Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530462/33/Re/Sta VwSen-530463/20/Re/Sta

Linz, 18.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Ing. F und M A-A, G, O, E und M H, K, O, A und B T, K, O, A und M T, K, O, W und K R, K, O sowie A L, B, O, und A L, B,  O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Februar 2006, Zl. Ge20-3838/01-2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung im Standort O, KG. M, Gemeinde G, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insgesamt keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Februar 2006, Ge20-3838/01-2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 356 Abs.1 sowie §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 22. Februar 2006, Ge20-3838/01-2006, über Antrag der A A H GmbH, G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Holzverarbeitungsbetriebes im Standort O, Grundstücke Nr. , Bauflächen  und ,  KG M, in der Gemeinde G, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Einwendungen von Nachbarn wurden, soweit diese nicht durch die Vorschreibung von Auflagen berücksichtigt werden konnten, zum Teil abgewiesen bzw. keine Folge gegeben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kam die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis, dass durch die Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oä, eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten ist.

 

Gegen diesen Bescheid haben mehrere Nachbarn, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Parteistellung beibehalten haben, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit zwei Schriftsätzen und zwar einerseits mit Schriftsatz vom 12. März 2006 des Ing. F und der M A-A sowie mit Schriftsatz vom 8. März 2006 des E und der M H, auf welchem zunächst A und B T sowie A und M T mitunterschrieben haben. Als Beilage zu diesem Schriftsatz war eine als Unterstützungserklärung für die vorstehende Berufung titulierte Anrainerliste von insgesamt 14 dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Nachbarn angeschlossen, zum Teil mit Unterschrift und zum Teil ohne Unterschrift. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden, da der eindeutige Parteiwille nicht eindeutig erklärt wurde, diese Anrainer ausdrücklich um Mitteilung ersucht, ob sie als Berufungswerber auftreten wollen oder nicht. In Erledigung dieser Anfrage haben neun dieser Nachbarn ausdrücklich gegenüber der Berufungsbehörde erklärt, nicht als Berufungswerber auftreten zu wollen, die Nachbarn W und K R sowie A L und A L haben ausdrücklich erklärt, als Berufungswerber aufzutreten, eine Nachbarin hat trotz mehrmaliger Anfrage der Berufungsbehörde keine Äußerung abgegeben und war gegenüber dieser gesondert zu erkennen.

 

In den Berufsschriften bringen die Berufungswerber E und M H neben anderen Berufungsvorbringen auch vor, ihnen sei zu Unrecht das Recht auf Akteneinsicht vor der Verhandlung am 24. November 2005 vorenthalten worden. Die Vorbereitungen auf den Verhandlungstag seien behindert gewesen. Das Eingehen auf Projektsänderungen sei nicht möglich gewesen.

 

