Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521377/5/Zo/Da

Linz, 14.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau B F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, G, vom 21.7.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 6.7.2006, VerkR21-1028-2005, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.9.2006 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67a Abs.1 und 67d AVG sowie §§ 3 Abs.1 und 8 Führerscheingesetz, §§ 17 Abs.2, 18 und 3 Abs.4 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wies im angefochtenen Bescheid den Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit und mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ab.

Dies wurde mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme begründet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin das amtsärztliche Gutachten in Zweifel zieht und insbesondere ausführt, dass eine Beobachtungsfahrt zielführend sei. Im Rahmen dieser Beobachtungsfahrt könne nicht nur die Fahrzeughandhabung beurteilt werden, sondern es sei auch die Möglichkeit gegeben, die Anpassung im Verkehrsraum und die Reaktionsfähigkeit sowie die kraftfahrspezifischen Leistungsbereiche zu überprüfen. Eine Beobachtungsfahrt würde ergeben, dass sie im praktischen Verkehrsablauf keine Defizite aufweise und ohne Einschränkungen in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Die Behörde habe sich jedoch ausschließlich auf die Argumente der verkehrspsychologischen Testung gestützt, es sei aber eine Beobachtungsfahrt angebracht gewesen. Erforderlichenfalls sei sie auch mit einer örtlichen Einschränkung ihrer Lenkberechtigung auf den politischen Bezirk Gmunden oder den Gerichtsbezirk Gmunden einverstanden.

 

Das amtsärztliche Gutachten würde nicht aussprechen, ob sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, bedingt geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet sei. Hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergebe sich aus § 17 FSG-GV, dass diese nur bei relativ schwerwiegenden Verstößen ausgeschlossen sei. Bei der verkehrspsychologischen Testung hätten sich zwar herabgesetzte Werte ergeben, insgesamt seien diese jedoch vor dem Hintergrund ihrer umfangreichen Verkehrserfahrung und langjährigen Verkehrsbewährung kompensierbar. Sie sei jedenfalls auf Grund ihrer psychischen und körperlichen Situation geeignet oder zumindest bedingt geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.9.2006. Bei dieser wurde der Verfahrensakt verlesen und in weiterer Folge eine Beobachtungsfahrt mit einem Fahrschulfahrzeug der Fahrschule H im Beisein des Rechtsvertreters der Berufungswerberin, des Amtsarztes Dr. T als Sachverständigen sowie des Verhandlungsleiters durchgeführt. Dazu ist anzuführen, dass dieser gemäß § 34 FSG als sachverständiger Fahrprüfer bestellt ist.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin war im Besitz einer befristet erteilten Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F, wobei diese Befristung am 26.4.2006 endete. Am 23.9.2005 lenkte sie ihren PKW in Gmunden auf der Bahnhofstraße in Richtung stadtauswärts, wobei sie eine Fußgängerin, welche einen Schutzweg benutzte, zu Boden stieß. Die Fußgängerin erlitt dadurch leichte Abschürfungen. Diesen Verkehrsunfall nahm die Erstinstanz zum Anlass, die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Es wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 11. und 18.1.2006 eingeholt, welche zusammengefasst ergab, dass die Berufungswerberin im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich Beobachtungsfähigkeit ein in Summe unterdurchschnittliches Ergebnis erreichte. Die Überprüfung des Mehrfachreaktionsvermögens unter Belastung ergab in Summe leicht defizitäre Werte. Die Reaktionszeit auf optische und akustische Reize ist unterdurchschnittlich. Im Bereich visuomotorische Koordinationsfähigkeit zeigt sich eine unter dem Normbereich gelegene Qualität bei einem unterdurchschnittlich gelegenen Arbeitstempo. Die für das Verkehrsverhalten relevanten intellektuellen Voraussetzungen (logisch-formales Denkvermögen) sind durchschnittlich ausgeprägt. Die Berufungswerberin verfüge daher nicht über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeiten.

