Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530515/2/Re/Hu VwSen-530517/2/Re/Hu

Linz, 27.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen des Herrn F Z und der Frau R Z, beide wh. in L, S, vom 27. Juli 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.Juni 2006, Zl. Ge20-8245-45-2005, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden - mangels tauglichem Anfechtungsobjekt -  als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 42 Abs.1, 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 sowie § 63 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§  2 Abs.1 Zustellgesetz  i.d.g.F.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 26. Juni 2006, Ge20-8245-45-2005, über Antrag der E I Gesellschaft mbH, L, die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden genehmigten Betriebsanlage im Standort L, R,  durch Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle im Bereich des derzeitigen Freilagerplatzes nach Maßgabe vorgelegener Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 1. Juni 2006, an welcher der Berufungswerber F Z, auch in Vertretung seiner Mutter R Z, teilgenommen und eine Stellungnahme abgegeben hat.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat F Z, L, auch im Namen seiner Mutter R Z, mit E-Mail vom 20. Juli 2006 bzw. schriftlicher Eingabe vom 27. Juli 2006, letztere bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt am 1.8.2006, Berufung (bezeichnet als Einspruch) erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid vom 26.6. sei nicht zugestellt worden. Es habe nicht fristgerecht Einspruch erhoben werden können. Es sei keine nachvollziehbare Rechtsmittelbelehrung vorgenommen worden. Die Bauverhandlung habe wesentliche Abweichungen gegenüber dem Projekt ergeben. In der Verhandlung am 1.6.2006 sei die Höhe und das Ausmaß des Bauwerkes nicht dargestellt worden. Bei der Bauverhandlung habe sich ein Kompromiss von einer Bauwerkshöhe von 6 m ergeben.  Die Firma E sei nicht bereit gewesen, auf Vorschläge der Nachbarn einzugehen. Verhandlungsleiter hätten sich in wichtigen Punkten nicht für zuständig erklärt und auf andere Behörden verwiesen. Wesentliche Punkte müssten gemeinsam abgesprochen werden. Die E-Mail-Adresse der BH Linz-Land sei nicht erreichbar gewesen. Das geplante Bauwerk werde von der BH Linz-Land isoliert gesehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die belangte Behörde hat anlässlich der Berufungsvorlage darauf hingewiesen, dass dem zur mündlichen Verhandlung erschienenen Berufungswerber umfassend und wiederholt über die Nachbarrechte Rechtsbelehrung erteilt und somit der Manuduktionspflicht entsprochen worden sei; diesbezüglich werde auf die – ergänzende Stellungnahme des Berufungswerbers auf S. 4 der Verhandlungsschrift – verwiesen.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Im Grunde des § 67d AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-8245-45-2006.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in dem regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar im Umfang der den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgte eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies jedoch im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften zur Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Nur durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen bleibt die Parteistellung vom Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren aufrecht. Dies im Rahmen und Umfang der Einwendungen. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass die Berufungswerber zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Kundmachung vom 15. Mai 2006, Ge20-8245-45-2006, nachweisbar geladen worden sind. Sie haben vor der mündlichen Verhandlung keine schriftliche Eingabe an die belangte Behörde gerichtet, an der Verhandlung teilgenommen (F Z auch in Vertretung seiner Mutter R) und dort zunächst vorgebracht: „Gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung erheben wir keine Einwendungen, wenn 1. das im Einreichprojekt vorgesehene Tor an der nördlichen Stirnseite auf die westliche Seite der Halle verlegt wird (wie im Zuge der Projektserläuterung besprochen), 2. sichergestellt wird, dass keine mechanische Belüftung der Halle erfolgt, 3. keine Außenbeleuchtung des Gebäudes und keine über die Betriebszeiten hinausgehende Innenbeleuchtung der Halle (mit Ausnahme betrieblich notwendiger Inspektionsgänge, Reinigungsarbeiten etc.) erfolgt.“

