Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521392/2/Kof/Sp

Linz, 05.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ML
gegen den Bescheid Bundespolizeidirektion Linz vom 27.7.2006 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B  –  Kontrolluntersuchungen,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.    

   

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem              nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B  durch nachstehende Auflage eingeschränkt:

 

"Sie haben sich in Abständen von drei Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 24.10.2006,                   24.1.2007, 24.4.2007, 24.7.2007, 24.10.2007, 24.1.2008, 24.4.2008 und 24.7.2008                           der  Behörde  folgende  Befunde  im  Original  vorzulegen:

Facharztgutachten für Labormedizin, Kontrolluntersuchung auf negativen Drogenharn  (Cannabis)  lt.  amtsärztlichem  Gutachten  vom  24.7.2006."

 

Gegen diesen Bescheid  hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 9.8.2006 – auszugsweise – wie folgt eingebracht:

 

"Ich möchte Berufung gegen die Einschränkung der Lenkberechtigung durch ärztliche Kontrolluntersuchung (alle drei Monate auf zwei Jahre) einbringen.

 

Grund der Berufung:  

Ich habe mich sozial absolut integriert und habe aus beruflichen und finanziellen Gründen keine Zeit und kein Geld für solch lästige und peinliche Kontrolluntersuchungen.

Ich bereue meinen Fehler und verbleibe

 

mit freundlichen Grüßen."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz–Suchtgiftgruppe vom                            25.2.2005 hat der Bw  bei einer Einvernahme angegeben, seit ca. einem Jahr – zuletzt   Ende  Oktober  2004  –  Cannabisprodukte  zu  konsumieren.

 

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet.

 

Der Bw hat daraufhin das Gutachten des Herrn Dr. H.W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in L. vom 20.7.2006 vorgelegt.

Der Facharzt führt in diesem Gutachten im Ergebnis aus:

"Eine Befristung der Lenkberechtigung auf zwei Jahre mit Harnkontrollen auf Cannabis mit dreimonatlichen Abständen ist aufgrund der Anamnese zu empfehlen."

 

Der Amtsarzt der belangten Behörde hat mit Gutachten gemäß § 8 FSG vom 24.7.2006 – unter Verwertung des oa Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie   und  Neurologie  –  im  Ergebnis  ausgeführt:

"Unter Berücksichtigung der fachspezifischen Ausführungen im Zusammenhang              mit dem vom Bw vorgenommenen Cannabis-Konsum wird amtsärztlicherseits eine auf zwei Jahre bedingte Eignung unter Einhaltung der Auflagen (Beibringung                 auf Cannabis-Metabolite negativer Drogenharnbefunde alle drei Monate) zwecks rechtzeitiger  Erfassung  eines  Rezidiv-Drogenkonsums  ausgesprochen."

 

Der Bw hat in der Berufung weder gegen das – vom ihm selbst beigebrachte – Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, noch gegen das amtsärztliche Gutachten einen inhaltlichen Einwand erhoben.

 

Sowohl das fachärztliche, als auch das amtsärztliche Gutachten sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen einzuschränken.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat gem. § 8 Abs.3 Z2 FSG das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten und Auflagen anzuführen, unter denen eine  Lenkberechtigung  erteilt  werden  kann.

 

Das Vorbringen des Bw, er habe keine Zeit für solch lästige und peinliche Kontrolluntersuchungen  ist rechtlich bedeutungslos.

 

Zum Vorbringen des Bw, er habe kein Geld für diese Kontrolluntersuchungen                  ist  auszuführen:

Der Besitzer einer Lenkberechtigung hat die fachärztliche Stellungnahmen über Kontrolluntersuchungen auf eigene Kosten beizubringen;

VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0137 mit Vorjudikatur.

 

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt;

VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Lenkberechtigung – Kontrolluntersuchungen

 

 

   

 

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