Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280926/12/Zo/Da VwSen-280927/8/Zo/Da

Linz, 02.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des P H, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 26.6.2006 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.6.2006, Zl. Ge96-22-2006 und Ge96-23-2006, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.6.2006, Zl. Ge96-22-2006, wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

            Die Strafnorm des § 28/1a AZG wird in der Fassung BGBl I Nr. 175/2004 angewendet.

 

II.                   Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.6.2006, Zl. Ge96-23-2006, wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.                  Hinsichtlich Punkt I. hat der Berufungswerber für das Berufungsverfahren Verfahrenskosten in Höhe von 280 Euro zu bezahlen, hinsichtlich Punkt II. entfallen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG

zu III.:   §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Im Straferkenntnis zu Zl. Ge96-22-2006 wird dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

Er habe als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH (Güterbeförderungsgewerbe im Standort U, B) als Arbeitgeber zu vertreten, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos am 21.1.2006 um 22.00 Uhr auf der A8, Parkplatz Oberham Süd, im Gemeindegebiet Krenglbach, Fahrtrichtung Graz, festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer W K, geb. , beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb T GmbH, als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen Sattelzugfahrzeug – Sattelanhänger) im internationalen Straßenverkehr (Fahrtstrecke: Cambridge-Edfora-Dover-Aachen-Anhalteort) tätig, das der gewerblichen Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

a) über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus beschäftigt wurde (die Lenkzeit habe von 19.1.2006, 9.40 Uhr bis 21.1.2006, 0.55 Uhr, 21 Stunden und 55 Minuten betragen) und

b) die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit nicht gewährt wurde (Arbeitsbeginn am 19.1.2006 um 9.40 Uhr, Arbeitsende am 20.1.2006 um 9.40 Uhr; innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von nur 3 Stunden).

 

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu a) Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm mit dem Kollektivvertrag, iS § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, idgF.

zu b) Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm mit dem Kollektivvertrag, iS § 28 Abs.1a Z2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, idgF.

 

Es wurden zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 130 Stunden) gem. § 28 Abs.1a Z4 bzw. § 28 Abs.1a Z2 AZG verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 140 Euro verpflichtet.

 

In dem zu Zl. Ge96-23-2006 erlassenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH (Güterbeförderungsgewerbe in U, B) als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt habe, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos am 21.1.2006 um 22.00 Uhr auf der A8, Parkplatz Oberham Süd, im Gemeindegebiet Krenglbach, Fahrtrichtung Graz, festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer W K, geb. , beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb T GmbH, als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen  Sattelzugfahrzeug –  Sattelanhänger) im internationalen Straßenverkehr (Fahrtstrecke: Cambridge-Edfora-Dover-Aachen-Anhalteort) tätig, das der gewerblichen Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

a) das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit unzulässigerweise entnommen habe und

b) die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes ordnungsgemäß bediene.

 

Der Berufungswerber habe dadurch

zu a) eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm mit Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iS § 28 Abs.1b Z2 AZG sowie

zu b) gegen Artikel 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm mit Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iS § 28 Abs.1b Z2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 idgF. begangen.

 

Es wurden zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 31 Stunden) gem. § 28 Abs.1b Z2 AZG verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen, wobei der Berufungswerber zu Ge96-22-2006 im Wesentlichen Folgendes ausführt:

 

Sowohl hinsichtlich der Lenkzeiten als auch der Ruhezeiten sei jeweils nur die kumulierte Dauer angeführt, ohne dass bestimmt und nachvollziehbar angegeben sei, wie sich diese Zeiten errechnen sollen und aus welchen Beweismitteln die Behörde dies ableitet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was konkret verletzt worden sein soll. Durch die gleichen Arbeitsverrichtungen des Lenkers im vorgeworfenen Zeitraum nehme die Behörde offensichtlich einen Verstoß gegen zwei Bestimmungen an, was gegen das Verbot der doppelten Bestrafung einer Handlung verstößt, weshalb der Ausspruch von zwei Strafen nicht zulässig sei. Selbst wenn dies zulässig sei, müsste es jedenfalls zu einer Minderung der Strafen unter Berücksichtigung der jeweils anderen Bestrafung kommen.

 

Weiters sei dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, welche Schuldform dem Berufungswerber vorgeworfen wird. Eine Strafe ohne Schuld sei aber unzulässig. Der Berufungswerber habe nicht einmal fahrlässig gehandelt, weil der Lenker K offensichtlich bewusst aus nicht bekannten, privaten Gründen entgegen den Belehrungen und Anweisungen des Beschuldigten gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen hat. Kein noch so ausgeklügeltes, effizientes und streng eingehaltenes Kontroll- und Maßnahmensystem könne verhindern, dass im Einzelfall ein diesem System unterworfener Lenker dennoch aus privaten Gründen dagegen verstoße.

 

Herr K habe sich bei seiner Einstellung als erfahrener LKW-Lenker ausgegeben und sei zusätzlich vom Berufungswerber persönlich ausführlich geschult, belehrt und unterwiesen worden, insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Er sei ausdrücklich auf die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Vorschriften hingewiesen worden und es seien arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung bei Zuwiderhandeln angedroht worden. Auf bereits vorgekommene Entlassungen wegen derartiger Verstöße sei er hingewiesen worden. Weiters sei angekündigt worden, dass der Berufungswerber oder sein Fuhrparkleiter ausnahmslos alle Schaublätter kontrollieren werde.

 

Es habe keine Anhaltspunkte für eine generelle Unzuverlässigkeit des Herrn K gegeben, weshalb die Übertretungen für den Berufungswerber weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen seien. Der Lenker sei an einem Sonntag, kurz nach Mitternacht auf dem Weg zum Betrieb des Beschuldigten angehalten worden, was ihm eben einen "freien Sonntag" ermöglicht hätte. Diese Fahrt sei nicht im Interesse des Beschuldigten gelegen, da erfahrungsgemäß an einem Sonntag weder eine Ent- noch eine Beladung irgendwo durchgeführt hätte werden können, sodass es für den Beschuldigten völlig gleichgültig war, ob der Fahrer am Sonntag kurz nach Mitternacht oder später ankommt. Er hat daher diese Gesetzesverletzung weder veranlasst, noch gutgeheißen oder gebilligt.

 

Hinsichtlich des Kontroll- und Maßnahmensystems brachte der Berufungswerber Folgendes vor:

 

Alle Lenker würden von ihm persönlich bei Dienstantritt umfassend und nachdrücklich über die gesetzlichen Bestimmungen belehrt, das Übertreten der Bestimmungen hinsichtlich der Fahrtzeiten und Ruhezeiten ausdrücklich verboten und arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Entlassung angedroht. Diese Belehrungen werden auch regelmäßig wiederholt.

 

Die angedrohten Sanktionen als Verwarnungen bis hin zu Entlassungen hat der Berufungswerber auch tatsächlich durchgeführt und dies allen Lenkern zur Kenntnis gebracht, sodass diesen bewusst ist, dass die Androhungen auch tatsächlich durchgeführt werden.

 

Zumindest wöchentlich würden sämtliche Schaublätter und Arbeitsaufzeichnungen in seinem Auftrag vom jeweiligen Fuhrparkleiter lückenlos kontrolliert und auffällige Unterlagen ihm vorgelegt. Er würde dann mit den betroffenen Lenkern darüber sprechen und bei zu vermutenden Verstößen den Lenker neuerlich umfassend und nachdrücklich belehren sowie verwarnen.

 

Der Berufungswerber benutze persönlich regelmäßig das Satellitennavigationssystem zur Kontrolle der Position und Fahrtstrecken sämtlicher Lenker und nehme telefonisch mit jedem Lenker Kontakt auf, von dem auf Grund der Meldungen des Navigationssystems offenkundig ist, dass die Ruhezeiten beginnen. Wenn Übertretungen auf Grund der Meldungen des Navigationssystems offenkundig werden, würde er diese dem jeweiligen Lenker gegenüber sofort rügen, wobei er ebenfalls wieder Verwarnungen bzw. Androhungen ausspricht. Auch im konkreten Fall habe er mit dem Lenker Kontakt aufgenommen und ihn zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften während der Fahrt aufgefordert. Der Lenker habe ihm auch bestätigt, dass er sich daran halten würde. Entgegen dieser Beteuerungen habe er offenbar aus privaten Gründen bewusst gegen die Anordnungen des Beschuldigten verstoßen, was dieser nicht habe verhindern können.

 

Herr K sei nach seiner Anstellung am 3.1.2006 immer unterwegs gewesen, sodass Verstöße gar nicht früher entdeckt bzw. sanktioniert hätten werden können. Außerdem habe er das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn K nach dem gegenständlichen Vorfall beendet, was auch zeige, wie ernst er seine Pflichten nehme.

 

Auch die Behörde könne nicht angeben, wie er das Fehlverhalten eines einzelnen Lenkers in der konkreten Situation erkennen und verhindern könnte. Ihn dennoch zu bestrafen, verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und stelle Willkür dar.

 

Dementsprechend sei das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu aber die Strafe zu mildern, da ein allenfalls noch verbleibendes Verschulden nur ganz gering sei und durch eine Fahrt – zumindest in zeitlichen Teilbereichen – zwei Strafen verhängt wurden.

 

Zu Ge96-23-2006 brachte der Berufungswerber zusätzlich vor, dass die von der Behörde vorgeworfenen Tatbilder gar nicht erfüllt seien und auch keine Fahrlässigkeit vorliegen würde. Der Lenker habe entgegen seinen Belehrungen offenbar aus Schlampigkeit die Schaublätter nicht richtig verwendet und den Zeitgruppenschalter nicht richtig eingestellt. Dieser Umstand bedeute aber noch nicht, dass der Berufungswerber die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dazu nicht regelmäßig überprüft.

 

Weiters könne kein noch so ausgeklügeltes, effizientes und streng eingehaltenes Kontroll- und Maßnahmensystem verhindern, dass im Einzelfall ein diesem System unterworfener Lenker aus Schlampigkeit dagegen verstößt.

 

Im Übrigen deckt sich dieses Berufungsvorbringen mit den Ausführungen zu Ge96-22-2006.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2006, bei welcher die erstinstanzlichen Verfahrensakte verlesen, der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates gehört und der Zeuge W K unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt befragt wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Herr W K war von Anfang Jänner bis 21. Jänner 2006 bei der T GmbH in U, B, als Berufskraftfahrer beschäftigt. Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses konnte in der Verhandlung nicht eindeutig festgestellt werden. Bei der konkreten Fahrt begann seine Lenkzeit am 19.1.2006 um ca. 9.40 Uhr. Mit kleineren Unterbrechungen lenkte er das Kraftfahrzeug bis ca. 3.25 Uhr des nächsten Tages, wobei er bereits um ca. 6.40 Uhr die Fahrt mit einem neuen Schaublatt fortsetzte. Dieses entnahm er um ca. 17.10 Uhr und legte ein neues Schaublatt ein, mit welchem er wiederum bis 21.1.2006 um ca. 0.55 Uhr weiterfuhr. Bezüglich der Fahrtstrecke ist anzuführen, dass er vom 19.1. bis einschließlich 20.1.2006, ca. 17.00 Uhr ausschließlich in Großbritannien gefahren ist. Erst am 20.1.2006 um ca. 17.00 Uhr kam er nach Dover und fuhr dort mit der Fähre nach Calais. Von dort fuhr er noch weiter bis Aachen, wo er dann eine ausreichende Ruhezeit einlegte. Auf der Rückfahrt von Aachen zum Betriebsstandort wurde er am 21.1. um ca. 22.00 Uhr kontrolliert.

 

Die in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen angeführten Überschreitungen der Lenkzeit, die Unterschreitung der Ruhezeit sowie die Entnahme der Schaublätter vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit und die mangelhafte Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes ist auf Grund der Schaublätter erwiesen und wird auch nicht bestritten.

