Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280933/16/Zo/Jo

Linz, 16.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn N B, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte S, D, S & Partner, L, vom 13.07.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 04.07.2006, Zl. Ge96-68-2005, wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.09.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die Strafnorm des § 28 Abs.1a AZG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 60 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vor:

Er habe als zur Vertretung nach Außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin R Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz in T, bei der Beschäftigung des Lenkers G K mit dem Lenken des Sattelzugfahrzeuges LL- auf der Fahrtstrecke: Traun-Anhalteort (Linz, Prinz Eugen Straße) folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu verantworten:

 

Dem Arbeitnehmer G K, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb R GmbH, Z, T, als Lenker eines Kraftfahrzeuges im nationalen Straßenverkehr (innerstaatliche Fahrten; Fahrtstrecke: Traun-Anhalteort) tätig, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn nicht gewährt:

 

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes 04.05.2005, 05:30 Uhr,

Arbeitsende 04.05.2005, 22:20 Uhr,

Ruhezeit 7 Stunden und 10 Minuten.

 

Dies stelle eine Übertretung des Artikel 8 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als neun Stunden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1a Z2 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber zwar einräumt, dass der Arbeitnehmer G K die Ruhezeiten nicht eingehalten hat. Den Berufungswerber treffe daran aber kein Verschulden.

 

Herr K sei am 04.05.2005 mit Zustellungen im Raum Leonfelden betraut gewesen. Er habe um 5:30 Uhr zu Arbeiten begonnen und hätte die Zustellungen problemlos bis längstens 18:00 Uhr durchführen können. Dies habe er auch tatsächlich geschafft, an diesem Tag, nämlich am Vorabend eines Feiertages sei eine Zustellung nach 18:00 Uhr keinesfalls mehr möglich gewesen. Bei den Fahrten des Herrn K nach 18:00 habe es sich um reine Privatfahrten gehandelt, welche mit dem Arbeitsauftrag nichts zu tun gehabt hätten. Die Lenkzeiten nach 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr seien Privatfahrten, welche Herr K auch nicht in Abrede gestellt habe.

 

Im Unternehmen des Berufungswerbers erhalte jeder Arbeitnehmer, damit auch Herr K wiederholt die ausdrückliche Anweisung, auf die Einhaltung der täglichen Ruhezeiten ohne Ausnahme Bedacht zu nehmen und das Fahrzeug erforderlichenfalls vor Überschreiten der erlaubten Lenkzeiten abzustellen. Bei Verstößen gegen diese Anweisung erfolge vorerst eine Abmahnung mit der Androhung der Kündigung bei einem weiteren Verstoß und der Entlassung bei beharrlichem Verstoß. Die Arbeitnehmer werden weiters regelmäßig über die Einhaltung und den Inhalt der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der entsprechenden Verordnungen geschult.

 

Diese Maßnahmen werden auch kontrolliert, wobei jeweils die Tachographenblätter eingesehen werden. Verstöße können erst im Nachhinein durch Einsichtnahme in die Tachographenblätter festgestellt werden, eine andere Möglichkeit zur Kontrolle würde es in der Praxis nicht geben. Dieses Kontrollsystem sei das einzig praktisch mögliche und daher zumutbare. Die Argumentation im Straferkenntnis, dass bereits der Umstand der Ruhezeitunterschreitung beweise, dass das Kontrollsystem nicht funktioniere, sei völlig verfehlt. Auch ein bestmögliches Kontrollsystem könne Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nicht verhindern, wenn ein Lenker diese Übertretungen tatsächlich setzen will.

 

Auch die Behörde lege in keiner Weise dar, wie ein wirksames Kontrollsystem, welches auch noch zumutbar und finanzierbar ist, aussehen solle. Es treffe ihn daher an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden. Selbst wenn man von einem Verschulden ausgehen würde, so sei dieses äußerst gering, weshalb eine Abmahnung bzw. eventuell die Mindeststrafe ausgereicht hätten. Die Verwaltungsübertretung habe auch zu keinem Schaden geführt. Der von der Erstinstanz herangezogene Erschwerungsgrund liege nicht vor.

 

Es wurde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu mit einer Abmahnung vorzugehen bzw. die Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.09.2006. An dieser haben ein Vertreter des Berufungswerbers und des Arbeitsinspektorates teilgenommen und es wurde der Zeuge K B zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Herr G K war am Vorfallstag als Aushilfskraftfahrer im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigt. Er lenkte den Lkw mit dem Kennzeichen LL- mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Er begann seine Arbeit um ca. 5:30 Uhr, wobei er eben zuerst zur Firma S fuhr um dort Waren abzuholen. Diese brachte er zum Betrieb, wo die Waren umgeladen wurden. Um ca. 9:50 Uhr begann er mit den Zustellungen, wobei er an jenem Tag eine größere Anzahl von Zustellungen im Mühlviertel und zwar im Bereich Perg, Grein, Königswiesen und wiederum zurück über Tragwein und Bad Zell durchzuführen hatte. Die Kontrolle erfolgte schließlich um 22:20 Uhr in Linz auf der Prinz-Eugen-Straße.

 

Es konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob Herr K auch nach 18:00 Uhr noch Zustellungen durchführte. Der Berufungswerber behauptet, dass dies nicht möglich sei, während der Lenker bei einem Telefonat angab, dass dies sehr wohl der Fall gewesen sei. Jedenfalls sprechen die Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, wonach Herr K auch nach 18:00 Uhr immer wieder nur kurze Strecken gefahren ist und zwischendurch jeweils kurze Stehzeiten aufwies, dafür, dass er auch nach 18:00 Uhr noch Zustellungen durchführte. Die endgültige Klärung dieser Frage ist aber – wie unten noch darzustellen ist – aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich.

 

Jedenfalls war Herr K berechtigt, mit dem Lkw nach Hause zu fahren. Die Fahrt von der letzten Lieferadresse zu sich nach Hause stellt jedenfalls Arbeitszeit dar.

 

Der Berufungswerber macht geltend, dass das Überschreiten von Lenkzeiten bzw. das Unterschreiten der gesetzlich geforderten Ruhezeiten allen Fahrern untersagt wird. Kommt es zu derartigen Vorfällen, so werden die Fahrer insgesamt zweimal verwarnt, beim dritten Vorfall muss er den Fahrer kündigen. Weiters führt er jährlich Schulungen auch hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten durch, es ist aber durchaus möglich, dass Herr K an diesen Schulungen nicht teilgenommen hat. Auch Herr K ist diesbezüglich entsprechend hingewiesen und belehrt worden. Im Unternehmen gibt es auch schriftliche Arbeitsanweisungen, wobei die Übernahme von den Fahrern auch unterschrieben wird. Der Berufungswerber bzw. der von ihm dafür namhaft gemachte Zeuge konnten nicht mit Sicherheit angeben, ob Herr K derartige Arbeitsanweisungen nachweislich erhalten hat.

 

