Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290140/2/Wim/Be

Linz, 16.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn K K, vom 31. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 18. Oktober 2005, ForstR96-3-2005, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) jeweils in der geltenden Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.         Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.3 lit.b Z1 iVm 33 Abs.3 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 35 Euro (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 26. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr mit dem seinem Fahrrad auf der für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrten Forststraße auf dem Grundstück Nr.1278, KG, Gemeinde W, gefahren sei, ohne die Zustimmung gemäß § 33 Abs.3 Forst­gesetz 1975 jener Personen, der die Erhaltung der gegenständlichen Forst­straße obliegt, einzuholen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,50 Euro auferlegt. Das Straferkenntnis wurde am 20. Oktober 2005 zugestellt.

 

 

2.1.     Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z3 VStG). 

 

2.2.     Der Bw führt im Rechtmittel aus, die Behörde gehe davon aus, dass er zugegeben hätte, mit einem Fahrrad auf der Fortstraße gefahren zu sein. Für das tatsächlich zugegebene "Verschnaufen" im Sinne einer Rastpause gebe es aber auch andere Motive als vorangegangenes Fahren. Die Begegnung mit dem Anzeiger sei ca 100 m nach der Schrankenanlage erfolgt, die er fahrend ohnehin nicht hätte passieren können. Im Übrigen halte er sich nicht zuletzt aus Erholungsgründen im Wald auf und verschnaufe an beliebigen Stellen ausgiebig.

 

Er habe unter der Überschrift "Hinweis" in seiner Stellungnahme im Erstverfahren, dass er kein eigenes KFZ besitze und es von H aus keine Radwege gebe, da der Ort in drei Himmelsrichtungen vom Forst des Großgrundbesitzers eingeschlossen sei, sowie dass kein Radfahrer, der noch bei Trost sei, auf den ausgebauten Straßen nach Freistadt fahre, auf die Problematik der Verwendung eines emissionsfreien Verkehrsmittels in einer Region aufmerksam machen wollen, die von ökologisch frag­würdigen Monokulturen von Großgrundbesitzern dominiert sei. Dies sei eine Kurz­fassung des sozio-ökologischen Ist-Zustandes gewesen, aber kein Beweis im Verfahren, dass er auf der Forststraße gefahren sei.

 

3.1.     Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die X Forstgut R GmbH u. Co.KEG, Sandl, mit 26. Juli 2005 Anzeige gegen den Bw erstattet hat wegen "wiederholtes Radfahren auf privater Fortstraße am 26. Juli 2005, 9.50 Uhr, auf Parzelle 1278, KG Harrachsthal, Rutscherberg". Die Unterschrift des Forstorganes ist unleserlich.

 

Gegen die daraufhin seitens der Erstinstanz ergangene Strafverfügung wegen Über­tretung gemäß §§ 174 Abs.3 lit.b Z1 iVm 33 Abs.3 Forstgesetz 1975, hinterlegt am 22. August 2005, wurde mit 4. September 2005 fristgerecht Einspruch eingebracht, in dem der Bw geltend macht, er habe das Fahrrad bestenfalls geschoben, wenn nicht über­haupt nur gehalten oder sich am Fahrrad festgehalten, um zu verschnaufen, weil das Gelände ziemlich ansteige. Von Harrachsthal aus gebe es keine Rad- und keine Feldwege. Sein Wohnort sei vom Forst des Großgrundbesitzers in drei Himmels­richtungen eingeschlossen und auf den ausgebauten Straßen nach Frei­stadt und Liebenau fahre kein Radfahrer, der noch bei Trost sei. Dass er für die Benutzung eines emissionsfreien Verkehrsmittels bestraft werde, sei angesichts der Auswir­kungen der Motorisierung geradezu intelligent. Er schlage vor, das Verfahren einzustellen.

 

3.2.     Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht der in Spruch der Erstbehörde angenommene Sachverhalt fest.

Im ggstl Fall wurde der Bw vom Forstorgan des Waldeigentümers wegen "wiederholten" Radfahrens zur Anzeige gebracht, sodass sich ein Eingehen darauf, ob der Bw mit oder ohne Fahrrad verschnauft hat, erübrigt. Vielmehr deutet der Wortlaut der Anzeige darauf hin, dass der Bw offenbar schon mehrmals bean­standet wurde. Auch entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein offensichtlich "eingefleischter" Radfahrer sein Fahrrad nur schieben würde, wenn er schon angibt, dass er öffentliche Straßen nach Freistadt nicht benützen will. Weiters hat der Berufungswerber in seinem zeitlich der Tat näher gelegenen Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung überhaupt nicht erwähnt, dass er nicht gefahren wäre und dies auch in seiner Berufung mit den vom ihm gewählten Formulierungen nicht ausdrücklich und definitiv bestritten.

 

 

4.         In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.     Gemäß § 174 Abs.3 lit.b Z1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.

Gemäß § 33 Abs.1 Forstgesetz 1975 darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist eine darüber hinaus­gehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. ... Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

 

4.2.     Seitens des Unabhängigen Verwaltungs­senates besteht kein Zweifel, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

4.3.     Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.3 letzter Satz Z2 Forstgesetz in den Fällen der lit. b Z 1 bis zu 730 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu einer Woche Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Allerdings ist aus dem Wortlaut des § 174 Abs.3 lit.b Z1 Forstgesetz zu schließen, dass damit jegliches Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße gemeint ist, sohin auch ein Befahren mit Kraftfahrzeugen. Der Unrechtsgehalt eines Befahrens mit einem Fahrrad ist damit, schon aufgrund der eher vom Benutzer als vom Fahrrad ausgehenden Emissionen, ungleich geringer anzusehen, wobei der Bw auch unbescholten ist. Damit war aber, da der Vorfall auch keinerlei nachteilige Folgen nach sich zog - darüber ist in der Anzeige auch nichts erwähnt - ein Absehen von der Bestrafung gemäß § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt, wobei allerdings aus spezial­präventiven Gründen, die auch in den Argumenten des Bw ihre Bestätigung finden, der Ausspruch einer Ermahnung für erforderlich gesehen wurde, um den Bw von weiteren Aktionen gleicher Art abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

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