Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530502/2/Ki/Da

Linz, 30.08.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der v Gesellschaft mbH, Standort A, A, R, vom 19.4.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.4.2006, VerkR01-87-2005, betreffend eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Antrag der v Gesellschaft mbH, Standort A, vom 28.6.2005 betreffend Maßnahmenkonzept Oberes Donautal wird hinsichtlich der schifffahrtsrechtlichen Belange mit der Feststellung als unzulässig zurückgewiesen, dass das diesbezüglich eingereichte Projekt Maßnahmenkonzept Oberes Donautal keiner schifffahrtsrechtlichen Bewilligung bedarf.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 66 Abs.2 Schifffahrtsgesetz

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Antrag vom 28.6.2005 hat die v betreffend Maßnahmenkonzept Oberes Donautal eine naturschutz- und schifffahrtsrechtliche Bewilligung beantragt. Laut den vorgelegten Projektunterlagen handelt es sich im Wesentlichen um diverse Schüttungen und sonstige Änderungen der Schotterstrukturen am rechten Ufer der Donau von km 2.222,5 bis km 2.199,0.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.4.2006, VerkR01-87-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding der v Gesellschaft m.b.H., Standort A, die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung von sonstigen Anlagen und zwar diverse Schüttungen und sonstige Änderungen der Schotterstrukturen am rechten Ufer der Donau von km 2.222,5 bis km 2.199,0 unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen erteilt. Darüber hinaus wurden für die Erteilung der Bewilligung Verfahrenskosten in Form einer Verwaltungsabgabe vorgeschrieben.

 

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, die Berufungswerberin vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Entnahme des Materials am Rande der Schifffahrtsrinne und dessen Verlagerung in die Uferbereiche als eine Verbesserung der nautischen Verhältnisse gesehen werden könne, was eine Ausnahme nach der Bewilligungspflicht gem. § 66 Abs.2 Schifffahrtsgesetz nahe lege, da ab 1.1.2005 die Arbeiten am Gewässer gem. § 10,1 des Wasserstraßengesetzes mit Betriebspflicht für die Republik zu erfüllen sind.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs.1 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.g.F., bedürfen an Wasserstraßen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

 

Gemäß § 66 Abs.2 leg.cit. sind von den Bestimmungen des Abs.1 der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherheit der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004 i.d.g.F., umfasst die Bundes-Wasserstraßenverwaltung die Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer.

 

Gemäß § 4 Abs.1 Wasserstraßengesetz wurde zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H." errichtet.

 

Gemäß § 6 Wasserstraßengesetz stehen die Geschäftsanteile der Gesellschaft zu 100 v.H. im Eigentum des Bundes.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Wasserstraßengesetz ist Unternehmensgegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung gem. § 2 Abs.1 Z1 bis 11.

 

Gemäß § 19 Abs.1 Wasserstraßengesetz unterliegt in Erfüllung der Aufgaben gem. § 10 die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

 

Im vorliegenden Falle hat die v ein Maßnahmenpaket betreffend Oberes Donautal vorgelegt, die geplanten Maßnahmen umfassen diverse Schüttungen und sonstige Änderung der  Schotterstrukturen am rechten Ufer der Donau. Es handelt sich dabei um sonstige Arbeiten iSd § 66 Abs.1 Schifffahrtsgesetz, welche grundsätzlich einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung bedürften.

 

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist jedoch ausdrücklich u.a. der Bund bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs.

 

Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Falle die v dem Bund zuzurechnen ist, was zur Folge hätte, dass eine Bewilligungspflicht für die eingereichten Maßnahmen nicht gegeben wäre.

 

Das oben zitierte Wasserstraßengesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 1) und es sind die einzelnen Aufgaben in § 2 taxativ angeführt. Unter anderem umfasst die Bundes-Wasserstraßenverwaltung auch die Regulierung, Instandhaltung und den Ausbau der Gewässer (Wasserstraßen).

 

Die eingereichten Maßnahmen sind daher als solche zu qualifizieren, welche vom Bund in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen sind.

 

Im Wasserstraßengesetz ist weiters ausdrücklich festgelegt, dass die v die dem Bund zukommenden Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung durchzuführen hat und es wurde diese Gesellschaft ex lege eingerichtet. Wenn auch die v zivilrechtlich gesehen eine Gesellschaft privaten Rechtes ist, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dennoch im Hinblick auf die Durchführung der Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung die Gesellschaft für den Bund fungiert, eine Tatsache, für die auch spricht, dass dem Bund letztlich ein Aufsichts- und Weisungsrecht zukommt.

 

Dementsprechend erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die eingereichten Maßnahmen gem. § 66 Abs.2 Schifffahrtsgesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, weshalb letztlich der verfahrensgegenständliche Antrag nicht zulässig und dieser somit zurückzuweisen gewesen wäre.

 

Aus Anlass der Berufung wird daher der angefochtene Bescheid behoben und im Sinne des § 66 Abs.4 AVG der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

 

Durch die Behebung des ursprünglichen Bescheides ist auch die Entrichtung der vorgeschriebenen Verfahrenskosten gegenstandslos geworden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

Beschlagwortung:

via donau benötigt keine schifffahrtsrechtliche Bewilligung für Arbeiten im Zusammenhang mit der Bundes-Wasserstraßenverwaltung (Ausnahmetatbestand gem. § 66 (2) Schifffahrtsgesetz).

 

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