Im Übrigen wird von sämtlichen erklärten Berufungswerbern mit im Wesentlichen übereinstimmenden Inhalten vorgebracht, die Verkehrssituation sei nicht vollständig richtig beurteilt worden, bei der Ausfahrt auf die K ergebe sich eine Gefahrensituation im Bereich einer Gleisanlage, die Eignung für Lkw-Zufahrten sei in Frage zu stellen, es sei vorzuschreiben, dass kein Eisenbahnverschub sowie keine Be- und Entladetätigkeit erfolgen dürfe. Die Ausführungen zur Kreuzung B/Güterweg S seien realitätsfremd. Die Verkehrsbelastung des Güterweges Grafing werde verschärft. Die Anrainer würden an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht. In Bezug auf die Hochwassersituation beim O würden durch den Wegfall von Retentionsflächen auch negative Auswirkungen entstehen. Die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens werde beantragt. In Bezug auf Lärmimmissionen werde die Vorlage einer Differenzlärmkarte sowie die Dauerauflage gefordert, dass keine Verschubtätigkeit auf den Gleisanlagen durch den Betrieb der neuen Anlage stattfinde und der Betrieb von Staplern nur ohne "Piepston" beim Rückwärtsfahren erfolgen dürfe. Laufende Lärmmessungen durch den Antragsteller würden gefordert, andernfalls die Übernahme von Kosten für durch Nachbarn beauftragte Lärmmessungen bei Übersteigen der genehmigten Prognosewerte. In Bezug auf Emissionen von gefährlichen Stoffen werde gefordert, dass keine relevanten Immissionsbelästigungen eintreten und keine Gesundheitsgefährdung möglich sei. Antragsteller und Gemeinde würden wirtschaftliche Vorteile aus dem Projekt ziehen. Nachbarn seien durch die Standortwahl in ihrem Vermögen geschädigt, Immobilienwerte seien von der Lage beeinflusst. Antragsteller und Gemeinde würden aufgefordert, den Nachbarn den Vermögensschaden zu ersetzen. Von den Berufungswerbern A-A wird zusätzlich die Flächenwidmungs­planänderung  Nr. 8 der Gemeinde G als gesetzwidrig abgelehnt.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufungsschriften gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Mangels Erfordernis entfällt gemäß § 67d Abs.1 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-3838/01-2006. Demnach hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über Antrag der A A H GmbH das Ermittlungsverfahren für die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für den gegenständlichen Holzverarbeitungsbetrieb  eingeleitet und mit Kundmachung vom 3. August 2005 eine mündliche Verhandlung für den 18. August 2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurden von  Anrainern Einwendungen vorgebracht. Von den beigezogenen Amtssachverständigen (Maschinenbautechnik, Luftreinhaltung, Gewerbetechnik, Medizin) wurden zum Teil Projektsergänzungen gefordert. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf das von der Konsenswerberin eingereichte schalltechnische Projekt der T S GmbH, GZ. 05A0124T vom 25. Juli 2005 unter mehreren Auflagen keine Einwände gegen die beantragte Genehmigung erhoben. Die mündliche Verhandlung wurde vertagt und sodann nach Einlangen der ergänzenden Projektsunterlagen am 24. November 2005 fortgeführt. Bei dieser Verhandlung haben ein gewerbetechnischer, ein luftreinhaltetechnischer, ein maschinen­bautechnischer und ein brandschutztechnischer Sachverständiger, weiters auch ein Vertreter des lärmtechnischen Planungsunternehmens teilgenommen. Der Verhandlungsschrift sind sowohl umfangreiche Einwendungen der Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerber als auch die diesbezüglich eingeholten Befundaufnahmen und Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik, des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk sowie des gewerbetechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen angeschlossen. Schließlich wurde von der belangten Behörde auch eine Stellungnahme des Vertreters des Gewässerbezirkes Gmunden sowie ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowie ein medizinisches Amtssachverständigengutachten, welches auf die festgestellten Emissionssituationen eingeht bzw. auf diesen aufbaut, eingeholt. Dies entspricht auch den Grundsätzen des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungs­verfahrens. Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Die der Genehmigung zu Grunde liegenden Projektsbestandteile, wie Pläne und Beschreibungen, sind im Spruch des Bescheides zu bezeichnen, sodass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Nach § 77 der Gewerbeordnung besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage, wenn bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten und geeigneten Auflagen zu erwarten ist, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen nicht eintreten. Die Behörde ist also verpflichtet, unabhängig von Nachbareinwendungen auch von Amts wegen zu prüfen, ob ein allfälliges Genehmigungshindernis (zB die Erwartung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn durch den Betrieb des zur Genehmigung beantragten Projektes) durch Vorschreibung von zulässigen Auflagen beseitigt werden kann.

 

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiete der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige, wie auch der lärmtechnische und der luftreinhaltetechnische Sachverständige haben sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen als Quellen von Immissionen in Betracht kommen, ob und inwieweit zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs.2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).

 

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen. Es liegen somit, aufbauend auf den Projektsunterlagen und den befundmäßigen Darstellungen in den beiden Verhandlungsschriften schlüssige und in sich widerspruchsfreie Gutachten des gewerbetechnischen, eines lärmtechnischen und auch eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vor. Auch auf das eingeholte und abgegebene medizinische Gutachten wurde oben bereits verwiesen. Die belangte Behörde legte diese Gutachten zu Recht der getroffenen Entscheidung zu Grunde. Die Berufungsvorbringen enthalten in Bezug auf Emissionen keine Inhalte, welche den eingeholten Gutachten auf fachlich annähernd gleicher Ebene entgegen treten. Ohne nähere Begründung wird von den Berufungswerbern eine Differenzlärmkarte zur besseren Darstellung von Lärmemissionen gefordert. Dem gegenüber ist Tatsache, dass sowohl der Ist-Zustand als auch Prognosewerte ausführlich bereits im schalltechnischen Gutachten der staatlichen beeideten Prüfstelle T S GmbH klargestellt wurden. Auch der lärmtechnische Amtssachverständige hat begründet die Notwendigkeit derselben verneint. Wenn von den Berufungswerbern darüber hinaus eine behördliche Dauerauflage, wonach keine Verschubtätigkeiten auf den Gleisanlagen durch den Betrieb der neuen Anlage stattfinden dürfen, gefordert wird, so ist auf die Antragsbedürftigkeit des gewerberechtlichen Betriebsanlagen­genehmi­gungsverfahrens zu verweisen, wonach genehmigt nur die projektsgemäße Ausführung werden kann. Nachdem das eingereichte Projekt, insbesondere das die Lärmemissionen betreffende schalltechnische Projekt, Verschubtätigkeiten nicht enthält, konnten solche auch nicht genehmigt werden, wurden daher mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid auch nicht genehmigt und erübrigt sich somit eine Aufnahme der geforderten "Dauerauflage" in den Bescheid. Gleiches gilt für die Forderung, wonach Stapler nur ohne "Piepston" beim Rückwärtsfahren betrieben werden dürfen. Stapler mit Piepston beim Rückwärtsfahren sind im Projekt nicht enthalten, daher nicht genehmigt und im Übrigen laut Gegenäußerung der Antragstellerin auch nicht vorgesehen. Demnach werden lediglich Stapler eingesetzt, welche eine Rückfahrwarneinrichtung nicht aufweisen. Soweit Lkw-Rangiervorgänge am Betriebsareal stattfinden, wurden diese laut schalltechnischem Projekt, welches der medizinischen Beurteilung zu Grunde liegt, einschließlich der nach den einschlägigen kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften gebotenen Rückfahrwarner berücksichtigt.