 

Die Erhebung der verkehrsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ergab eine erhöhte Tendenz zu Fehlanpassungen an soziale Systeme. Die Berufungswerberin zeigte sich bezüglich des Deliktes nur wenig einsichtig und sah die Untersuchung vor allem als Schikane. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit ihrem Fehlverhalten und Leistungseinbußen habe nicht stattgefunden. Damit schien auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung unzureichend gegeben.

 

Unter Berücksichtigung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 31.1.2006 zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist. Im weiteren Verfahren führte der Sachverständige zu der Frage, ob ein Ausgleich der festgestellten Mängel durch langjährige Geübtheit vorliege, aus, dass die eignungsausschließenden Leistungsdefizite sich im Bereich der Beobachtungsfähigkeit und des Reaktionsvermögens ergeben hätten. Bei Personen im fortgeschrittenen Alter komme es zu einer schnelleren Ermüdung und zu längeren Reaktionszeiten. Für das Treffen von Entscheidungen seien mehr Informationen notwendig. Bei komplexen Aufgaben wachse daher die Fehlerzahl und es reduziere sich die Möglichkeit, Fehlern, die von anderen begangen werden, in kompensatorischer Weise zu begegnen.

 

Das aktenkundige Unfallgeschehen mit niedriger Geschwindigkeit in einem bekannten Gebiet deute mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die im Leistungstest festgestellten Einschränkungen tatsächlich vorliegen würden. Diese Einschränkungen könnten auch durch Fahrroutine nicht mehr ausreichend ausgeglichen werden, weshalb eine Beobachtungsfahrt nicht als sinnvoll erachtet wurde.

 

Am 26.4.2006 endete auf Grund der Befristung die Gültigkeit der Lenkberechtigung der nunmehrigen Berufungswerberin. Sie brachte daraufhin am 29.5.2006 einen Antrag auf Wiedererteilung ihrer Lenkberechtigung ein und nahm zum amtsärztlichen Gutachten Stellung. Im Wesentlichen führte sie wiederum aus, dass eine Beobachtungsfahrt ergeben würde, dass sie im praktischen Verkehrsablauf keine Defizite aufweise. Daraufhin erließ die Erstinstanz den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Am 7.9.2006 wurde eine Beobachtungsfahrt mit einem Fahrschulfahrzeug der Fahrschule H in Begleitung eines Fahrlehrers durchgeführt. Beim Fahrzeug handelte es sich um einen Opel Astra mit Schaltgetriebe. Die Fahrtstrecke führte zusammengefasst vom Übungsplatz der Fahrschule H über die Ohlsdorferstraße in Richtung Bahnhof Gmunden und von dort weiter ins Ortszentrum von Altmünster. In weiterer Folge über die B145 in Richtung Gmunden, wobei die Berufungswerberin der Umfahrung folgte und zum Krankenhaus abbog. Vom Krankenhaus Gmunden führte die Fahrtstrecke weiter in Richtung Stadtzentrum Gmunden über die Esplanade und den Graben in die Bahnhofstraße, weiter die Bahnhofstraße stadtauswärts bis zur Umfahrung und auf dieser wiederum zurück zum Übungsgelände der Fahrschule H. Die Fahrtzeit betrug ca. 1/2 Stunde. Diese Fahrtroute wurde der Berufungswerberin vor Beginn der Beobachtungsfahrt bekannt gegeben und sie teilte mit, dass sie diese Strecke kennt.

 

Im Zuge der Beobachtungsfahrt wurden zahlreiche Fahrfehler bei der Berufungswerberin festgestellt:

Im Bereich der Ohlsdorferstraße hat sie eine 40 km/h Beschränkung und im Bereich des Bahnhofes Gmunden eine 30 km/h Beschränkung (hier fuhr sie bis zu 50 km/h) überschritten;

vor den jeweiligen Abbiegemanövern bzw. Fahrstreifenwechsel führte die Berufungswerberin keine bzw. nur sehr unzureichende Spiegelblicke durch;

generell war die Fahrspur der Berufungswerberin sehr unsicher, wobei sie meist zu weit rechts gefahren ist und dabei auch einmal den rechten Randstein streifte, an mehreren Stellen kam sie jedoch auch links über die Fahrbahnmitte;

