Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521375/2/Kof/Sp

Linz, 03.08.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn TW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt  FB gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29.6.2006, VerkR21-197-2006, Punkte I., II., IV. und vom 9.6.2006, VerkR21-197-2006, Punkt IV. betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und Invalidenkraftfahrzeugen sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

I.

Betreffend die/das

·        Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F auf                 die Dauer von  18 Monaten,  vom  3.6.2006  bis  einschließlich 3.12.2007

·        Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-kraftfahrzeugen  und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 3.12.2007

·        Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C1, C und F sowie 

·        Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen  Bescheide  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7Abs.3 Z1 und 7 Abs.4   FSG,  BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 17 Abs.1 FSG-GV.

 

II.

Betreffend die Beibringung einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme wird der Berufung stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs.1 FSG-GV

 

III.

Die Anordnung, sich einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer zu unterziehen ist – mangels Anfechtung –                in  Rechtskraft  erwachsen.

 

   

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheiden dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechgrundlagen  nach  dem  FSG  sowie  der  FSG-GV

·        die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F auf die Dauer von
18 Monaten – vom 3.6.2006 bis einschließlich 3.12.2007 – entzogen

·        das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 3.12.2007 verboten sowie

·        verpflichtet, vor Ausfolgung des Führerscheines

-          ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren

-          ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C1, C und F,

-          eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und

-          eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Gegen diese Bescheide hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 21.7.2006 bzw. 27.6.2006 eingebracht, wobei die Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings nicht bekämpft wurde.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt  vertretene  –  Bw  diese  nicht  beantragt  hat.

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten,                      vom 15.6.2003 bis einschließlich 15.9.2003, entzogen.

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten,                     vom 23.5.2004 bis einschließlich 23.1.2005, entzogen.

 

Der Bw lenkte am 3.6.2006 um 05.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Gemeindestraße im Ortsgebiet von S.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen,  welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)
0,66 mg/l ergeben hat.    Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach               § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.  

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw – sowohl in der Vorstellung vom 27.6.2006,              als auch in der Berufung vom 21.7.2006 – ausdrücklich eingestanden.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,                                für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet,                           so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß                    (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

             vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

             vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Insgesamt gesehen hat der Bw – wie bereits dargelegt – innerhalb von drei Jahren (2003, 2004 und 2006) drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143;

 

Dem Betreffenden wird nicht der Konsum oder Missbrauch von Alkohol, sondern das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgeworfen;

VwGH vom 4.10.2000, 2000/11/0176 und vom 21.1.1997, 96/11/0303.

 

Auch mehrere Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO            sowie mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung haben den Bw nicht davon abgehalten haben, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit  zu  begehen.

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen;

VwGH vom 20.2.1990, 90/11/0027; vom 15.1.1991, 90/11/0160; .

            vom 23.3.1993, 93/11/0024; vom 29.6.1993, 93/11/0047;

            vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 15.3.1994, 94/11/0064;

            vom 29.10.1996, 94/11/0148; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

            vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

            vom 24.8.1999, 99/11/0216 mit Vorjudikatur; vom 23.5.2000, 2000/11/0102;

            vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

 

Bei Begehung von drei Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH  nachfolgend angeführte Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die  dagegen  erhobenen  Beschwerden  als  unbegründet  abgewiesen:

·        Erkenntnis vom 29.5.1990, 89/11/0207:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;   Entziehungsdauer: 3 Jahre

·        Erkenntnis vom 8.5.1990, 90/11/0070.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre

·        Erkenntnis vom 15.1.1991, 90/11/0160:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre

·        Erkenntnis vom 29.6.1993, 93/11/0047:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;   Entziehungsdauer: 2 Jahre

§         Erkenntnis vom 21.10.1993, 93/11/0203:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2,5 Jahren;  Entziehungsdauer: 20 Monate.

§         Erkenntnis vom 23.11.1993, 93/11/0214:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 15.3.1994, 94/11/0064:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 29.10.1996, 94/11/0148:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

·        Erkenntnis vom 9.8.1994, 94/11/0181:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer:  2 Jahre

§         Erkenntnis vom 21.3.1995, 95/11/0071:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 22.9.1995, 95/11/0202:

3 Alkoholdelikte; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

·        Erkenntnis vom 23.4.1996, 96/11/0061:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;   Entziehungsdauer:  22 Monate.

§         Erkenntnis vom 21.5.1996, 96/11/0112:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

Eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung

(= Entziehungsdauer von höchstens 18 Monate) scheidet aus!

§         Erkenntnis vom 29.10.1996, 96/11/0258:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 20 Monate.

§         Erkenntnis vom 7.10.1997, 96/11/0268:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 19.3.1997, 96/11/0336:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 18.11.1997, 97/11/0285:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 24.8.1999, 99/11/0216:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 21 Monate.

§         Erkenntnis vom 20.3.2001, 2000/11/0089:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.5.2000, 2000/11/0102:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.4.2002, 2000/11/0184:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 24.4.2001, 2000/11/0333:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 14 Monaten; Entziehungsdauer: 22 Monate.

§         Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0151:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0168:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 6 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate.

 

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer – 18 Monate, gerechnet ab 3.6.2006 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines),  somit  bis  einschließlich  3.12.2007  –  ist im Hinblick auf die  zitierte umfangreiche Judikatur  des  VwGH  als  sehr  milde  zu  bezeichnen.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist daher nicht möglich.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die iSd § 7 leg.cit. nicht verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges             bis zum Ablauf der Entziehungsdauer (= bis einschließlich 3.12.2007) verboten.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Z2 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung  ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde.

 

 

Da dem Bw innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren die Lenkberechtigung             bereits entzogen wurde, war ihm – rechtlich zwingend – aufzutragen, vor Ablauf           der  Entziehungsdauer  eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Da eine verkehrspsychologische Stellungnahme im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens zu verwerten ist (VwGH vom 21.2.2006, 2005/11/0152), war dem                          Bw gemäß § 24 Abs.3 FSG aufzutragen, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches  Gutachten  beizubringen.

 

Betreffend die/das

-       Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F auf die Dauer von 18 Monaten, vom  3.6.2006  bis  einschließlich  3.12.2007

-       Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 3.12.2007

-       Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-       Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen und die erstinstanzlichen Bescheide  zu  bestätigen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV haben Personen, bei denen der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit besteht, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Obwohl der Bw innerhalb von drei Jahren drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen hat, liegen bei ihm keine Hinweise auf Verdacht einer Alkoholabhängigkeit vor; siehe den Bericht der Polizeiinspektion W. vom 30.6.2006.

 

Betreffend die Beibringung einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Anordnung, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren,  wurde  vom  Bw  in  den Berufungen  nicht  bekämpft.

Diese Anordnung ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

     Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren

FS-Entzug: 18 Monate

 

   

 

 

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