 

In der Folge ist auf S. 4 der Verhandlungsschrift eine ergänzende Stellungnahme des Berufungswerbers auch in Vertretung eines weiteren Nachbarn wie folgt protokolliert: „Der Nachbar Dr. H schließt sich der vorstehend abgegebenen Stellungnahme der Nachbarn (Ing. Z, Mag. Mag. C T und A E) vollinhaltlich an. Nach Rechtsbelehrung durch den Verhandlungsleiter wird zur Kenntnis genommen, dass die Einwendungen vom 26. Mai 2006, Pkt. 4, keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren darstellen und werden diese gegenüber der Stadtgemeinde Leonding als zuständige Baubehörde vollinhaltlich aufrecht erhalten.“

 

In der Folge werden die Forderungen an die Baubehörde festgehalten und die Gewerbebehörde ersucht, die Stellungnahme der Stadtgemeinde Leonding als Baubehörde zu übermitteln.

 

In dieser Stellungnahme des Berufungswerbers sind somit keine zulässigen Einwendungen im Sinne des oben zitierten § 74 Abs.2 GewO 1994 enthalten. Insbesondere ergibt die Einsichtnahme in den Verfahrensakt, dass die als Voraussetzung angesprochenen Projektsinhalte tatsächlich erfüllt werden. In der Verhandlung wurde die Verlegung des Tores von der nördlichen Stirnseite auf die westliche Seite der Halle besprochen und die einvernehmliche Abänderung ausdrücklich protokolliert. Weiters wird vom Verhandlungsleiter ausdrücklich protokolliert, dass die Forderungen 2. und 3. dem gegenständlichen Projekt bzw. dem Antrag ohnedies entsprochen wird.

 

Der in der Folge ergangene, und nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2006, Ge20-8245-45-2006, wurde laut Zustellverfügung der Konsenswerberin und dem Arbeitsinspektorat für den 9. Auf­sichtsbezirk sowie der Stadtgemeinde Leonding zugestellt.

 

Mangels vorliegender zulässiger Einwendungen haben die Berufungswerber daher spätestens mit Abschluss der mündlichen Verhandlung im Grunde des § 42 AVG ihre Parteistellung durch Präklusion verloren. Auf die Rechtsfolgen dieser Gesetzesbestimmung des § 42 Abs.1 AVG iVm § 356 Abs.3 GewO 1994 wurde in der dem Berufungswerber nachweisbar zugegangenen Kundmachung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

 

Offensichtlich aus dem Grund der nicht mehr aufrechten Parteistellung des Berufungswerbers wurde er in der Zustellverfügung des gegenständlichen Genehmigungsbescheides nicht aufgenommen, wurde der Bescheid ihm nicht zugestellt und daher ihm gegenüber nicht erlassen.

 

Im Sinne des Zustellgesetzes bedeutet der Begriff "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zustehende Dokument gelangen soll (§ 2 Abs.1 ZustG). Dafür, wer der Empfänger sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist. Da im gegenständlichen Fall ein Zustellbevollmächtigter für den Berufungswerber nicht vorliegt, kann der Berufungswerber, somit eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein. Eine Heilung einer angenommen falschen Zustellverfügung ist daher in diesem Fall nicht möglich. Eine Zustellsanierung ist nicht möglich, da diese nach § 7 ZustG voraussetzt, dass die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung diesem tatsächlich ausgehändigt wurde.

 

Da der Inhalt des gegenständlichen Bescheides auch seinem Inhalt nach nicht dazu bestimmt ist, dem Berufungswerber zugestellt zu werden, da dieser im Rahmen des durchgeführten Verfahrens seine Parteistellung verloren hat, kann gegenüber ihn nicht von einem erlassenen Bescheid, gegen welchen zulässiger Weise Rechtsmittel ergriffen werden können, ausgegangen werden und war somit insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 42 AVG; Präklusion

 

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