Weiters werden die Schaublätter im Nachhinein ausgewertet, weil auch die Arbeitszeit nach den Schaublättern in Verbindung mit den Arbeitsaufzeichnungen der Lenker festgestellt wird. Im Verfahren wurden auch Schaublätter des Herrn K vom 23., 24. und 27.05.2005 vorgelegt, wobei ebenfalls – so wie am Schaublatt vom 04.05.2005 – der Abfahrtsort lediglich unleserlich geschrieben ist und der Ankunftsort nicht eingetragen ist. Dazu räumte der vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeuge ein, dass diesbezüglich die Schaublätter offenbar nicht kontrolliert wurden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabs.1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich jedoch die Mindestruhezeit auf zwölf Stunden.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Aufgrund des Schaublattes ist offenkundig, dass Herr K am Vorfallstag innerhalb von 24 Stunden (Beginn um 5:30 Uhr) keine zusammenhängende Ruhezeit von neun Stunden mehr einhalten konnte, weil er um 22:20 Uhr den Lkw noch lenkte. Er hätte daher maximal noch eine Ruhezeit von sieben Stunden und zehn Minuten einhalten können.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2001, Zl. 99/11/0180 klargestellt, dass die Verordnung (EWG) 3820/85 auch für Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz bzw. von der letzten Lieferadresse zum Wohnort anzuwenden ist. Zweck der Regelung ist es eben, die Übermüdung von Lkw-Lenkern zu verhindern. Aus diesen Gründen ist eben die gesamte Fahrt von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) 3820/85 bzw. § 28 Abs.1a AZG umfasst. Selbst wenn es sich bei den Fahrten des Herrn K nach 18:00 Uhr also teilweise um private Fahrten bzw. um die Rückfahrt an seine Wohnadresse handelte, so darf doch nicht übersehen werden, dass diese Fahrten im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsauftrag standen und er sie mit dem Lkw seines Arbeitgebers durchführte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Arbeitgeber durch ein geeignetes Kontrollsystem auch eigenmächtige Handlungen der bei ihm beschäftigten Fahrer verhindern. Das hat er im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gemacht, weshalb die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erwiesen ist.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG. Der Berufungswerber muss daher von sich aus initiativ alles darlegen, was seiner Entlastung dient. Bezüglich des von ihm eingehaltenen Kontrollsystems muss er deshalb darlegen, aufgrund welcher Maßnahmen er mit gutem Grund davon ausgehen konnte, dass Herr K die Lenk- und Ruhezeiten einhält.

 

Der von ihm dazu namhaft gemachte Zeuge konnte weder bestätigen, dass Herr K an einer Schulung teilgenommen hat noch dass ihm entsprechende Arbeitsanweisungen nachweislich ausgehändigt wurden. Die bloße Belehrung sowie eine nachträgliche Kontrolle der Schaublätter reicht jedenfalls nicht aus. Der Berufungswerber hat deshalb fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Behörde oder des Arbeitsinspektorates ist, dem Berufungswerber Anweisungen zu erteilen, wie ein Kontrollsystem im Detail beschaffen sein muss, um sein Verschulden im Fall von Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen auszuschließen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 28 Abs.1a AZG zwischen 72 und 1.815 Euro. Der Berufungswerber ist damit im Recht, dass die konkrete Übertretung nicht besonders schwerwiegend ist. Dieser von der Erstinstanz herangezogene Erschwerungsgrund liegt daher nicht vor. Der Berufungswerber weist keine einschlägigen Vormerkungen auf. Er wurde aber in den Jahren 2004 und 2005 (vor der gegenständlichen Übertretung) insgesamt sechsmal wegen Übertretungen des GGBG bzw. des CSG bestraft. Auch dabei handelt es sich um Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern stehen.

 

Die Einhaltung einer ausreichenden Ruhezeit innerhalb 24 Stunden ab Beginn der Fahrt hat den Zweck, die Übermüdung von Berufskraftfahrern zu verhindern. Im Interesse der Allgemeinheit ist es eben erforderlich, dass die Lenker von schweren Kraftfahrzeugen nur entsprechend ausgeruht am Verkehr teilnehmen. Der Berufungswerber hat damit genau gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen. Letztlich wurde die Ruhezeit um fast zwei Stunden unterschritten, weshalb eine Geldstrafe von  ca. 17 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe durchaus angemessen ist. Diese Strafe erscheint auch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei aufgrund seiner Weigerung, diesbezügliche Angaben zu machen, die erstinstanzliche Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 1.800 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht, weil jedermann gezeigt werden muss, dass derartige Übertretungen entsprechend spürbare Folgen nach sich ziehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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