Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521371/7/Br/Ps

Linz, 16.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, geb., S, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.6.2006, Zl. VerkR21-390-2006/LL, nach der am 16. August 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer und das in diesem Umfang ausgesprochene Verbot (Punkt 3.) auf 7 (sieben) Monate ermäßigt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z2, 26 Abs.2, § 29 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 Führerscheingesetz – FSG;

§ 66 Abs.4, § 67d und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat am 27.6.2006 im Anschluss einer mit dem Berufungswerber zwischen 09:30 Uhr und 10:15 Uhr aufgenommenen Niederschrift nachfolgenden Bescheid erlassen:

"Seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz ergeht gemäß § 59 AVG 1991 nachstehender

 

Spruch:

 

1.    Herrn E K wird die von der BPD Linz am 28.07.1976 unter Zahl für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.

 

2.   Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn E K die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

14 Monaten -

gerechnet ab 31.05.2006 (FS‑Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.

 

3. Herrn E K wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.

 

4.   Herr E K hat sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (ein Einstellungs‑ und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

5.   Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ‑ AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

1.1. Begründend wurde ausgeführt:

" Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 ‑ 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

1 .   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß

§ 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizei­gesetz ‑ SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.    beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut Anzeige vom 01.06.2006 der Polizeiinspektion St. Florian haben Sie am 31.05.2006 um 16.15 Uhr im Gemeindegebiet von Niederneukirchen auf der Hofkirchnerstraße bis zur Kreuzung mit der Schmidberg‑Gemeindestraße das Fahrzeug PKW, KZ.: auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten. Die Aufforderung, den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen, verweigerten Sie.

 

In diesem Zusammenhalt haben Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht verursacht.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten

Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der

Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dar£

 

Gemäß § 25 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Entsprechend den bei Ihnen aufscheinenden Vormerkungen kann Ihre Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich nicht positiv beurteilt werden. Sie haben sich innerhalb von nicht einmal 5 Jahren zum zweiten Male wegen eines Alkoholdeliktes und dementsprechend mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu verantworten (letzter FS‑Entzug 3 Monate ab 20.11.2001).

 

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit auch das Lenken eines Motorfahrrades ausdrücklich zu verbieten. Die genannten Umstände wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass es der festgesetzten Lenkverbotsdauer und der festgesetzten Entziehungszeit bedarf, bis Sie die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ‑ AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit der Maßgabe entgegen, dass er sich gegen die Dauer des ausgesprochenen Entzuges wendet. Konkret vermeint er auf Grund seiner persönlichen Umstände sei es für ihn eine besondere Härte den Führerschein für so lange Zeit nicht zurückzuerhalten. Er pflege seine kranke Mutter, die in K wohne und habe aufgrund der Tatsache, dass die Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen N und L äußerst schwierig sei, keine andere Möglichkeit als mit dem Auto zu seiner Mutter zu fahren.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der in der Wertungsfrage gründenden rechtlichen Beurteilung unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich das Strafvormerkregister, aus welchem sich eine Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO aus dem Februar und eine Übertretung nach § 14 Abs.8 FSG vom März 2001, sowie eine weitere aus dem Oktober 2002 evident ist.

 

4. Zur Sache:

 

Der Berufungswerber lenkte am 31.5.2006 um 16.15 Uhr einen Pkw im Gemeindegebiet Niederneukirchen. Etwa von seinem Wohnort entfernt kam es zu einem Streifkontakt mit einem laut Berufungswerber ebenfalls zu weit in der Straßenmitte fahrenden Pkw. Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug kurz an, nahm aber mit der ebenfalls anhaltenden Zweitbeteiligten keinen Kontakt auf, sondern fuhr nach Hause. Dies  angeblich aus Angst gegenüber ob dieses Vorfalles angeblich grob schimpfender Passanten. Bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Wohnung, etwa zwei Stunden später, konsumierte er Einiges an Alkohol. Den Alkotest habe er verweigert, weil er der Auffassung gewesen sei einen solchen in seiner Wohnung nicht machen zu müssen.

Auf die an sich unstrittigen Fakten im Hinblick auf den Verkehrsunfall und die darauf gestützte Bestrafung ist angesichts der diesbezüglich rechtskräftigen Schuldsprüche durch das offenbar gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Straferkenntnisses vom 27.6.2006, VerkR96-10044-2006/U, nicht mehr einzugehen.

Der Berufungswerber zeigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung seines Fehlverhaltens bewusst und einsichtig, wobei er glaubwürdig seine irrige Auffassung über die Pflicht, sich jederzeit in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Lenkertätigkeit einem Alkotest unterziehen zu müssen, darlegte. Den angeblich getätigten Nachtrunk brachte der Berufungswerber glaubwürdig vor, was jedoch angesichts der Verweigerung der Atemluftuntersuchung als Wertungskriterium  nicht zum Tragen kommen könnte. Andererseits räumte er aber auch einen Alkoholkonsum schon vor dieser Fahrt ein.