 

Wenn die Berufungswerber die Verkehrssituation und somit das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ansprechen, so ist diesbezüglich, wie auch schon die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat, auf die Rechtslage und in diesem Zusammenhang die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bestimmung des § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 die Behörde beauftragt, eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs – losgelöst vom Gesichtspunkt des Schutzes der Straßenbenützer als Nachbarn – durch gewerberechtliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Dieses Schutzinteresse ist daher von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen, Nachbarn sind nicht zulässigerweise berechtigt, den Schutz dieser Interessen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend zu machen (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Wahrung des Schutzinteresses ist die belangte Behörde im Übrigen durch Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen hinlänglich nachgekommen.

 

Wenn von den Berufungswerbern darüber hinaus in Bezug auf die Hochwassersituation Oberweisbach die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter Beiziehung der umliegenden Nachbarn mit entsprechender Parteienstellung gefordert wird, so ist diesbezüglich auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Frage, ob der Tatbestand des Errichtens einer Anlage in einem Hochwassergebiet einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt oder nicht, von der Wasserrechtsbehörde zu klären ist, diese Frage daher nicht im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden kann.

 

Die Berufungswerber fordern darüber hinaus von der Behörde sicherzustellen, dass keine relevante Immissionsbelästigung durch Betriebsmittel und Werkstoffe eintreten und damit auch keine Gesundheitsgefährdung möglich ist. Konkrete Gegenargumente zum eingeholten Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wurden in den Berufungsschriften nicht vorgebracht, weshalb an dieser Stelle auf dieses Gutachten – auch diesbezüglich in Verbindung mit den oben bereits dargestellten Folgerungen des Prinzips des antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens – verwiesen.

 

Soweit von einigen Berufungswerbern die Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde G als gesetzwidrig abgelehnt wird, ist festzustellen, dass Fragen der Flächenwidmung im baubehördlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, nicht jedoch im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

In Bezug auf privatrechtliche Ansprüche – die Berufungswerber fordern einen Ersatz von entstehenden Vermögensschäden – ist auf § 357 der Gewerbeordnung zu verweisen, wonach mangels Einigung Nachbarn mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind, diesbezüglich daher bescheidmäßig nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht abgesprochen werden kann.

 

Schließlich haben die Berufungswerber E und M H eine ihnen gegenüber stattgefundene Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht vor der Verhandlung am 24. November 2005 behauptet. Dieses Berufungsvorbringen hat – um jegliche Auffassungsunterschiede hintanzuhalten – der Unabhängige Verwaltungssenat zum Anlass genommen, den Berufungswerbern im Rahmen des Berufungsverfahrens im Wege der belangten Behörde ausdrücklich die Möglichkeit zu geben, die allenfalls begehrte Akteneinsicht zu nehmen und Ergänzungen zum Berufungsvorbringen nachzureichen. Die belangte Behörde hat die Berufungswerber nachweisbar zur Akteneinsicht im Sinne des Auftrages des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eingeladen. Die Berufungswerber haben jedoch hievon innerhalb offener Frist nicht mehr Gebrauch gemacht.

 

Insgesamt war daher - wie dargestellt – das Berufungsvorbringen nicht geeignet, den zitierten Genehmigungsbescheid der belangten Behörde mit Erfolg zu bekämpfen, weshalb entsprechend der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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