Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105734/2/BR

Linz, 17.08.1998

VwSen-105734/2/BR Linz, am 17. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Johann P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-3992-1998, vom 12. Juni 1998 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3 § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Erstbehörde eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt und wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P GesmbH., 4020 Linz, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ bis zum 20. Jänner 1998, 11.55 Uhr, ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - an der Wiener Bundesstraße 1 bei km 244,0, ca. 3 m vom Fahrbahnrand entfernt, am Dach des dortigen Würstelstandes - eine ca. 3m x 0,5 m große Werbung mit der Aufschrift "FA. C DER MARKT, 250 M" angebracht. Eine Nutzung zu Werbezwecken im Sinne des § 82 Abs.3 lit.f StVO 1960 liegt nicht vor" 1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß es sich bei der gegenständlichen Ankündigung um eine unter den Tatbestand des § 84 Abs.2 StVO 1960 fallende Werbung handle. Die Erstbehörde ging in ihrer Begründung von der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers im Sinne des § 9 Abs.1 VStG aus.

2. In der fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter erhobenen Berufung wird im Ergebnis ausgeführt, daß es "mehr als zweifelhaft sei", daß diese Maßnahme tatbestandsmäßig im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960 sei, weil es sich bei dieser Einrichtung um keine konventionelle Werbe- und Ankündigungseinrichtung handle. Ferner wird vermeint, daß die genannte Gesetzesbestimmung keinerlei Größenangaben einer innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand liegenden Werbung beinhalte. Abschließend beantragte der Berufungswerber eine ergänzende Sachverhaltsermittlung, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses. 3. Die Erstbehörde hat den Akt vorgelegt. Somit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG). 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. 4. Der hier verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde auf Grund der Wahrnehmung eines Organes der Erstbehörde am 20. Jänner 1998 in einem Aktenvermerk festgehalten. Dieser Aktenvermerk hat zum Inhalt, daß "der Verantwortliche der Fa. P, Herr Johann P, bis zum 20. 1. 1998 an der Wiener Bundesstraße 1 bei km außerhalb des Ortsgebietes von Vöcklabruck, ca. 3 Meter von der Bundesstraße entfernt, die beschriebene Ankündigung anbringen habe lassen. In der daraufhin am 6. Februar 1998 dem Berufungswerber zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß "er diese Werbung bewilligungslos bis zum 20.01.1998, 11.15 Uhr, angebracht habe". Ebenfalls wurde diese nicht näher bestimmte Zeitangabe auch im Straferkenntnis vom 12. Juni 1998 als Tatzeit zur Last gelegt. Die Erstbehörde geht sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis von der Anbringung der Werbung "durch den Berufungswerber" aus.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Es trifft zu, daß gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten sind. Ob die gegenständliche Aufschrift im Sinne der hier angezogenen Gesetzesbestimmung den Tatbestand der Werbung darstellt, kann hier dahingestellt bleiben. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungs-vorschriften durch juristische Personen (bei einer Ges.m.b.H. handelt es sich um eine solche), sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Diese Organfunktion erfüllt hier der Berufungswerber. 5.2. Auf das hier vorliegende Beweisergebnis läßt sich die spruchgemäß zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, die dem klaren Wortlaut nach sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis selbst von einer "persönlichen" Anbringung der Werbung durch den Berufungswerber auszugehen scheint, nicht stützen. Insbesondere mangelt es hier einer hinreichenden Umschreibung der Tatzeit! Die Umschreibung des Tatzeitraumes ist jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu begrenzen, um damit im Sinne eines Dauerdeliktes den von der Bestrafung umfaßten Zeitraum klarzulegen. Bei einem Dauerdelikt ist es nämlich zur Feststellung der Identität der Tat - abgesehen von entsprechenden Begründungsdarlegungen - erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (VwGH 6.11.1995, Zl. 95/04/0005 mit Hinweis auf VwGH v. 7. 6. 1989, 89/04/0002). Die hier vorliegende Umschreibung würde den Berufungswerber mangels klarer Abgrenzbarkeit der Tatzeit der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen. Wegen des identen Sachverhaltes wurde gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis vom 8. Juni 1998, Zl. VerkR96-17025-1997, verhängt. Darin wurde zur Last gelegt, bis zum 26.10.1997 das Tatverhalten gesetzt zu haben. Dadurch ist evident, daß ein zeitlich derart umschriebenes Tatverhalten, Gegenstand einer abermaligen Bestrafung werden kann. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten! Es genügt demnach bei einem Dauerdelikt der bloße Vorwurf der Tatbegehung "bis zum ........" nicht (VwGH 26.11.1995, Zl. 95/04/0122 mit Hinweis auf VwGH 30.10.1990, Zl. 90/04/0029).

5.2.1. Es liegt somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung vor. Eine solche liegt (nur) dann vor, wenn in der Anzeige die Tat hinsichtlich aller der späteren Bestrafung des Beschuldigten zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben war. Auch die hier vorliegende Aufforderung zur Rechtfertigung vermag eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung innerhalb der Frist nach § 32 Abs.2 VStG nicht zu repräsentieren (VwSlg 11.525 A/1984 verst. Senat, ebenso VwGH 27.2.1992, 52/02/0065 u.v.a.). Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne ein weiteres inhaltliches Eingehen in die Sache gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5.3. Hingewiesen sei der Berufungswerber an dieser Stelle darauf, daß im Rahmen der Vollziehung kein Raum für allfällige wirtschaftspolitische Überlegungen eröffnet ist, sondern die in der Berufung angestellten Betrachtungen ausschließlich in die Kompetenz des Gesetzgebers fallen würden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Tatzeitraum, Dauerdelikt, Bis zum ...

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