Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320135/9/Kl/Pe

Linz, 23.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. N, Dr. H, Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.7.2005, N96-13-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.8.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG „§ 6 Abs.1 Z1“ zu zitieren ist.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.7.2005, N96‑13-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs.2 Z2 iVm § 6 Abs.1 Oö. NSchG 2001 verhängt, weil er zumindest in der Zeit von 1.6.2005 bis 9.6.2005 im Grünland auf dem Grst. Nr. 372, KG und Gemeinde D, ein Gebäude im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m Grundfläche errichtet und somit ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 ohne Anzeige durchgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass auf dem Grst. Nr. 372, KG D, welches im Grünland gelegen ist, ein Gebäude im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m Grundfläche errichtet wurde. Das Grundstück werde mittlerweile zur Schafhaltung als Schafweide genutzt und diene das Gebäude der Unterbringung der Schafe und Einlagerung der Futtermittel. Die Errichtung dieses „Troadkastens“ stellt ein Vorhaben gemäß § 6 Oö. NSchG dar, welches einer Bewilligung nach der Oö. BauO bedarf, worum bereits bei der zuständigen Baubehörde angesucht wurde und der Bürgermeister als Baubehörde die zuständige Behörde am Bewilligungsverfahren zu beteiligen habe. Es bedarf daher gemäß § 7 Abs.1 Z5 Oö. NSchG keiner naturschutzbehördlichen Anzeige. Der Beschuldigte habe daher durch die Nichtanzeige keinen Straftatbestand verwirklicht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat die DORIS-Online-Landkarte ausgedruckt, wonach das Grundstück im Gründland und außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen ist. Weiters wurde vom Amt der Oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 10.6.2005 vorgelegt, mit welchem der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Meldung erstattet wurde, dass auf dem Grst. Nr. 372 der KG D ein Gebäude im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m errichtet wurde, wobei es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, welches ohne Bewilligung errichtet wurde. Weiters wurde nach Durchführung eines Lokalaugenscheines mit Bescheid vom 9.6.2005 die Fortsetzung der Bauausführung untersagt und weiters aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen das Bauwerk abzutragen. Ein Antrag vom 13.6.2005 auf Umwidmung der Grundfläche in Bauland wurde vom Gemeinderat von D am 5.7.2005 abgewiesen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.7.2005, N10-353-2005, wurde aufgetragen, den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild im Grünland bis spätestens 31.8.2005 zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde durch Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13.9.2005, N-105520/2-2005-Pin/Sö, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das konsenslos errichtete Gebäude bis spätestens 30.11.2005 zu entfernen und der vorherige Zustand wiederherzustellen ist.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und die beigeschafften Unterlagen sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.8.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde geladen wurden. Die Zustellung der Ladung ist ausgewiesen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist erschienen, der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben nicht an der Verhandlung teilgenommen.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung gibt der Behördenvertreter an, dass gegen den rechtskräftigen Entfernungsauftrag eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben wurde und auch der baubehördliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeine D rechtskräftig ist. Das gegenständliche Objekt wurde im Frühling 2006 entfernt, sodass seitens der Vollstreckungsbehörde keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Bei dem gegenständlichen Grundstück handelt es sich um landwirtschaftlich genutztes Grünland und liegt dies außerhalb geschlossener Ortschaften.

 

Es steht sohin fest, dass vom Berufungswerber in der Zeit von 1.6. bis 9.6.2005 auf dem Grst. Nr. 372 der KG D im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften ein Gebäude im Ausmaß von 5 m x 5 m Grundfläche errichtet wurde, ohne dass eine Anzeige an die zuständige Naturschutzbehörde erstattet wurde und ohne dass um eine Baubewilligung bei der Gemeinde D angesucht wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 Z1 Oö. NSchG 2001 sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z5 leg.cit. bedürfen einer Anzeige gemäß § 6 jedoch nicht Vorhaben gemäß § 6 Abs.1, die einer Bewilligung nach der Oö. BauO 1994 bedürfen, zu denen die Naturschutzbehörde aufgrund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 48 Abs.2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. 
 
Gemäß § 56 Abs.2 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige ausführt oder ausgeführt hat.
 
Im Grunde des unbestrittenen und erwiesenen Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, indem er ein Gebäude im Gründland außerhalb von geschlossenen Ortschaften – sohin ein anzeigepflichtiges Vorhaben – ohne Anzeige ausgeführt hat. Eine Ausnahme von er Anzeigepflicht bestand insofern nicht, als der Berufungswerber eine Baubewilligung nicht beantragt hat und daher keine Beteiligung der Naturschutzbehörde im Sinn des § 7 Abs.1 Oö. NSchG 2001 stattgefunden hat. 
 
Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Als Grundstückseigentümer und Bauherr obliegt es nämlich dem Berufungswerber, sich vor Durchführung eines solchen Vorhabens bei der zuständigen Behörde über eine erforderliche Bewilligung zu erkundigen bzw. ist von der allgemeinen Rechtskenntnis des Beschuldigten auszugehen, dass eine Bewilligungspflicht nach der Oö. BauO und daher Anzeigepflicht nach dem Oö. NSchG besteht. Indem er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Darüber hinaus hat er nicht glaubhaft gemacht, dass ohne sein Verschulden er keine Kenntnis von der Verwaltungsvorschrift erlangen konnte. 
 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (1.000 Euro netto monatlich, zwei Sorgepflichten) berücksichtigt und seine Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund gewertet. Weiters beträgt die verhängte Geldstrafe lediglich ca. 4 % des möglichen Strafrahmens. Die belangte Behörde erachtet die verhängte Geldstrafe erforderlich, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde in ungesetzlicher Weise von dem ihm zukommenden Ermessen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus war auch noch zu berücksichtigen, dass Erkundigungen zur Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht dem Beschuldigten leicht möglich gewesen wären und er daher äußerst sorglos gehandelt hat. Schließlich ist auch noch zu werten, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes eine erhebliche Verletzung des Landschaftsbildes bedeuten würde und daher eine Strafe im festgesetzten Ausmaß im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat unbedingt erforderlich ist. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. 
 
Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG ist nicht gerechtfertigt, weil Geringfügigkeit des Verschuldens nicht gegeben ist. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. 
 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 60 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Anzeigepflicht, Sorgfaltsverletzung

 

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