Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521399/5/Bi/Be

Linz, 28.09.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, V, S, vom 23. August 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 3. August 2006, VerkR21-234-2005/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot für Motor­fahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge mangels gesundheitlicher Eignung und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

      Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Braunau/Inn am 12. November 2004, VerkR20-2796-2004/BR, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 und 25 Abs.1 FSG iVm § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV mangels gesundheitlicher Eignung für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung entzogen und gemäß §§ 32 Abs.1 Z1, 8 Abs.1 und 2 FSG iVm § 3 Abs.1 FSG-GV ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leicht­kraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge mangels gesundheitlicher Eignung für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung ausgesprochen. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 8. August 2006.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Daraus folgt, dass nach Zustellung des Bescheides, den der Berufungswerber laut Rückschein am 8. August 2006 persönlich übernommen hat, die Rechtsmittelfrist am 22. August 2006 abgelaufen ist. Die Berufung wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 23. August 2006 zur Post gebracht.

Dieser Umstand wurde dem Bw mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungs­senates vom 11. September 2006 zur Kenntnis gebracht, worauf der Bw in seinem Schreiben vom 20. September 2006 die verspätete Postaufgabe damit begründete, es gebe in Schneegattern kein Postamt mehr und die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei spärlich. Die Berufung wurde laut Poststempel in Strasswalchen aufgegeben.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dieser Umstand nicht geeignet, den Bw von der rechtzeitigen Briefaufgabe abzuhalten, weil ihm der Umstand, dass es in seinem Wohnort kein Postamt mehr gibt, bekannt sein musste und er daher entsprechend rechtzeitig Vorkehrungen für eine fristgerechte Einbrin­gung der Berufung zu treffen gehabt hätte. Auch wenn die Postaufgabe nur um einen Tag verspätet war, war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf der Grundlage des § 63 Abs.5 AVG verwehrt, inhaltlich über die Berufung zu entscheiden.

Wie schon im h. Schreiben vom 11. September 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass für den Bw die Möglichkeit besteht, unter Nachweis seiner Alkoholabstinenz (regel­mäßige Beibringung seiner Leberwerte, Nachweis einer Alkoholentzugs­behandlung, psychologische Betreuung usw) bei der BH Braunau/Inn nach der Aktenlage frühestens in einem halben Jahr einen neuerlichen Antrag auf Erteilung der Lenk­berechtigung zu stellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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