Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290139/2/Wim/Sta

Linz, 25.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau M B, vertreten durch RA Dr. F P, vom 13. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes von Gmunden vom 22. September 2005, ForstR96-2-2-2005, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.3 Z1 und 3 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 und 2) §§ 174 Abs.1 lit.a Z33 iVm dem Bescheid der BH Gmunden vom
13. November 2001, ForstR10-136-2000, Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 250 Euro (jeweils 1 Tag EFS) verhängt, weil sie es als Eigentümerin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihren Miteigentümern zugelassen habe, dass

1) auf dem Waldgrundstück 828, KG Feichtenberg, Gemeinde Kirchham, eine Holzhütte im Ausmaß von 4 x 6,5 m errichtet werden konnte, wodurch zumindest von 17. März 2004 bis 16. März 2005 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden seien, obwohl dies verboten sei, und

2) sei sie dem Bescheid der BH Gmunden (Auftrag zur Wiederbewaldung und Entfernung der Hütte) im Zeitraum vom 17. März 2004 bis 16. März 2005 nicht nachgekommen.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 50 Euro auferlegt. Das Straferkenntnis wurde am 29. September 2005 zugestellt.

 

Begründend führt die Erstinstanz aus, dass die Bw (ebenso wie ihre Miteigen­tümer) gegen die do Strafverfügung vom 22. März 2005 Einspruch erhoben hätte, weil sie dem Auftrag zur Entfernung der Hütte aus gesundheitlichen Gründen (Knie­operation und gesundheitliche Folgen) und wegen der Witterungsverhältnisse nicht nachkommen hätten können; außerdem sei mit gleichem Datum ein Antrag auf Fristaufschub gestellt und die Bereitschaft zur Entfernung bekundet worden. Die Hütte sei aber bereits 2000 errichtet worden und der Wiederbewaldungsauftrag sei mit Bescheid vom 13. November 2001 mit der Frist bis 31. Mai 2002 ergangen. Der Bescheid sei mit Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 9. April 2002, ForstR-100700/6-2002-I/Bü/Scw, bestätigt und die Frist zur Entfernung der Hütte bis 31. Oktober 2002 ausgeweitet worden. Die Entfernung sei immer wieder verzögert worden, ua mit gesundheitlichen, allerdings den Vater betreffenden Problemen. Diese lägen nun über ein Jahr zurück und es fehle offenbar am Willen, dem behördlichen Auftrag nachzukommen und einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Überprüfung am 19. September 2005 habe ergeben, dass die Entfernung noch immer nicht durchgeführt worden sei, was die Einleitung eines neuerlichen Strafverfahrens zur Folge haben werde. 

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1VStG). 

 

3. In der Berufung wird die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt, in eventu Strafreduktion, und ausgeführt, die Erstinstanz habe den Fristerstreckungs­antrag vom 4. April 2005 noch nicht abschlägig erledigt. Die Frist sei daher weiterhin offen. In jenem Bereich, in dem ein Geh- und Fahrtrecht zustehe, und über den die Hütte entfernt werden könne, bestünden sehr nasse Stellen, die vollkommen aufge­trocknet sein müssten, um den Transport durchführen zu können. Es sei größte Vorsicht geboten, damit keine Flurschäden entstünden, zumal die Liegenschafts­eigen­tümerin, über deren Grund das Geh- und Fahrtrecht führe, bereits mit Schaden­ersatzforderungen gedroht habe. Dem Wiederbewaldungsauftrag sei nachzu­kommen, obwohl dort nie Waldbestand gewesen sei. Das Straferkenntnis beziehe sich auf den Zeitraum 17. März 2004 bis 16. März 2005 und sei am 22. September 2005 erlassen worden. Für den genannten Zeitraum sei somit Verjährung einge­treten. Sie seien ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen, dem Auftrag nachzukommen, der Auftrag werde aber bereits ausgeführt. Die Verhängung einer Strafe sei daher nicht gerechtfertigt bzw die verhängte Strafe überhöht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Mitteilung des Bezirksförsters B G vom 15. März 2005 bei einer Besichtigung des Hüttenstandortes auf Parzelle 828, KG Feichtenberg, festgestellt wurde, dass die illegal errichtete Hütte und das 8 m davon entfernte WC-Gebäude noch nicht entfernt wurden. Die 4 x 6,5 m umfassende Hütte mit einer Dachfläche von 7 x 8 m und einer Gesamthöhe von 4,5 m sei auf einen eigens dafür konstruierten Rahmen samt 1,8 m breiter Lkw-Achse mit Zwill­ings­­bereifung mit einem Gesamtgewicht von schätzungsweise 10.000 kg gestellt worden. Ein Abtransport würde einen extra breiten Trassenfreihieb von 6 bis 8 m auf der genannten Waldparzelle erforderlich machen; Schäden an der im Fremdbesitz stehenden ca. 20 bis 25 % steilen Wiese seien unvermeidlich. Zur Vermeidung neuerlicher forstrechtlicher Vergehen (Hiebsunreife) und privatrechtlicher Streitig­keiten ersuche er, den Ehegatten mit Bescheid aufzutragen, die Hütte soweit in ihre Bestandteile zu zerlegen, dass kein extra breiter Trassenfreihieb erforderlich sei.

