Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530498/2/Bm/Sta

Linz, 05.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der P Gesellschaft mbH, R, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2006, Zl. Ge20-03-30-03-2006, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt I. für die Erfüllung der Auflagen angeführte Frist von "....spätestens jedoch bis
1.8.2006" bis 31.10.2006 verlängert wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§6 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 27.6.2006 wurden der P Gesellschaft mbH, A, hinsichtlich der mit Bescheid vom 16.12.1964, Ge-1770-1964, gewerbebehördlich genehmigten  Dieseltankstelle mit Inhalt 5.000 l Diesel bestimmte zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

Unter Auflagepunkt 4. wurde vorgeschrieben:

"Den Auflagen ist ehestens zu entsprechen und die Erfüllung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck umgehend, spätestens jedoch bis 1.8.2006 anzuzeigen".

 

Dieser Bescheid erging im Grunde des § 79 Abs.1 GewO 1994 auf Grund einer am 19.6.2006 durchgeführten behördlichen Überprüfung, bei der sowohl hinsichtlich des Lagerbehälters als auch hinsichtlich der Betankungsfläche sicherheitstechnische Mängel festgestellt worden sind.

 

In der Begründung des Bescheides wurde eben auf diese festgestellten Mängel verwiesen.

 

Mit der gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist erhobenen Berufung vom 14.7.2006 bekämpft der Verpflichtete und nunmehrige Berufungswerber ausschließlich Auflagepunkt 4 dieses Bescheides (Erfüllungsfrist) mit dem Vorbringen, es bedürfe einer gewissen Zeit um die Auflagen der gegenständlichen Betriebstankstelle zu erfüllen. Die Firma N sei bereits beauftragt worden einen Kostenvoranschlag zu erstellen und in weiterer Folge die Auflagen zu erfüllen. Weiters sei die Firma T-S-T beauftragt worden, bei der fünfjährigen Überprüfung (ehester Termin 27.7.2006) die Verbindungsleitungen zwischen Zapfsäule und Lagertank zu überprüfen. Es werde um einen Aufschub bis Anfang Dezember 2006 ersucht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die gegenständliche Berufung samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat weder Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben, noch eine Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen beigebracht und auch keine Berufungsvorentscheidung erlassen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zum gegenständlichen Verfahren. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach der Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben...

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.12.1964, Ge-1770-1964, wurde die Errichtung einer Dieseltankstelle im Standort R, A, gewerbebehördlich genehmigt.

Auf Grund des Ergebnisses der am 19.6.2006 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung steht eindeutig fest, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im oben angeführten Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.

Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, allerdings wendet sich der Berufungswerber gegen die für die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen festgesetzte Frist.

Dem Berufungsvorbringen kann zum Teil gefolgt werden, als auch für den
Oö. Verwaltungssenat eine Frist von 1 Monat für die Erfüllung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen als zu kurz bemessen erscheint. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass für die Erfüllung dieser Auflagen Fachunternehmen heranzuziehen sind und der hiefür vorgesehen zeitliche Rahmen in die Urlaubszeit fällt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Berufungswerber eine Fristverlängerung von 3 Monaten zu gewähren.

Eine darüber hinausgehende Fristfestsetzung ist in Hinblick auf das vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 19.6.2006 festgestellte durch den derzeitigen Betrieb der Dieseltankstelle vorliegende Gefährdungspotential nicht möglich.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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