Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521309/4/Kof/Sp

Linz, 04.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn EW gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 9.12.2005, GZ.: III-F-471/04, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.    

   

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Z3, 4 und 5 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den                Antrag  des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 18.3.2004 auf Erteilung             der  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.12.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

Mit Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 23.8.1971,                                 Zl: III-FE-124/71 wurde dem Bw die – im Jahr 1968 erteilte – Lenk(er)berechtigung entzogen und seither nicht wiedererteilt.

Der Bw ist daher seit 35 Jahren nicht (mehr) im Besitz einer Lenk(er)berechtigung.

 

Um dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilen zu können,                             ist  gem.  § 3 Abs.1 Z3, 4 und 5 FSG  die Vorlage  folgender Unterlagen  erforderlich:

·        amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1

·        Gutachten über die positive Ablegung der theoretischen Fahrprüfung

·        Gutachten über die positive Ablegung der praktischen Fahrprüfung

·        Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 10.5.2006,              VwSen-521309/2 mitgeteilt und ihm für die Vorlage dieser Unterlagen eine                     Frist  bis  31. August 2006  eingeräumt.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bislang keine einzige dieser erforderlichen Unterlagen vorgelegt.

 

Der Bw hat bis zum heutigen Zeitpunkt

·        das amtsärztliche Gutachten

·        das Gutachten über die positive Ablegung der theoretischen Fahrprüfung

·        das Gutachten über die positive Ablegung der  praktischen  Fahrprüfung

      sowie 

·        den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

nicht beigebracht.

 

Somit ist davon auszugehen, dass beim Bw die wesentlichen Voraussetzungen                 für  die  Erteilung  der  Lenkberechtigung,  nämlich

·        die gesundheitliche Eignung

·        die fachliche Befähigung und

·        die Kenntnisse zur Vornahme lebensrettender Sofortmaßnahmen

nicht vorliegen; VwGH vom 28.6.2001, 2000/11/0254 mit Vorjudikatur.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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