Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521389/11/Kof/Hu

Linz, 27.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau LM vertreten durch                       Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. GA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.8.2006,  Fe-651/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Frau LM die   Lenkberechtigung   für   die   Klasse B   wie   folgt   erteilt   wird:

§         befristet bis 22.9.2009

§         Auflage: Vorlage einer psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme eines

                     Facharztes  für  Psychiatrie  an die  Bundespolizeidirektion Linz

                     im  März 2008  und  bis  22.9.2009.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Z2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 29 und 32 FSG

Ø      die – am 16.6.2004 erteilte – Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 15.6.2006, entzogen,

Ø      das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für den selben Zeitraum verboten  und

 

 

Ø      verpflichtet, bis Ablauf der Entziehungsdauer

·        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

·        ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (§ 8 FSG) beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.8.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw lenkte am 15.6.2006 um 03.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr                  in Linz.  Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Bw zur Vornahme des Alkotests aufgefordert.  Dieser Alkotest wurde von der Bw nicht durchgeführt.

 

Wegen dieses Vorfalles war bei der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO anhängig.

Dieses wurde – da die Bw gem. amtsärztlichem Gutachten vom 23.8.2006 zum Zeitpunkt dieses Vorfalls iSd  § 3 Abs.1 VStG nicht zurechnungsfähig war – mit Aktenvermerk vom 4.9.2006, AZ: St-22.069/06, nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. .

Der UVS – als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung                             der Lenkberechtigung – ist an diese rechtskräftige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens   gebunden;   VwGH  vom  13.12.2005,  2005/11/0185.

 

Im Anschluss an die öffentliche mündliche UVS-Verhandlung vom 5.9.2006 wurde die Bw mit mündlich verkündetem Bescheid des UVS vom 5.9.2006, VwSen-521389, gem. § 24 Abs.4 FSG sowie § 13 Abs.1 FSG-GV aufgefordert, bis zu einem                näher  bezeichneten  Zeitpunkt

Ø      sich vom Amtsarzt/von der Amtsärztin der belangten Behörde hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ärztlich untersuchen zu lassen und

Ø      zu dieser ärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen:

§         psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und

§         verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit.

 

Die Bw hat mittlerweile diese Befunde beigebracht und sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen.

 

Gemäß dem amtsärztlichen Gutachten vom 22.9.2006 ist die Bw zum Lenken                von  Kraftfahrzeugen  der  Klasse B  wie  folgt  geeignet:

§         Nachuntersuchung in drei Jahren

§         Kontrolluntersuchung auf manisch-depressive Krankheit durch

      Facharzt für Psychiatrie in 18 sowie 36 Monaten.

 

Der Rechtsvertreter der Bw hat – Stellungnahme vom 27.9.2006 – sein Einverständnis zu diesem amtsärztlichen Gutachten erklärt.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

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