die Berufungswerberin hat Verkehrssituationen wie das Anhalten von Fahrzeugen vor einer roten Ampel sowie eine Fahrbahnverengung wegen eines geringfügig in die Fahrbahn ragenden abgestellten Fahrzeuges erst sehr spät erkannt und dann mit unnötig starken Bremsmanövern auf diese reagiert;

an einigen Stellen – insbesondere im Bereich von Engstellen – hat die Berufungswerberin eine unangepasst hohe Geschwindigkeit eingehalten;

insgesamt war auffällig, dass sich die Anzahl der Fahrfehler mit fortlaufender Dauer der Beobachtungsfahrt erhöhte.

 

Zu diesem Ergebnis der Beobachtungsfahrt führte der medizinische Sachverständige aus, dass diese das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung bestätigen. Die Defizite im Bereich des Wahrnehmungspotentials haben sich dadurch bestätigt, dass die Berufungswerberin relevante Verkehrszeichen nicht wahrgenommen bzw. auf diese nicht entsprechend reagiert hat. Das unangepasst starke Abbremsen bestätige Mängel bei der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit und der Umstand, dass die Anzahl der Fahrfehler im Zuge der Beobachtungsfahrt zugenommen haben, weist darauf hin, dass die Dauerbelastbarkeit nicht mehr ausreichend gegeben ist. Der Amtsarzt kam daher zum Schluss, dass auch die Beobachtungsfahrt an seinem Gutachten vom 31.1.2006, wonach die Berufungswerberin nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist, nichts ändere, sondern dieses geradezu bestätige.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

1.      das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,

2.      verkehrszuverlässig sind,

3.      gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,

4.      fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und

5.      ….

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.      gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.      zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 17 Abs.2 FSG-GV ist die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten ist; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 18 Abs.2 FSG-GV sind für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.      Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.      Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.      Konzentrationsvermögen,

4.      Sensomotorik und

5.      Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

Gemäß § 3 Abs.4 Z2 FSG-GV gelten Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufschließen würden, dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls in Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen.

 

5.2. Die im Berufungsverfahren durchgeführte Beobachtungsfahrt diente der Überprüfung, ob allenfalls die im ärztlichen Gutachten festgestellten Mängel durch die langjährige Fahrpraxis der Berufungswerberin ausreichend kompensiert werden können. Die Beobachtungsfahrt hat jedoch ergeben, dass genau jene Mängel, welche auch bei der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellt wurden, im praktischen Fahrverhalten vorhanden sind und zu tatsächlichen Fahrfehlern führen. Das Gutachten des Amtsarztes ist daher schlüssig und musste der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Berufungswerberin ist daher gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Aus Sicht des sachverständigen Fahrprüfers ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die bei der Beobachtungsfahrt festgestellten Fahrfehler – würden diese bei einer Fahrprüfung auftreten – eine positive Beurteilung jedenfalls ausschließen würden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die Reaktion der Berufungswerberin auf die ihr vorgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Sie war sich der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit sowie der im jeweiligen Bereich tatsächlich erlaubten Geschwindigkeit gar nicht bewusst, was offenkundig darauf zurückzuführen ist, dass sie eben zumindest derzeit nicht in der Lage ist, die im Verkehrsgeschehen auftretenden Informationen bewusst wahrzunehmen, zu verarbeiten und ihr Fahrverhalten entsprechend anzupassen.

 

Die Beobachtungsfahrt wurde im Raum Altmünster und Gmunden, also in der Nähe der Wohnung der Berufungswerberin durchgeführt. Nachdem auch hier die gegenständlichen Fahrfehler aufgetreten sind, kommt auch eine örtliche Einschränkung der Lenkberechtigung nicht in Betracht. Abschließend ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, bei einer Verbesserung ihrer gesundheitlichen Eignung wiederum um die Erteilung einer Lenkberechtigung bei ihrer Führerscheinbehörde anzusuchen. Ob bzw. welche Unterlagen zur Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung sie dabei vorzulegen hat, kann sie sinnvollerweise bei der Erstinstanz abklären.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

negative VPU; Beobachtungsfahrt;

 

 

 

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