Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280920/12/Kl/Ps

Linz, 15.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des E M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A M und Mag. H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Mai 2006, Ge96-15-2005-Gr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. September 2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG die Zitierung von „und Abs.5“ zu entfallen hat und dass im Spruch die Wortfolgen „wie Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (gemäß § 88 BauV)“ sowie „gemäß § 87 Abs.5 leg.cit. darf …… angeseilt sein.“ zu entfallen haben.

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Mai 2006, Ge96-15-2005-Gr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs.5 Z1 und 118 Abs.3 ASchG iVm § 87 Abs.2 und Abs.5 BauV verhängt, weil er als verantwortlicher Arbeitgeber und Inhaber einer Berechtigung für das Gewerbe „Elektroinstallation der Unterstufe“ im Standort, zu vertreten hat, dass, wie vom Arbeitsinspektorat Linz anlässlich eines Unfallberichtes des Gendarmerieposten Traun angezeigt wurde, der Arbeitnehmer C M am 21.12.2004 auf dem Flachdach des Hotels A in, mit Reparaturarbeiten unmittelbar am Dachsaum bei einer Absturzhöhe von ca. 7,0 bis 8,0 m und einer Dachneigung von unter 20° beschäftigt wurde, ohne dass geeignete Schutzmaßnahmen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, vorhanden waren, und ohne dass der Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt war, obwohl gemäß § 87 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m geeignete Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen, wie Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (gemäß § 88 BauV) vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, gem. § 87 Abs.5 leg.cit. darf das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs.3 nur entfallen bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich; In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Unfall nicht vorhersehbar gewesen sei, weil zunächst der Auftrag lediglich auf Arbeiten in den neu zu adaptierenden Fremdenzimmern gelautet habe. Erst kurzfristig wurde völlig unvorhersehbar ein Auftrag zur Reparatur der Dachrinnenheizung erteilt. Es werde auf die Aussage des verletzten C M hingewiesen. Ursprünglich sei keine Gefahr vorhanden gewesen, weil Elektroinstallationen lediglich in den Innenräumen durchgeführt hätten werden sollen. Auch sei insofern Gefährlichkeit nicht ersichtlich gewesen, als auch vom Verunfallten zunächst angenommen wurde, dass das Dach nicht betreten werden müsse, da die Heizschlange vom Gebäudeinneren aus gezogen werden sollte. Auch sei der Zeuge R B einzuvernehmen. Da der Beschuldigte keinerlei Kenntnis von den spontanen Entschlüssen seiner Mitarbeiter hatte, konnte er auch den Vorfall nicht verhindern und lag daher kein Verschulden vor. Im Übrigen sei die Strafhöhe zu hoch, da er unbescholten sei und wäre daher eine Ermahnung ausreichend. Allenfalls könnte auch eine außerordentliche Milderung angewendet werden. Auch sei der Beschuldigte einsichtig und unbescholten und würde die Mindeststrafe ausreichen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. September 2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Arbeitsinspektorat Linz geladen wurden und erschienen sind. Ein Vertreter der Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge R B geladen und einvernommen. Der geladene Zeuge C M hat sich entschuldigt. Dessen Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. August 2005 wurde im Einvernehmen der Parteien verlesen und wird von einer weiteren Einvernahme Abstand genommen.

 