Nicht darzulegen vermochte er, ob er diesen angeblichen Nachtrunk im Zuge der Amtshandlung gegenüber der Behörde erster Instanz überhaupt erwähnt hat. Aber auch im Falle eines diesbezüglichen Hinweises wäre dies für die Behörde erster Instanz sowohl in diesem Verfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren angesichts der Testverweigerung belanglos gewesen. Die vom Berufungswerber angeführten Beweggründe für die Unfallflucht, nämlich seine Angst vor schimpfenden Passanten, mögen ein Motiv gewesen sein sich vom Unfallort zu entfernen. Sein Fluchtverhalten bleibt aber dennoch verwerflich, weil doch von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden muss nach einem Unfall an der Unfallstelle zu verweilen und entsprechend mitzuwirken. 

Der Berufungswerber überzeugte aber durchaus mit seiner gezeigten Einsichtigkeit und Reue. Somit kann ihm durchaus in seiner Rechtsmeinung gefolgt werden, dass es mit Blick auf das langzeitige (fünfjährige) Zurückliegen der früheren Alkofahrt iSd StVO nicht eines Entzuges in der Dauer von 14 Monaten bedarf. Diesen Hinweis habe er bereits im Zuge der erstinstanzlichen Amtshandlung gegenüber dem Behördenorgan getätigt. Unmittelbar im Zuge dieser Amtshandlung habe man ihm auch seine Berufung hinsichtlich der ausgesprochenen Entzugsdauer  protokolliert.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 Abs.1 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.3 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand.......

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

5.2. Nach § 26 Abs.2 FSG ist im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen eine Alkoholvorschrift (§ 99 Abs.1 StVO 1960) ohne Wertung von zusätzlichen Tatsachen eine Entzugsdauer von vier Monaten zwingend.

Obwohl wegen der Verweigerung ein aus der Höhe des Alkoholisierungsgrades zusätzliches Wertungskriterium hier nicht ableitbar ist, muss aber jedenfalls aus dem Verhalten nach einem wohl mitverschuldeten Verkehrsunfall – Fahrerflucht – von einem über der Mindestdauer liegenden Zeitrahmen der ex lege vorgesehenen Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden. Ebenfalls fällt bei der Wertung auch noch der bereits im Jahr 2001 ausgesprochene Entzug in der Dauer von drei Monaten ins Gewicht, sodass beide Umstände als zusätzliche negative Aspekte zum Tragen kommen.

Demgegenüber ist aber davon auszugehen, dass die vom Berufungswerber noch zu absolvierenden begleitenden Maßnahmen eine positive Wirkung auf die Änderung seiner Haltung zum Alkohol bewirken werden, sodass unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufungsverhandlung gezeigten Einsichtigkeit eine maßvollere bzw. günstigere Prognose über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gestellt werden kann.

Die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene  Entzugsdauer erweist sich mit Blick darauf als deutlich überhöht und war daher entsprechend zu korrigieren (vgl. insb. VwGH 30.9.2002, 2002/11/0151).

Abermals ist zu bedenken, dass sich der Berufungswerber vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ohnedies auch noch begleitenden eines sogenannten Aufbauseminars, sowie einer verkehrspsychologischen und amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Auch von diesen Maßnahmen ist ein verstärkter Impuls zur Änderung seiner Sinneshaltung zu erwarten, sodass die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit doch schon sieben Monate nach diesem Unfallergebnis wieder angenommen werden kann (vgl. VwGH 30.9.2002, 2002/11/0151).

Es soll vermieden werden, dass ein unverhältnismäßig langer Entzug zu der für den Berufungswerber mit etwa 2.000 Euro ohnedies schon harten Strafe zusätzlich als Strafe zur Wirkung gelangt. 

Es können keine sachlichen Anhaltspunkte dafür gefunden werden die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, erst ab dem Juli 2007 und nicht auch schon ab Anfang Dezember 2006 für eine Wiedereignung zur Teilnahme am Straßenverkehr sprechen würden.  Als Maßstab muss jedoch die gesetzlich fingierte Nichteignung in der Dauer von vier Monaten genommen werden, wobei das nachhaltige Fehlverhalten drei zusätzliche Monate der Unzuverlässigkeitsprognose, unter Berücksichtigung des von der Person des Berufungswerbers gewonnenen Eindrucks in Verbindung mit der zu erwartenden Wirkung der ihm noch bevorstehenden begleitenden Maßnahmen, sachgerecht und vertretbar scheinen.

 

5.3. Auf die übrigen Spruchpunkte ist mangels Anfechtung nicht weiter einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

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