 

Bezüglich der Fahrten in England am 19. und 20.1.2006 ist dem Lenker eine Fuhr ausgefallen, weshalb er mit dem Berufungswerber als seinem zuständigen Disponenten Kontakt aufgenommen hat. Vom Berufungswerber wurde ihm eine Ersatzladung zugeteilt, vermutlich jene, die er am 20.1.2006 in Norwich aufgeladen hat. Auf der Rückfahrt in der Nacht vom Freitag, dem 20. zum Samstag, dem 21.1.2006 erhielt er im Raum Brüssel einen Anruf des Berufungswerbers, dass er eben die zulässige Lenkzeit bereits überschritten habe und nicht mehr weiterfahren dürfe. Trotzdem lenkte Herr K den LKW noch ca. 1 1/2 Stunden weiter bis Aachen.

 

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist Folgendes festzuhalten:

 

Der Berufungswerber macht eine umfangreiche Belehrung und Unterweisung des Lenkers geltend, wobei diese teilweise vom Fuhrparkleiter und teilweise auch von ihm selber durchgeführt worden sei. Diesbezüglich gäbe es zwar grundsätzlich schriftliche Unterlagen, beim konkreten Fahrer, Herrn K, seien diese aber nicht auffindbar. Die Belehrungen würden in weiterer Folge auch immer wiederholt. Der Lenker habe zu erkennen gegeben, dass eine Belehrung nicht notwendig sei, weil er als langjähriger LKW-Fahrer sowieso alles wisse.

Der Zeuge führte dazu an, dass es zwar eine Besprechung mit dem Fuhrparkleiter gegeben habe, dabei sei es aber um die Umstellung der Go-Box gegangen und der Fuhrparkleiter habe ihm gesagt, welche Tankstellen er anfahren dürfe. Auf Befragen durch den Vertreter des Berufungswerbers räumte der Lenker ein, dass er auch Fahreranweisungen und Informationen sowie ein Muster eines Frachtbriefes bekommen habe. Er habe diese Unterlagen ohne anzusehen übernommen. Für ein Durchgehen der Unterlagen sei keine Zeit gewesen, weil er auf Grund des Schneefalles den LKW ausschaufeln und Ketten anlegen musste.

 

Dazu ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen, dass offenbar eine Belehrung des Herrn K hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Führung der Schaublätter stattgefunden hat, diese aber nur kurz war. Dem Lenker wurden zwar schriftliche Unterlagen übergeben, diese aber nicht im Detail mit ihm besprochen – wohl deshalb, weil er ohnedies angegeben hat – alles zu wissen. Offenbar war der Lenker an entsprechenden Unterweisungen nicht interessiert sondern es war ihm wichtiger, das Fahrzeug möglichst schnell fahrbereit zu bekommen.

 

Der Berufungswerber machte weiters geltend, dass sämtliche Fahrzeuge mittels Sattelitennavigationssystem überwacht werden. Dieser Aufgabe gehe er im Wesentlichen selber nach, auch die anderen drei Disponenten seien zur entsprechenden Kontrolle angehalten. Dazu ist jeder LKW mit einem codierten GPS-Sender ausgestattet, welcher jederzeit den momentanen Standort des LKW bekannt gibt. Es ist aber auch möglich, einen Arbeitsbericht über die letzten Tage anzufordern und auf diese Weise können die Fahrtzeiten bzw. die letzte Ruhezeit festgestellt werden. Er kann daraus auch ersehen, wann die nächste Ruhezeit beginnt und kann sich im Computer einen "Termin" setzen und dann überprüfen, ob der Lenker die Ruhezeit einhält. Es wird der Standort jedes LKW alle drei Stunden mitgeteilt und auch daraus ersieht er, ob die jeweiligen Lenker die Lenk- bzw. Ruhezeiten einhalten. Wenn er feststellt, dass es zu entsprechenden Übertretungen kommt, ruft er den jeweiligen LKW-Fahrer an und weist ihn an, unverzüglich eine Ruhezeit einzulegen. Die Einhaltung dieser Anweisung kann er dann eben durch die nächste Standortmeldung des LKW überprüfen.

 

Der Berufungswerber räumt ein, dass diese Art der Überwachung natürlich nur während der Bürozeiten bzw. seiner Arbeitszeiten möglich ist. In der Nacht bzw. am Wochenende müsse er sich auf seine Fahrer verlassen. Alle Fahrer wissen von diesen Kontrollen.

 

Bezüglich des konkreten Falles hat Herr K seine Arbeitszeit am 19.1. um 9.40 Uhr begonnen. Um innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes eine ausreichende Ruhezeit von mindestens 9 Stunden einlegen zu können, hätte diese spätestens am 20.1. um 0.40 Uhr beginnen müssen. Entweder am 19. oder am 20.1.2006 hat es ein Telefonat zwischen Herrn K und dem Berufungswerber wegen der ausgefallenen Ladung bzw. der Ersatzladung in Norwich gegeben. Auf konkretes Befragen, ob dabei auch über die einzuhaltende Ruhezeit gesprochen wurde, gab Herr K spontan an, dass dies erst am Abend des 20.1. im Raum Brüssel der Fall gewesen ist.

 

Diese Angabe des Herrn K ist glaubwürdig, weil er eben spontan den Anruf in Brüssel erwähnt hat und eine entsprechende Anweisung noch in England ausdrücklich verneint hat. Hätte der Berufungswerber tatsächlich – so wie er angibt – alle drei Stunden die Aufzeichnungen des GPS-Systems überprüft, so hätte ihm jedenfalls am Freitag vormittags die viel zu kurze Ruhezeit des Herrn K vom 19. zum 20.1. auffallen müssen. Er hätte ihn dann – nach seinen eigenen Ausführungen - anrufen und durch eine entsprechende Anweisung sicherstellen müssen, dass er die erforderliche Ruhezeit sofort einhält. Dies hätte er – wenn man nach seinen Angaben zum Überwachungssystem ausgeht – spätestens drei Stunden später überprüft und dabei feststellen müssen, dass sich Herr K nicht an seine Anweisungen gehalten hat. All dies ist aber nicht passiert, sondern die Aufforderung zur Einhaltung der Ruhezeit erfolgte erst am Freitag Abend.

 

Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass vom Arbeitsinspektorat in der Verhandlung vier neue Anzeigen erwähnt wurden, von denen der Berufungswerber nichts wusste. Würde er tatsächlich – so wie er angegeben hat – die Lenkzeiten und Ruhezeiten aller Fahrer vollständig mit dem Sattelitenüberwachungssystem kontrollieren und bei jeder Überschreitung mit den Fahrern sprechen, so müsste er wohl auch von diesen vier Vorfällen Bescheid wissen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber entgegen seinen Beteuerungen dieses Sattelitenüberwachungssystem nur stichprobenartig zur Kontrolle einsetzt.

 

Der Berufungswerber macht weiters geltend, dass nachträglich alle Schaublätter vom Fuhrparkleiter überprüft werden. Bei Übertretungen würde er selbst mit den Fahrern sprechen. Bei Herrn K sei das nicht möglich gewesen, weil dieser am 21.1. erstmalig ins Unternehmen zurückgekehrt sei.

 

Auch diesbezüglich ist auffällig, dass der Berufungswerber von den vier neuen Anzeigen nichts wusste. Würden tatsächlich alle Schaublätter nachträglich kontrolliert, so hätten diese Beanstandungen auffallen müssen, weil erfahrungsgemäß entweder die Schaublätter abgenommen werden oder zumindest die Kontrolle mit einem Stempel bestätigt wird. In diesem Fall hätte aber der Berufungswerber – wenn seine Angaben richtig wären – mit den Fahrern über die Vorfälle gesprochen und es ist nicht erklärbar, warum ihm diese dann unbekannt sind. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Kontrollen eben nur stichprobenartig durchgeführt werden.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber angeführten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen seine Anweisungen bzw. Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, also die Ermahnung sowie die Androhung der Entlassung und bei beharrlichem Verstoß die tatsächliche Entlassung, wobei diese jeweils allen Fahrern bekannt gegeben wird, sind diese an sich durchaus ausreichend. Diese Sanktionen setzen aber eine vorherige lückenlose Kontrolle voraus, wobei eben – wie oben dargestellt – davon auszugehen ist, dass eben keine lückenlose sondern nur eine stichprobenartige Kontrolle durchgeführt wird.