4.1. Im Grunde des Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber am Standort, eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Elektroinstallation der Unterstufe seit 4. April 1984 besitzt. An der Baustelle Hotel A in wurden schon seit mehreren Tagen Sanierarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten in den Innenräumen durch Arbeitnehmer des Beschuldigten durchgeführt, konkret durch C M und den Lehrling R B. Im Zuge dieser Sanierungsarbeiten wurde auch ein Wasserschaden an der Decke entdeckt und wurde im Zuge der Schadensbehebung die schadhafte Dachrinnenheizung bemerkt, sodass die genannten Arbeitnehmer ersucht wurden, auch diese kurzfristig sich anzusehen und zu reparieren. Da es sich um eine kleine Reparatur handelte, wurde ohne Verständigung des Beschuldigten vom Innenraum aus durch das Fenster die Heizspirale herausgezogen, repariert und musste im Anschluss wieder eingezogen werden. Während man für das Herausnehmen und die Reparatur nicht das Dach besteigen musste, war aber für das neuerliche Einziehen der Abstand zur Dachrinne zu groß, sodass Herr M das Dach betrat, um die Heizspirale einzuziehen bzw. zu montieren. Dabei arbeitete er am Dachsaum des Daches mit einer Dachneigung unter 20° und einer Absturzhöhe von ca. 7,0 bis 8,0 m. Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen waren nicht vorhanden und es war der Arbeitnehmer auch nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt. Dieser stürzte in der Folge ab, wurde aber nur leicht verletzt.

Der Firmenstandort ist etwa 1,5 km von der Baustelle entfernt und es hätte jederzeit ein Sicherheitsgeschirr von den Arbeitnehmern geholt werden können. An der Baustelle selbst war kein Sicherheitsgeschirr vorhanden, da mit gefährlichen Arbeiten, insbesondere mit Arbeiten am Dach bzw. Dachsaum nicht gerechnet wurde und ein solcher Auftrag von vornherein nicht vorhanden war. Da es sich nur um eine geringfügige Reparaturarbeit handelte, wurde auch der Berufungswerber über die anstehende Reparaturarbeit nicht informiert und diesbezüglich daher auch keine Anordnung bzw. Weisung getroffen. Eine spezielle Unterweisung für die gegenständliche Baustelle und die Arbeiten am Dach gab es nicht. Allerdings besichtigte der Beschuldigte vor Beginn der Arbeiten die Baustelle und werden auch entsprechende Anordnungen für die Arbeiten den Arbeitnehmern erteilt. Auch wird die Baustelle vom Beschuldigten kontrolliert. Auch gegenständliche Baustelle wurde, da sie schon mehrere Tage bestand, vom Beschuldigten kontrolliert. Am Unfallstag selbst hat er keine Kontrolle auf der Baustelle durchgeführt. Gab es auch keine speziellen Schulungen vor dem Vorfall, so gab es aber wöchentlich bzw. fast täglich Arbeitsbesprechungen vor der Einteilung der Arbeiten auf der Baustelle.

Nach dem Vorfall wurden sämtliche Firmenautos mit Sicherheitsseil und Sicherheitsgeschirr ausgerüstet. Allerdings werden gefährliche Arbeiten, wie auf Dächern, selten bis nie durch das Unternehmen durchgeführt, sondern solche Arbeiten, wie zum Beispiel Blitzschutzarbeiten, vergeben.

Der verunfallte Arbeitnehmer war 14 Jahre in der Firma tätig. Auch der weitere Arbeitnehmer und Lehrling R B war bereits im dritten Lehrjahr und grundsätzlich auf Grund der schulischen Ausbildung informiert, dass Schutzeinrichtungen erforderlich sind. Allerdings wurde von beiden Arbeitnehmern die Gefährlichkeit der Arbeitsverrichtung am Dachsaum nicht erkannt, weil es sich um ein Flachdach handelte. Es wurde daher weder der Beschuldigte vor Durchführung dieser Arbeiten informiert, noch wurde an die Verwendung von Sicherheitsvorkehrungen gedacht. Es wurde daher auch kein Sicherheitsgeschirr aus der Firma geholt.

 

Der Beschuldigte ist unbescholten und sorgepflichtig für zwei Kinder. Der Beschuldigte gab sich einsichtig.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist auf Grund der Zeugenaussagen der beiden Arbeitnehmer sowie auch auf Grund der Angaben des Beschuldigten erwiesen. An der Glaubwürdigkeit der Aussagen wird nicht gezweifelt und ergaben sich keine Widersprüche.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 87 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

 

Gemäß § 7 Abs.1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. Die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein (§ 7 Abs.4 BauV).