Seitens der Erstinstanz erging die fristgerecht beeinspruchte Strafverfügung vom
22. März 2005, im Spruch inhaltlich gleichlautend wie das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 22. September 2005.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 22 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen began­gen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Straf­drohungen fällt.

Im Punkt 1) wird der Bw zur Last gelegt, innerhalb eines bestimmten Tatzeitraumes durch die Nichtverhinderung der Errichtung der Hütte gegen das Rodungsverbot verstoßen zu haben; im Punkt 2) wird ihr vorgeworfen, einem rechtskräftigen Entfernungsauftrag hinsichtlich dieser Hütte im selben Tatzeitraum nicht entsprochen zu haben. Es wird demnach inhaltlich dasselbe Tatverhalten, nämlich das Belassen der Hütte entgegen einem rechtskräftigen Entfernungsauftrag, mehrfach geahndet, was einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZPEMRK darstellt (vgl VwGH 28.2.1992, 90/10/0052).

Die speziellere Norm ist zweifellos in der der Bw in Punkt 2) normierten Tatanlastung, sie sei im genannten Zeitraum dem Wiederbewaldungs- und Entfer­nungs­auftrag nicht nachge­kommen, zu sehen, wobei in der unzulässigen Doppel­bestrafung ein Strafauschließungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zu erblicken war.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Der Bw wurde angelastet, sie sei dem Auftrag der Erstinstanz zur Wiederbewaldung und Entfernung der in Rede stehenden Hütte nicht nachgekommen, wobei als Strafnorm ein Verstoß ua gegen den Bescheid der Erstinstanz vom 13.11.2001, ForstR10-136-2000, angeführt wurde. Tatsächlich ist aber in der Begründung des Straferkenntnisses - das bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 175 ForstG 1975 ergangen ist - ausgeführt, dass es sich dabei nicht um den Bescheid der Erstinstanz handelte, sondern um den Bescheid des "Amtes der Landesregierung" (richtig wohl: des Landeshauptmannes von Oberösterreich) vom 9.4.2002, ForstR-100700/6-2002-I/Bü/Scw, in dem insofern inhalt­lich abweichend vom erstinstanz­lichen Bescheid entschieden wurde, als die Frist, dem Auftrag nachzukommen, verlängert wurde. Auch dieser Bescheid (vgl VwGH 27.2.1995, 90/10/0162) wäre daher in Verbindung mit der Strafnorm des § 174 Abs.1 lit.a Z26 ForstG - Z33 betrifft hier nicht beachtliche bewilligungslose Bringungen - dem Bw innerhalb der Verfol­gungsverjährungsfrist anzu­lasten gewesen, dh bis 16. März 2005. Eine solche Tatanlastung nach diesem Zeitpunkt bzw die Nichtanlastung der entsprechenden Strafnorm war unzulässig und nicht mehr abänderbar, sodass im Grunde des § 45 Abs.1 Z3 VStG, ebenso wie im Punkt 1) naturgemäß ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen, spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Wimmer

 

 

 

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