 

Hinsichtlich des Entlohnungssystems ist festzustellen, dass vom Berufungswerber beschäftigte LKW-Fahrer nach Anzahl der gefahrenen Kilometer entlohnt werden. An dieser Stelle ist auch noch festzuhalten, dass über den Berufungswerber im Jahr 2005 zehn rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz und vier rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz verhängt wurden. Weiters kam es eben auch im Jahr 2006 bereits zu mehreren derartigen Vorfällen. Auch das ist ein Hinweis darauf, dass das vom Berufungswerber geschilderte Kontrollsystem in der Praxis nur sehr mangelhaft funktioniert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die nachstehende "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens 6 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit iS von Artikel 8 Abs.3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des 6. Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der 6 Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die 6 Tageslenkzeiten entspricht.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich jedoch die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gem. Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 und Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit gem. Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85 überprüft das Unternehmen regelmäßig, ob diese beiden Verordnungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen ergreift es die erforderlichen Maßnahmen, damit sie sich nicht wiederholen.

 

Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 regelt die Benutzung des Schaublattes durch den Fahrer und Artikel 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) 3821/85 legt fest, dass die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes entsprechend betätigen müssen.

 

Gemäß § 28 Abs.1b Z1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 12 Satz 2 oder Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 bis 3.600 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Der Umstand, dass Herr K innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 19.1.2006, 09.40 Uhr, keine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden eingelegt hat sowie vom 19. bis 21.1.2006 die zulässige Tageslenkzeit überschritten hat, das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß bedient hat und die Schaublätter unzulässigerweise entnommen hat, sind objektiv erwiesen. Damit ist aber auch festgestellt, dass der Berufungswerber als Arbeitgeber die erforderliche Ruhezeit nicht gewährt hat und den Lenker über die zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt hat. Er hat auch nicht ausreichend für die Einhaltung des Artikel 15 der Verordnung 3821/85 durch den Lenker gesorgt, womit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erwiesen sind.

 

Die Überschreitung der Lenkzeit und das Unterschreiten der Ruhezeit sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zwei selbständige Delikte, weshalb die Erstinstanz zu Recht zwei Strafen verhängt hat (siehe z.B. VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/11/0028).

 

Hinsichtlich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei sämtlichen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weshalb bereits fahrlässiges Handeln die Strafbarkeit begründet. Den Berufungswerber würde nach der ständigen Rechtsprechung nur dann kein Verschulden treffen, wenn er ausreichend Maßnahmen gesetzt hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein den Berufungswerber exkulpierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (siehe zB VwGH vom 20.7.2004, Zl. 2002/03/0191).

 

Bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten ist das vom Berufungswerber eingehaltene Kontroll- und Maßnahmensystem aus folgenden Gründen nicht ausreichend:

 

Der Berufungswerber entlohnt seine Fahrer nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer. Auch wenn dies kollektivvertraglich zulässig ist, ist doch zu berücksichtigen, dass er damit einen starken Anreiz für die Arbeitnehmer schafft, möglichst lange zu fahren und damit Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Kauf zu nehmen. Wenn der Berufungswerber daher aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen ein derartiges Entlohnungssystem wählt, muss er seine Fahrer umso genauer überprüfen. Im konkreten Fall hat der Lenker innerhalb einer Woche 4.130 Kilometer zurückgelegt, wobei – wie aus den Schaublättern ersichtlich ist – teilweise auch relativ niedrige Geschwindigkeiten gefahren wurden. Selbst bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h ergibt sich daraus eine reine Lenkzeit von ca. 52 Stunden. Wenn man die notwendigen Zeiten auf der Fähre sowie die zwangsweise erforderlichen Stehzeiten bei den Lade- und Abladestellen berücksichtigt, und auch die vorgeschriebenen Lenkpausen bedenkt, so ist gut nachvollziehbar, dass es bei einer derartigen Kilometerleistung fast zwangsläufig zu Unterschreitungen der vorgeschriebenen Ruhezeit bzw. zu Überschreitungen der Lenkzeit kommt. Nachdem aber der Berufungswerber durch sein Entlohnungssystem den Anreiz dafür schafft, dass seine Fahrer möglichst viel und damit auch möglichst lange fahren, muss er sie eben besonders genau überwachen.

