Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530506/2/Bm/RSt VwSen-530507/2/Bm/RSt VwSen-530508/2/Bm/RSt VwSen-530509/2/Bm/RSt VwSen-530510/2/Bm/RSt VwSen-530511/2/Bm/RSt

Linz, 07.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau R und des Herrn E H, H,  S, der Frau E und des Herrn J H, W, S, der Frau M und des Herrn G S, H, S, des U R- und F H, vertreten durch Obmann-Stv. O H, H,  S, des Herrn H G, H, S und der Frau C G, H, S, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, F, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.7.2006, Ge20-30-44-01-2006, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Maschinenhalle am Standort R, Grundstück Nr. , KG. R, zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufungen wird der angefochtene Bescheid aufgehoben; die Angelegenheit wird zur neuerlichen Augenscheinsverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 66 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde Herrn M S, S, R, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Umwandlung einer bestehenden ehemaligen Reithalle in eine Maschinenhalle am Standort S, H, Gemeinde R, Grundstück Nr. , KG.  R, nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der im Befund festgehaltenen Beschreibung, sowie der im Spruch enthaltenen Anlagenbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die gewerbebehördliche Genehmigung zur Umwandlung einer bestehenden Reithalle in eine Maschinenhalle am o.a. Standort nicht zu erteilen oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Berufungswerber seien allesamt Nachbarn des Antragstellers, die im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wohnen bzw. dort einen Reitbetrieb führen würden. Die Berufungswerber bringen vor, bereits vor Anberaumung der gewerberechtlichen Verhandlung eine Anzeige an die Gewerbebehörde gerichtet zu haben, in der auf die unzumutbare, die Lebensqualität stark beeinträchtigende Situation des Gewerbebetriebes hingewiesen worden sei. Es sei in zahlreichen Eingaben an die Gewerbebehörde darauf hingewiesen worden, dass in der vermeintlichen Lagerhalle auf Hochtouren gearbeitet werde. Diese Arbeiten würden bei offenen Türen durchgeführt werden; es würden die Mähdrescher beispielsweise durchgestartet und in der Reparaturwerkstätte repariert werden. Im Hinblick auf diese Eingaben sei es erstaunlich, dass die Behörde es nicht für notwendig erachtet habe, die beantragte Lärmmessung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Es würde sich die Liegenschaft im Dorfgebiet befinden und werde das Dorfgebiet widmungsgemäß vor allem zu Wohnzwecken verwendet. Die belangte Behörde hätte niemals das Verfahren bescheidmäßig ohne Einholung eines Lärmgutachtens positiv erledigen dürfen. Es handle sich hier um einen Verfahrensfehler, der zwingend zur Aufhebung des Bescheides führen müsse. Es sei zu überprüfen, welcher Lärm erzeugt werde, wenn die Motoren der Mähdrescher bei offenen bzw. bei geschlossenen Toren laufen. Es müsse der Lärm dann gemessen werden, wenn die Mähdrescher die Lagerhalle verlassen. Der angefochtene Bescheid sei insofern auch deswegen rechtswidrig, als die Betriebszeiten während der Zeit von 15. Juni bis 15. November täglich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgesetzt worden seien. Es werde darauf hingewiesen, dass die Zufahrtsstraßen für die verwendeten Mähdrescher zu eng seien. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich mehrere tausend Liter Diesel sowie Hydraulik- und Getriebeöl in der Halle befinden würden. Der Boden sei entgegen der Feststellung im Bescheid großteils nicht betoniert und bestehe sohin die Gefahr, dass der Dieseltreibstoff in das Grundwasser und in den daneben befindlichen Redlbach gelange. Tatsächlich sei es so, dass der Antragsteller bei der Tätigkeit Schlaghammer, Schweißgeräte und Flexgeräte verwenden würde. Dies führe dazu, dass sämtliche Nachbarn dadurch gestört werden, dass sie durch die lärm-, geruchs- und stauberzeugende Tätigkeit in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt werden. Dies jetzt umso mehr, da der Antragsteller in der Nacht bis 22.00 Uhr die Lagerhalle verwenden könne. Von der Behörde sei nicht überprüft worden, ob die Liegenschaft am Kanal angeschlossen sei. Dies sei nämlich nicht der Fall. Erst im heurigen Jahr sei ein Sickerschacht errichtet worden. Bei Arbeiten an den Dreschern führe das dazu, dass die Treibstoff- und Ölrückstände über den Sickerschacht in das Grundwasser gelangen würden. Die von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen seien von der Behörde ungeprüft abgewiesen worden. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, die notwendigen Emissionsmessungen durchzuführen. Sie wäre auch verpflichtet gewesen, die negativen Einwirkungen der von ihr genehmigten Umwandlung in eine Maschinenhalle auf den Wohnbereich der Grundstücksnachbarn durch Sachverständigengutachten zu überprüfen. Das Gutachten, welches anlässlich der gewerberechtlichen Verhandlung eingeholt wurde, sei unrichtig. Der Gutachter meine in seinen "Rechtsausführungen", dass prinzipiell eine Umwidmung in eine Maschinenhalle bei Vorliegen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes zulässig sei. Eine Reithalle diene ohnehin laut der Flächenwidmung "Sport und Spiel" und nicht der landwirtschaftlichen Nutzung. Nun sei es im konkreten Fall so, dass dieses Gebäude seit 10 Jahren unzulässiger Weise zu einer ausschließlich gewerblichen Tätigkeit verwendet werde. Es sei sohin falsch, wenn nunmehr gemeint werde, dass die Ausnahmebestimmung des § 30 Abs.6 Oö. ROG zum Tragen komme. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehöre es das betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden könne, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigen würde. Dieser Ausnahmetatbestand sei auf den konkreten Sachverhalt nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall übe der Antragsteller ausschließlich einen Gewerbebetrieb aus und dies völlig unabhängig von einer landwirtschaftlichen Nutzung. Die Berufungswerber haben nunmehr private Lärmmessungen mit einem geeichten Gerät durchgeführt und sei ein Lärmpegel in einer Entfernung von 10 bis 15 Meter in der Höhe von 80 bis 90 Dezibel gemessen worden. Es werde sohin noch einmal beantragt, ein lärmtechnisches Gutachten einzuholen. Auch wenn die Lagerhalle lediglich zum Aufbewahren von Mähdreschern verwendet werde, würde das Zu- und Abfahrten und die Servicearbeiten eine unerträgliche Lärmbelästigung mit sich bringen. Die Behörde könne nicht ohne Einholung eines Schallgutachtens vorgreifend beweiswürdigen und davon ausgehen, dass der Betrieb an und für sich keine Störung darstellen könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben und ohne Gegenäußerung  vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Zi1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 leg.cit ist die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Nach § 353 GewO 1994 sind einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1. In vierfacher Ausfertigung

