Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320144/20/Kl/Ps

Linz, 15.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des E K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juni 2005, N96-11-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. September 2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

       Hinsichtlich Faktum 1. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG um den Ausdruck „und § 5 Z10“ zu ergänzen ist und der letzte Satz des Spruches auf „zur Lagerung eines nicht fahrbereiten Fahrzeuges verwendet“ zu lauten hat.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge hinsichtlich des Faktums 2. Hinsichtlich Faktum 1. hat der Berufungswerber zusätzlich einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juni 2005, N96-11-2004, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von je 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 verhängt, weil am 15.10.2004 festgestellt wurde, dass er im Bereich seines landwirtschaftlichen Anwesens in, auf Gstk. Nr. (neben der Fuhrparkgarage auf betoniertem, leicht Richtung öffentliches Gut abfallendem Untergrund),

1.        einen PKW Marke Opel Senator A-28H, weiß lackiert, Baujahr 1978 (abgemeldet am 24.4.2002), und

2.        einen PKW Marke Ford Sierra BFG, weiß lackiert, Baujahr 1989, KZ, WK,

auf Dauer (bis dato) im Nahbereich (in ca. 6 m Entfernung) einer Güllegrube abgestellt hat.

Das besagte Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde R als „Grünland“ ausgewiesen.

Er hat dadurch konsenslos (d.h. ohne naturschutzbehördliche Bewilligung) eine Grundfläche im Grünland zur Lagerung zweier nicht fahrbereiter Fahrzeuge, somit Autowracks, verwendet und daher bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5 Oö. NSchG 2001) ohne die hierfür erforderliche Naturschutzbewilligung ausgeführt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens, jedenfalls die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den im Grünland abgestellten Fahrzeugen keinesfalls um Autowracks und Abfall handle, weil es sich beim Pkw Marke Ford Sierra um ein zugelassenes Fahrzeug mit Wechselkennzeichen handle. Zulassungsscheine seien beigeschlossen. Der Pkw Opel Senator sei vorübergehend aufgestellt worden, um Kaufinteressenten zu finden. Auch dieses Fahrzeug sei keinesfalls Abfall, weil ihm bereits Oldtimersammlerwert zukomme und sich zwei Kaufinteressenten bereits gemeldet hätten. Die Strafe sei zu hoch, weil er keinesfalls ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro monatlich erreiche.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. August 2006, fortgesetzt am 5. September 2006, zu welchen die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen Revierinspektor J K und Revierinspektor H L geladen und einvernommen.

 

4.1. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass auf dem Grundstück des Berufungswerbers in, seit 15. Oktober 2004 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses bzw. bis zum 14. August 2006 zwei Altfahrzeuge gelagert sind, wobei dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan als Grünland zur landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen ist. Die beiden Fahrzeuge sind auf betoniertem, leicht Richtung öffentliches Gut abfallendem Untergrund abgestellt, wobei sich gleich hinter der Abstellfläche das Auslaufgehege der Straußen befindet. Zur Straße hin befindet sich ein Schacht für Abwasser. Die Fläche verläuft abschüssig bis zur gegenüberliegenden Jauchegrube.

Zu den beiden Pkw’s wird festgestellt, dass der Opel Senator A-28H, Baujahr 1978, nicht zum Verkehr zugelassen ist und bereits am 24. April 2002 abgemeldet wurde. Er steht direkt neben dem Auslaufgehege und ist vom nebenstehenden Baum (Birke) eingewachsen. Auch ist er sehr verschmutzt. Im Fahrzeug befand sich jedenfalls noch Schmiermittel. Die Batterie wurde nach den Angaben des Berufungswerbers entfernt.

Bei dem zweiten Pkw handelt es sich um einen Ford Sierra, Baujahr 1989, Kennzeichen, welcher mit Wechselkennzeichen bis 28. Juli 2005 zum Verkehr zugelassen war. Am 28. Juli 2005 wurde er abgemeldet. Dieses Fahrzeug wies mehr Rostschäden auf und befand sich in diesem Fahrzeug etwas Benzin und die Schmiermittel. Ebenfalls war bis zum Abmeldezeitpunkt die Batterie vorhanden. Die Batterie wurde erst nach der Abmeldung vom Berufungswerber aus dem Fahrzeug genommen. Der Berufungswerber gibt auch an, bis zum Juli 2005 mit dem Fahrzeug mit dem Wechselkennzeichen gefahren zu sein. Unter den Fahrzeugen befand sich auf dem Boden ein dunkler schwarzer Belag. Eine Ölverschmutzung konnte augenscheinlich nicht festgestellt werden.

Diese Feststellungen gründen sich sowohl auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie auch auf die Angaben des Berufungswerbers. Dieser bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht. Weiters liegen als Beweise auch aufgenommene Fotos zugrunde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Z10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001 LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 24/2004, bedarf im Grünland die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall einer Bewilligung.

 

Gemäß § 56 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

 

Sowohl nach § 2 Abs.1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 – Oö. AWG 1997 als auch nach § 2 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,

1.        deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.        deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 4 Oö. AWG 1997 und gemäß § 1 Abs.3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn

1.        das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.        Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.        die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.        die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.        Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.        Geräusch oder Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.        das Auftreten oder die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.        die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.        Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange

1.        eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.        sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßer Verwendung steht.