 

Das vom Berufungswerber angeführte Sattelitenüberwachungssystem wird offenkundig nur unzureichend zur Überprüfung der Lenk- bzw. Ruhezeiten eingesetzt, weil im konkreten Fall die Ruhezeitüberschreitung bereits am Freitag Früh hätte auffallen müssen. Dies war jedoch – wie sich aus dem Anruf am Freitag Abend ergibt – erst am Abend der Fall. Im Hinblick auf die Änderung in der Disposition musste dem Berufungswerber auch klar sein, dass Herr K insgesamt eine längere Fahrtstrecke zu bewältigen hatte, weshalb er besonders genau auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten hätte achten müssen.

 

Der Umstand, dass Herr K die Belehrung bei Beginn seines Dienstverhältnisses offenbar nicht ausreichend ernst genommen hat, weil er eben als langjähriger Berufskraftfahrer ohnedies alles wisse, hätte den Berufungswerber auch dazu veranlassen müssen, beim Kraftfahrer K besonders genau auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu achten.

 

Auch der Umstand, dass der Berufungswerber im Jahr 2005 wegen 10 ähnlicher Vorfälle rechtskräftig bestraft worden musste und vier weitere Fälle aus dem Jahr 2006 dem Berufungswerber noch gar nicht bekannt waren, belegt, dass das von ihm verwendete Kontrollsystem nicht ausreicht, um alle im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit überwachen zu können.

 

Bezüglich der mangelhaften Bedienung des Kontrollgerätes bzw. der Entnahme der Schaublätter ist der konkrete Fall insofern besonders gelagert, als der Kraftfahrer K am 21.1.2006 zum ersten Mal nach seinem Dienstantritt in das Unternehmen des Berufungswerbers zurückgekommen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte dem Berufungswerber die mangelhafte Schaublattführung auffallen. Er hätte daraufhin für die Zukunft geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um eben eine ordnungsgemäße Schaublattführung auch bei Herrn K sicherzustellen. Bis zu jenem Zeitpunkt, als ihm Herr K erstmals die Schaublätter vorlegte, konnte er aber auf Grund seiner Belehrungen am Dienstantritt und des Umstandes, dass Herr K über eine jahrelange Erfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, davon ausgehen, dass dieser die Schaublätter ordnungsgemäß führt. Insoweit trifft den Berufungswerber wegen dieser Übertretungen auf Grund der konkreten Umstände des Falles tatsächlich kein Verschulden, weshalb zu Zl. Ge96-23-2006 seiner Berufung stattzugeben war.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro vor. Die gegenständlichen Bestimmungen dienen einerseits dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Belastung, andererseits auch der Sicherheit des Straßenverkehrs, um eben gefährliche Situationen durch übermüdete Berufskraftfahrer zu verhindern. Der Berufungswerber hat mit den konkreten Übertretungen genau gegen diese Schutzzwecke in einem doch erheblichen Umfang verstoßen, weil eben die zulässige Lenkzeit bzw. Mindestruhezeit deutlich über- bzw. unterschritten wurde. Bereits aus diesem Grund müssen spürbare Strafen verhängt werden.

 

Gegen den Berufungswerber scheinen neben zahlreichen weiteren Übertretungen, welche im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung stehen, insgesamt 22 rechtskräftige einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes auf. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, weshalb die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von jeweils ca. 40 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe durchaus angemessen ist. Strafen in dieser Höhe erscheinen auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Diese Bestrafung entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei auf Grund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, die erstinstanzliche Schätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 13.12.2006, Zl.: B 1977/06-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 22.02.2007, Zl.: 2006/11/0267-5 

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