Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530263/33/Bm/RSt VwSen-530264/12/Bm/RSt

Linz, 06.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn E H, A, sowie der H L P GesmbH und Co KG, N, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr Land vom 21.12.2004, Zl. Ge20-4081/101-2000, mit dem über Ansuchen der H L P GesmbH und Co KG, P, N, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort N, P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr Land vom 21.12.2004, Ge20-4081/101-2000, wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 66 Abs.4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 23.12.2002 hat die H L P GesmbH und Co KG um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort  N, P durch die Errichtung und den Betrieb eines Flüssiggas-Lagerbehälters für Propan mit einem Volumen von 80.000 Liter auf dem Grundstück Nr. , KG. P, angesucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr Land wurde diesem Ansuchen mit Bescheid vom 21.12.2004 Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber (im Folgenden Bw) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Im Wesentlichen bekämpfen die Bw die Vorschreibung bestimmter Auflagen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr Land hat die Berufung gemeinsam mit dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der H L P GesmbH und Co KG mit Eingabe vom 30.8.2006 das Ansuchen vom 23.12.2002 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im oben genannten Standort zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1. In vierfacher Ausfertigung

    a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen   

        und sonstigen Betriebseinrichtungen

    b) die erforderlichen Pläne und Skizzen

    c) ein Abfallwirtschaftskonzept

2. In einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer 1. fallende, für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen.

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21.12.2004 zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

Durch die Behebung des angefochtenen Bescheides werden auch die darin vorgeschriebenen Auflagen obsolet, weshalb sich ein Eingehen auf die Berufungsvorbringen erübrigt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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