Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300749/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 14.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des A B, L, N, vertreten durch die RAe Dr. J H u.a., L,  P, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns von Perg vom 29. Juni 2006, Zl. Pol96-120-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.  Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 65 VStG.

 

 

 Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Perg vom 29. Juni 2006, Zl. Pol96-120-2005, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von  150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden) verhängt, weil er es als Inhaber einer Veranstaltungsbewilligung zu vertreten habe, dass entgegen dieser am 1. Oktober 2005 in Perg die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr mit 81dB begrenzte Lautstärke der Musikdarbietungen um 22.15 Uhr um 15,2dB, um 22.30 Uhr um 11,8dB und um 23.35 Uhr um 13,3dB überschritten worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Veranstaltungs­gesetzes, LGBl. Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.84/2001 (im Folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb er nach § 16 Abs. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.  

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund der Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane sowie der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens‑, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 12. Juli 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Juli 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass am 1. Oktober 2005 die Veranstaltungsbewilligung noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei, da er diesbezüglich nämlich keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. Er habe vielmehr (erst) am 7. Oktober 2005 eine Berufung eingebracht, über welche dann mit Bescheid des Gemeinderates von Perg vom 23. November – zugestellt am 30. November 2005 − entschieden worden sei. Der seiner Bestrafung zu Grunde liegende Veranstaltungsbewilligungsbescheid sei sohin erst am 14. Dezember 2005 (Ende der Vorstellungsfrist) in Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser auch keine Basis für eine Bestrafung zum Tatzeitpunkt 1. Oktober 2005 bilden könne.

 

Weiters führt der Rechtsmittelwerber aus, dass die im Spruchpunkt I Z. 4 enthaltene Auflage des vorangeführten Bescheides auf die zulässige Lautstärke der Musik­darbietungen "im Veranstaltungsbereich" Bezug nehme. Nachdem die Veranstaltung in einem Festzelt stattgefunden habe und die Messungen in der Festzeltmitte vorgenommen worden seien, sei zu berücksichtigen, dass demnach eine exakte Differen­zierung hinsichtlich der Musikdarbietung und dem allgemeinen Veranstaltungslärm nicht vorgenommen werden könne. Laut Veranstaltungsbewilligungsbescheid seien nämlich die Schallpegelwerte in einem Abstand von jeweils maximal 1m zu den beiden Lautsprecherboxen einzuhalten gewesen. Eine Messung hätte somit in einem Radius von 1m Entfernung zur Lautsprechbox stattfinden müssen und nicht in der Festzeltmitte; das Messergebnis sei daher unverwertbar.

 

Außerdem seinen die zum Tatzeitpunkt zum Einsatz gebrachten Geräte an einem Limiter der Marke "Rodec" angeschlossen und auf 81dB eingestellt gewesen seien. Allfällige darüber liegende Pegelmessungen seien daher nicht durch Musik, sondern durch Besucherlärm, Straßenlärm bzw. sonstige akustische Einflüsse verursacht worden.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Perg zu Zl. Pol96-120-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien zudem einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 16 Abs. 2 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen, der den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters von Perg vom 26. September 2005, Zl. 1515/05, i.d.F. vom 30. September 2005, Zl. 1515/05, − der dem Beschwerdeführer am 27. September 2005 bzw. am 30. September 2005 zugestellt wurde und damit bis zur Erhebung der Berufung am 7. Oktober 2005 (zwar nicht rechtskräftig, aber vollstreckbar bzw.) vollziehbar und sohin rechtswirksam war − wurde u.a. in Spruchpunkt I. Z. 4 festgelegt, dass die zulässige Lautstärke der Musikdarbietungen im Veranstaltungsbereich für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr mit 81dB begrenzt war, wobei durch den Einbau eines Limiters sicherzustellen war, dass diese Schallpegelwerte in einem Abstand von jeweils maximal 1m zu den beiden Lautsprecherboxen eingehalten werden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem Schallmessprotokoll dezidiert hervor, dass das Messmikrofon zu den unterschiedlichen Messzeitpunkten jeweils in der "Festzeltmitte" aufgestellt war und dessen Entfernung zu den Boxen jeweils "ca. 6m" betrug.

 

Auf Grund dieses Messstandortes kann es daher nicht als erwiesen angesehen werden, dass die Überschreitung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Lärmgrenze (im Abstand von 1m von den Lautsprecherboxen) ausschließlich von den Musikdarbietungen herrührte.

 

Es kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von einem tatbestandsmäßigen Handeln des Beschwerdeführers im Hinblick auf den im Spruch des Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurf ausgegangen werden.

 

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwal­tungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzu­schreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

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