Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521386/2/Br/Ps

Linz, 18.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D K, geb., S, T, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2006, Zl. VerkR21-490-2006/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer und das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Verbot auf 4 (vier) Monate (ab 3.8.2006) ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 5 Abs.4, 7 Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2006 Führerscheingesetz – FSG;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.1 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in 1. Instanz gemäß § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ‑ AVG, BGBI. Nr. 51/1991, idgF. einen Bescheid mit nachfolgendem Spruch erlassen.

 

1.  Herrn K D wird die von der BH Linz‑Land am 15.09.1999 unter Zahl für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.

§ 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ‑ AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF.

 

2.  Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn K D die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

8 Monaten 

 

gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.

57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ‑ AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF.

 

3.   Herrn K D wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.

57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991‑ AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF.

 

4.   Herr K D hat sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einer Nachschulung/ein Einstellungs‑ und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ‑ AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF.

 

5.   Herr K D hat den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land abzuliefern.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

I.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 ‑4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten          Zustand gefährden wird, oder

2.      sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben           sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz ‑ SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut Anzeige vom 29.06.2006 der BPD Wien, Landesverkehrsabteilung, haben Sie am 28.06.2006 im Stadtgebiet von Wien, 2. Bezirk, Südportalstraße bis zur Kreuzung mit der Csardastraße das Fahrzeug PKW, KZ.:, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten. Der bei Ihnen gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist bei der

Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten

Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der

Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf

 

Gemäß § 25 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Entsprechend den bei Ihnen aufscheinenden Vormerkungen kann Ihre Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich nicht positiv beurteilt werden. Sie haben sich innerhalb von weniger als 5 Jahren zum zweiten Mal wegen eines Alkoholdeliktes und dementsprechend mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu verantworten (letzter FS‑Entzug 4 Wochen ab 21.12.2001).

 

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades ausdrücklich zu verbieten. Die genannten Umstände wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer,‑ dass es der festgesetzten Lenkverbotsdauer und der festgesetzten Entziehungszeit bedarf, bis Sie die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 ‑ FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Behörde gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ‑ AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF. bei Gefahr im Verzug einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist diese Bestimmung anzuwenden.

 

Aufgrund der mit der Zustellung dieses Bescheides eingetretenen Vollstreckbarkeit ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung folgenden Inhaltes entgegen:

"Ich erhebe Berufung gegen den Bescheid vom 26.07.2006, weil ich finde, dass die Entzugsdauer zu lange bemessen wurde.

 

Es ist zwar richtig, dass ich bereits zum zweiten Mal innerhalb von 5 Jahren alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt habe, trotzdem möchte ich anführen, dass ich am besagten Abend das Firmenauto nur auf den Parkplatz unserer Unterkunft abstellen wollte. Ich hatte nicht geplant, eine längere Strecke mit dem Fahrzeug zurückzulegen.

 

Wenn mir der Führerschein für so lange Zeit entzogen wird, verliere ich meinen Arbeitsplatz. Ich ersuche daher, die Entzugsdauer auf das unbedingt notwendige Ausmaß herabzusetzen.

 

Seit meinem ersten Führerscheinentzug im Jahr 2001 bin ich nicht mehr negativ aufgefallen, ich bitte dies zu berücksichtigen."

 

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz am 9. August 2006 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung konnte hier unterleiben (§ 67d Abs.4 AVG).

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Zur Sache:

Auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.6.2006 lenkte der Berufungswerber am 28.6.2006 um 21:35 Uhr in Wien 2. Südtirolerstraße bis Krzg. Csardastraße. Dort wurde er im Rahmen einer Routinekontrolle angehalten und in der Folge einer Atemluftuntersuchung unterzogen. Diese erbrachte ein Ergebnis von 0,64 mg/l.

Bereits Ende des Jahres 2001 wurde dem Berufungswerber wegen einer Alkofahrt mit einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,4 u. 0,6 mg/l die Lenkberechtigung in der Dauer von vier Wochen entzogen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von (mindestens) drei Monaten zu entziehen, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und beim Betreffenden der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung des § 26 leg.cit. entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Mangels Anfechtung ist hier auf die gleichzeitig auszusprechen gewesenen begleitenden Maßnahmen und Verbote nicht weiter einzugehen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Hinsichtlich der Dauer der Entziehung ist darauf hinzuweisen, dass es sich wohl bereits um den zweiten Entzug handelt, wobei der Vorentzug bereits fast fünf Jahre zurückliegt. Mit der Mindestentzugsdauer von drei Monaten kann demnach nicht mehr das Auslangen gefunden werden, wobei die zu absolvierenden begleitenden Maßnahmen – vor deren Absolvierung der Entzug nicht endet – eine günstige Wirkung auf die Entwicklung der Verkehrszuverlässigkeit erwarten lassen. Demnach kann insbesondere unter Hinweis auf im Erkenntnis vom VwGH v. 24.11.2005, Zl. 2004/11/0121-7 zum Ausdruck gelangenden und wohl auch für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit günstigen Wirkung der begleitenden Maßnahme mit einer Entzugsdauer von vier Monaten das Auslangen gefunden werden, weil letztlich auch vom Berufungswerber glaubwürdig dargetan wurde, dass diese Fahrt nur einem Parkplatzwechsel diente und nur über eine kurze Strecke angelegt war. Am Ende der ausgesprochenen Entzugsdauer liegt die Tat ferner bereits sechs Monate zurück. Objektiv scheint es im Lichte dieser Fakten und unter Beachtung der Wirkung der begleitenden Maßnahmen daher nicht gerechtfertigt über diesen Zeitraum hinaus eine Verkehrsunzuverlässigkeit zu prognostizieren.

Das Ergebnis einer Negativprognose von zehn Monaten ist demnach unter Hinweis auf die einschlägige Spruchpraxis überzogen und wohl auch nicht sachgerecht und gelangte letztlich im Ergebnis als Zusatzstrafe zur Wirkung. Der Berufungswerber ist zwischenzeitig auch sonst nicht negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann (und muss wohl) diese Mindestentzugsdauer dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (siehe z.B. VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0138). Mit einem die Mindestentzugsdauer um einen Monat überschreitenden Ausspruch wird aber der fünf Jahre zurückliegenden Tatsache eines Vorentzuges ausreichend Rechnung getragen.

Die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Diese waren entsprechend dem Gesetzestext zwingend anzuordnen. Die Verhängung des Mopedfahrverbotes ist im § 32 Abs.1 FSG begründet.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Entzug nach einer Alkofahrt um einen typischen Anwendungsfall von "Gefahr im Verzug" iSd § 64 Abs.2 AVG, weshalb die Erstinstanz der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen  diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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