 

Gemäß § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen hat daher der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Es waren keine Schutzeinrichtungen vorhanden und der Arbeitnehmer auch nicht angeseilt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Die Bestimmung des § 87 Abs.5 BauV kam insofern nicht zur Anwendung als die Dachneigung nicht mehr als 20 Grad betrug und daher nicht der Abs.3 zur Anwendung kam. § 87 Abs.5 BauV ist lediglich als Ausnahmebestimmung zu § 87 Abs.3 BauV zu sehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch subjektiv zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Eine solche Entlastung ist dem Beschuldigten aber nicht gelungen. Konkrete Anweisungen für die Baustelle gab es nicht, auch gab es keine Schulungen für entsprechende Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten auf dem Dach. Auch gab es keine Anordnung, bei solchen Arbeiten ein Sicherheitsgeschirr zu verwenden bzw. aus der Firma zu holen. Auch wurde eine Kontrolle der Einhaltung nicht konkret durchgeführt. Auch wurden vom Berufungswerber keine Maßnahmen geltend gemacht, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift – nämlich zumindest die Verwendung von Sicherheitsgeschirren – gewährleisten sollen. Erst nach dem Vorfall gab es auch eine konkrete Einschulung und wurden die Firmenautos mit Sicherheitsgeschirren ausgestattet. Mit diesem Vorbringen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Entlastung nicht gelungen. Vielmehr erfordert es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Nachweis erbracht wird, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Auch reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der von Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, das entsprechende vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der hg. Judikatur vorhanden war.

 

Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Insbesondere ist ihm eine Sorgfaltsverletzung dahingehend anzulasten, dass er keine Vorsorge und keine Maßnahmen für den Fall getroffen hat, dass unvorhergesehene Arbeiten anfallen und durchgeführt werden und in diesem Fall keine eigenmächtigen Handlungen der Arbeitnehmer vorgenommen werden.

 

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

 

Die belangte Behörde hat im Rahmen des § 19 Abs.1 VStG beim Unrechtsgehalt der Tat auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit am Arbeitsplatz Bedacht genommen. Es wurde das schützenswerte Rechtsgut der Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet. Gemäß § 19 Abs.2 VStG wurde die Unbescholtenheit strafmildernd gewertet. Die persönlichen Verhältnisse wurden auf ein Nettoeinkommen monatlich von 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten geschätzt. Auch wurden spezialpräventive Gründe zugrunde gelegt.

 

Die Erwägungen zum Unrechtsgehalt der Tat sind zu bestätigen. Insbesondere wurde auch jene geforderte Sorgfalt außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung der Unfall hintan zu halten gewesen wäre. Dies war beim Verschulden zu werten. Wenngleich auch der Vorfall nicht vorhersehbar war, weil keine entsprechenden Arbeiten im Vorhinein in Auftrag gegeben wurden, so war doch Vorsorge vom Arbeitgeber zu treffen und wurde diese Vorsorge durch konkrete Maßnahmen nicht getroffen. Es wurde daher ein Verschulden, nämlich leichte Fahrlässigkeit gesetzt. Zu berücksichtigen war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie seine Einsichtigkeit und der Wille und die Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen im Betrieb. Dies ist als strafmildernd zu werten. Auch gab der Beschuldigte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse an, dass er sorgepflichtig für zwei Kinder ist. Im Grunde dieser Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, konnte mit einer wesentlichen Herabsetzung der Geldstrafe vorgegangen werden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist dabei erforderlich, um den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten sowie auch im Übrigen sämtliche Arbeitgeber zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war daher auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht mehr zu rechtfertigen. Da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen war, war § 20 VStG nicht anzuwenden. Auch ist das Verschulden als nicht geringfügig zu werten, sodass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vorliegen. Geringfügiges Verschulden ist nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Gemäß der Herabsetzung der Strafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabzusetzen.

 

6. Da die Berufung zum Teil Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag gemäß § 65 VStG. Der Kosteinbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, eigenmächtige Handlungen, Verschulden

 

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