Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521390/2/Kof/Sp

Linz, 31.08.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                     sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KL gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7.8.2006, VerkR21-213-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.    

   

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

      7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3, 24 Abs.1, 25 Ab.3, 32 Abs.1          und  29 Abs.4 FSG

·        die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von sechs Monaten,   vom  3.6.2006  bis  einschließlich  3.12.2006  entzogen und

·        das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen  bis  einschließlich  3.12.2006  verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.8.2006 eingebracht und argumentiert, dass er seit mehr als 40 Jahren eine Lenkberechtigung besitze und privat mehrere Millionen Kilometer gefahren sei.

Er habe am 3.6.2006 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Pkw              "nur durch eine Verkettung von wohl einmaligen Ereignissen" benützt.

Beantragt wird, die Entziehungsdauer auf drei Monate herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 3.6.2006 um 21.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einem näher bezeichneten öffentlichen Parkplatz auf dem B…..weg  in  der  Gemeinde L. Dabei beschädigte er beim Ausparken einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw und beging anschließend Fahrerflucht.

Dieser Vorfall wurde von einem unbeteiligten Taxilenker beobachtet, welcher das Kennzeichen des vom Bw gelenkten Pkw notierte und einer Polizeistreife mitteilte.

Ca. zwei Stunden nach diesem Vorfall wurde der Bw in E. ausgeforscht.

In weiterer Folge hat der Bw einen Alkotest durchgeführt, welcher – rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt  –  einen  Atemluftalkoholgehalt  von  0,75 mg/l  ergeben  hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat mit Straferkenntnis vom 14.7.2006 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO sowie § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung  der Lenkberechtigung ist – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;  Erkenntnisse vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002,2001/11/0210;                     vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,                              für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß                (§ 5  i.V.m.)  § 99 Abs.1a  StVO  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

             vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

            

Die in § 25 Abs.3 FSG festgesetzte Entziehungsdauer von drei Monaten hätte – siehe § 26 Abs.1 Z2 FSG – nur dann festgesetzt werden können, wenn der Bw               bei  Begehung  des  Alkoholdeliktes  keinen  Verkehrsunfall  verschuldet  hätte.

Da der Bw bei Begehung des Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet und obendrein noch Fahrerflucht begangen hat, kann mit der in § 25 Abs.3 FSG enthaltenen Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Der VwGH hat in vergleichbaren Fällen eine Entziehungsdauer von 10 Monaten              als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen; Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Judikaturhinweisen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (6 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) ist daher als sehr milde zu bezeichnen und eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer somit nicht möglich.

Personen, die nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein                 vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, ist gem.   § 32 Abs.1 Z1 leg. cit. das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war daher das Lenken eines derartigen KFZ bis zum Ablauf der Entziehungsdauer  (=  bis  einschließlich  3.12.2006)  zu  verbieten.

 

Die im Bescheid der belangten Behörde vom 27.6.2006, VerkR21-213-2006 dem Bw auferlegte Verpflichtung, sich vor Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer zu unterziehen, ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

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