 

Gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 AWG 2002 kann die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Pkw Ford Sierra im vorgeworfenen Tatzeitraum zum Verkehr zugelassen war, Schmier- und Betriebsmittel enthielt und daher eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen ist. Der Berufungswerber gab selbst an, dass er das Fahrzeug gelegentlich in Verwendung hatte. Wenn auch dieses Fahrzeug einen Schaden wie Rostbefall aufwies, so war trotzdem einerseits die Zulassung zum Verkehr aufrecht und andererseits ein Umstand, der die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges ausschloss, nicht nachweisbar. Im Sinne der zitierten Vorschriften war daher die Abfalleigenschaft dieses Pkw’s nicht nachgewiesen. Es wurde daher die Voraussetzung nach § 5 Z10 Oö. NSchG 2001 nicht erfüllt. Entsprechend musste daher das Straferkenntnis im Punkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt werden.

 

5.3. Hinsichtlich des Pkw Opel Senator hingegen steht als erwiesen fest, dass dieser im Tatzeitraum nicht zum Verkehr zugelassen war und auch vom Beschuldigten nicht verwendet wurde. Auf Grund der Fotografien und Zeugenaussagen war er mit Pflanzen bewachsen und in sehr schlechtem Zustand. Auch ist erwiesen, dass er keine Betriebsmittel und Batterie enthielt. Es kann daher nicht von einem betriebsbereiten Fahrzeug gesprochen werden. Es war daher hinsichtlich dieses Fahrzeuges die Abfalleigenschaft erwiesen.

Wenn der Berufungswerber sich auf einen Wert des Fahrzeuges stützt, nämlich Oldtimer und dass er den Pkw noch verkaufen könne, so hindert dieser Umstand nicht die Einordnung als Abfall. Auf die ob. zit. Bestimmung des § 2 Abs.2 zweiter Satz AWG 2002 wird hingewiesen. Im Übrigen führt auch der Verwaltungsgerichtshof hiezu aus, dass Altfahrzeuge zwar für den Betroffenen noch einen Wert darstellen können, weshalb er diese nicht aus seiner Gewahrsam entlassen will und daher davon auszugehen ist, dass die subjektive Abfalleigenschaft nicht verwirklicht ist. Zum Wert der Fahrzeuge ist allerdings festzuhalten, dass dies für die Abfalleigenschaft ohne Bedeutung ist, da § 2 Abs.2 AWG 2002 ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (VwGH vom 20.10.2005, Zl. 2005/07/0076). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, zu klären ist, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallwirtschaftsrechtes herbeiführen kann. Der Umstand, dass der primäre Verwendungszweck der Sache endgültig weggefallen ist, ist ein Indiz für die Abfalleigenschaft einer Sache im objektiven Sinn. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in den Autowracks umweltrelevante Mängel an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten sind, einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass dies gefährlichen Abfall darstellt (VwGH vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162). Auch für das Tatbestandsmerkmal der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln (VwGH vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, vom 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217).

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war schon nach den Angaben des Berufungswerbers nicht von einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Opel Senator auszugehen. Auch enthielt er noch Motoröl, Bremsflüssigkeit, sodass von (gefährlichem) Abfall auszugehen ist. Ob tatsächlich Öl austritt, wurde nicht festgestellt, war aber für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erforderlich. Im Sinn der angeführten öffentlichen Interessen war daher die ordnungsgemäße Lagerung dieses Pkw erforderlich und fällt daher dieser Pkw unter den Abfallbegriff der Abfallwirtschaftsgesetze. Im Grunde dieser Ausführungen war daher auch von Abfall im Sinn des Oö. NSchG 2001 auszugehen. Es ist daher die Lagerung des Opel Senator im Grünland ein bewilligungspflichtiges Vorhaben. Eine solche Bewilligung wurde vom Berufungswerber nicht angestrengt und liegt nicht vor. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.4. Auch liegt Verschulden des Berufungswerbers vor. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dieses ohne weiteres anzunehmen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass den Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung wurde nicht glaubhaft gemacht. Es war daher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Ein dem Gesetz widersprechendes Ermessen konnte nicht festgestellt werden. Auch war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass sich der Berufungswerber sehr uneinsichtig zeigte.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er Pensionist ist und eine Pension von monatlich 1.000 Euro bezieht. Er besitzt einen Straußenzuchtbetrieb mit ca. 100 Stück Straußen. Es gibt keine Sorgepflichten. Auch unter Zugrundelegung dieser persönlichen Verhältnisse ist die verhängte Geldstrafe von 100 Euro nicht als überhöht zu werten. Vielmehr ist sie angesichts der Höchststrafe von 7.000 Euro sehr niedrig bemessen. Im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers ist sie unbedingt erforderlich, um ihn von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn zu einem rechtsmäßigen Verhalten zu bewegen. Sie ist den persönlichen Verhältnissen, insbesondere Einkommensverhältnissen angepasst. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil das Straferkenntnis zu Punkt 2. aufgehoben wurde, entfällt hinsichtlich dieses Spruchpunktes der Verfahrenskostenbeitrag erster und zweiter Instanz (§ 66 Abs.1 VStG).

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde der Berufung keine Folge gegeben und war daher gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Lagerung, Abfall, Altfahrzeuge, Bewilligungspflicht

 

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