a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen

b) die erforderlichen Pläne und Skizzen

c) ein Abfallwirtschaftskonzept

2. nicht unter Ziffer 1. fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen.

 

Nach § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Erholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 353 GewO 1994 besteht für einen Konsenswerber, der um Betriebsanlagengenehmigung für ein bestimmtes Vorhaben ansucht, die Verpflichtung gleichzeitig mit dem Ansuchen bestimmte Projektsunterlagen vorzulegen. Dieser Verpflichtung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der beantragten Betriebsanlage ausgehenden und auf die Nachbarliegenschaften einwirkenden Emissionen zu erwarten sind und bestimmen sie auch die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Projektsunterlagen müssen daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angabe zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind (vgl. VwGH 25.11.1997, 95/04/0125).

 

Mit Ansuchen vom 6.6.2006 ersuchte der Konsenswerber um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Maschinenhalle auf Grundstück Nr. , KG. R; diesem Ansuchen wurde ein Einreichplan vom 4.6.2006 sowie eine Betriebsbeschreibung vom 2.6.2006 angeschlossen.

In der Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, dass in der beantragten Maschinenhalle Mähdrescher zum Betrieb des Lohndruschunternehmens eingestellt werden und diese Mähdrescher und das Zubehör bzw. sonstige landwirtschaftliche Geräte (wie Schlegelhäcksler, Maispflücker, Rapstische, etc.) gewartet und in Stand gehalten werden sollen. Weiters wird die Verwendung bestimmter Werkzeuge angeführt.

In dieser Betriebsbeschreibung nicht enthalten ist jedoch die konkrete Anzahl der zur Einstellung und Lagerung gelangenden Mähdrescher bzw. die Anzahl der in der Betriebsbeschreibung angeführten sonstigen landwirtschaftlichen Geräte.

Zur Gänze fehlen die nach § 353 Z 2 für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlichen technischen Unterlagen.

 

Diesen Mängeln kommt im vorliegenden Verfahren aus nachstehenden Gründen besondere Bedeutung zu:

Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für eine Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik (bei Lärmproblematik auf dem Gebiet der Lärmtechnik) und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Emissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringernden Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Aufgrund dieser Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

 

Um eben diese gutachtlichen Feststellungen treffen zu können, müssen die Projektsunterlagen den Anforderungen des § 353 leg. cit. entsprechen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedenfalls die Angabe der Anzahl der verwendeten Mähdrescher und der sonstigen landwirtschaftlichen Geräte unter Vorlage der für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen technischen Unterlagen (Datenblätter etc.). Da nach der Betriebsbeschreibung auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den verwendeten Maschinen beabsichtigt sind, sind die hiefür verwendeten Maschinen (samt Emissionsdaten) anzugeben.

 

Im Fehlen der oben beschriebenen Projektsunterlagen ist auch das verfahrensgegenständliche, für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.

Es wurde zwar ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Bau- und Gewerbetechnik durchgeführt, jedoch fehlen jegliche Ermittlungen über die von der den Verfahrensgegenstand bildenden Maschinenhalle ausgehenden auf den Nachbarn einwirkenden Immissionen nach Art und Ausmaß bedingt insbesondere durch Lärm.

 

In Ermangelung dieser erforderlichen Feststellungen wurde auch kein medizinisches Gutachten zu der Frage eingeholt, welche Auswirkungen die durch den Betrieb der Maschinenhalle möglicherweise verursachten Änderungen des Ist- Maßes auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen haben.

 

Die vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind jedenfalls nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfrage zu bilden, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn zu besorgen sind oder ob gegebenenfalls bestehende Gefährdungen oder Belästigungen durch Vorschreibung geeigneter Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können.

Die Vorschreibung von Auflagen wie zB keine Reparaturarbeiten vornehmen zu dürfen und bei Umrüstarbeiten die Tore geschlossen zu halten, ohne Erhebungen dahingehend zu führen, ob diese überhaupt zur Vermeidung von ev. Gesundheitsgefährdungen oder Belästigungen geeignet oder auch erforderlich sind, entspricht nicht den Grundsätzen eines nach den Bestimmungen des AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens.

  

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates erscheint zur Vervollständigung der notwendigen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung eines Bescheides im Hinblick auf die gemäß § 74 Abs.2 Z 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung (bzw. die Ergänzung der bereits durchgeführten Verhandlung) mit Sachverständigenbeweis betreffend die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Gefährdungen und Belästigungen unter Zuziehung jedenfalls der Berufungswerber, die vor allem im Hinblick darauf erforderlich ist, dass die Berufungswerber das ihr zustehende Fragerecht an den bzw. die Sachverständigen ausüben können – im Sinne des § 66 Abs.2 AVG als unvermeidlich und auch – schon im Hinblick auf die örtliche Nähe der belangten Behörde als Genehmigungsbehörde zu dem in Aussicht genommenen Betriebsstandort – als im Interesse der Zeit – und Kostenersparnis gelegen.

 

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum