Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521385/2/Fra/Sp

Linz, 29.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Juli 2006, VerkR20-1108-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  oder Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B/E, C1/E, C/E sowie F und das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  oder Invalidenkraftfahrzeugen mit sechs Monaten, gerechnet ab 19.5.2006 (Zustellung des Mandatsbescheides) festgesetzt wird. Die Entziehungsdauer endet sohin mit Ablauf des 19. November 2006.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B/E, C1/E, C/E und F für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 19.5.2006 (Zustellung des Mandatbescheides), das ist bis einschließlich 19. Jänner 2007, entzogen. Weiters  wurde dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatbescheides, ausdrücklich verboten. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid  wurde ausgeschlossen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied wie folgt erwogen hat:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte der angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

 

"Sie lenkten am 10.4.2006 um 23.50 Uhr den Pkw, Kennzeichen in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,44 mg/l AAg) auf der B124 in Wartberg ob der Aist, aus Richtung Pregarten kommend, in Richtung Linz bis Strkm. 1,100." Aktenkundig ist weiters,  dass der Bw wegen des oa Sachverhaltes mit Straferkenntnis vom 29. Mai 2006, VerkR96-1924-2006-OJ, rechtskräftig nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft wurde.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass aufgrund besonderer Umstände (er habe sich erst kürzlich selbständig gemacht mit einem Kfz-Fachbetrieb, wobei er sich jetzt erst in der Startphase befinde und die Eröffnung erst im Juni 2006 stattgefunden habe) der  Führerscheinentzug für die Dauer von acht Monaten geschäftlich nicht tragbar sei. Ihm sei klar, dass er das Gesetz überschritten habe und dieses eine klare Regelung vorsehe, aber vielleicht sei es möglich, die Entziehungszeit herabzusetzen.

 

Die Behörde hat bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit jene Handlungen des Betroffenen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend zu analysieren und zu werten, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Judikatur, dass die Begehung von Alkoholdelikten in hohem Maße verwerflich ist und zwar deshalb, weil alkohol­beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der  Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil eben diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind,  die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Wie oben erwähnt, wurde der Bw wegen des oa nicht bestrittenen Sachverhaltes bestraft. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Oö. Verwaltungssenat ist daran gebunden.

 

Hätte der Bw erstmalig eine Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, so würde die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs.1 FSG einen Monat betragen. Festzustellen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Bw bereits im Jahre 2004 ein Alkoholdelikt zu verantworten hatte, weswegen ihm die Lenkberechtigung entzogen werden musste. Trotz der Entziehung der Lenkberechtigung vor nicht einmal zwei Jahren vor dem gegenständlichen Vorfall hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr zu verstoßen und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit zu gefährden. Aus diesem Verhalten muss auf eine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Es ist daher anzunehmen, dass der Bw aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit für längere Zeit gefährden wird. Beim Bw offenbart sich eine Wiederholungstendenz, weil die mit Bescheid  vom 13. September 2004 verfügte Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von einem Monat nicht geeignet war,   beim Bw einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den  Verkehrsvorschriften und zu den damit einhergehenden rechtlich geschützten Werten herbeizuführen.

 

Mit der Mindestentziehungsdauer kann daher keineswegs das Auslangen gefunden werden. Zur Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist  die zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Bw die Verkehrs­zuverlässigkeit wieder erlangen wird. Im Hinblick auf den Umstand, dass der gesetzliche Grenzwert einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 "nur" 10 % überschritten wurde und dieser Alkoholgehalt im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, wobei in diesem Zusammenhang sonst keine nachteiligen Folgen evident sind, kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung,  dass der Bw bereits nach sechs Monaten ab Zustellung des oa Mandatsbescheides seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt.  Es war daher die Entziehung der Lenkberechtigung auf diese Dauer anzupassen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um keine Strafe, sondern um eine administrative  Maßnahme zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

 

Abschließend und zusammenfassend ist somit festzustellen, dass unter Zugrundelegung der Wertungskriterien  gemäß § 7 Abs.4 FSG im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis kommt, dass der Bw sechs Monate nach Zustellung nach des Mandatsbescheides bzw. 7 Monate und 9 Tage nach Begehung des Alkoholdeliktes) seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, woraus die spruchgemäße Entziehungsdauer resultiert.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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