Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530543/2/Bm/Sta

Linz, 19.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.9.2006, Ge20-92-2006-HE, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens wegen Formgebrechens, zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.9.2006, Ge20-92-2006-HE, wird bestätigt.

II.                  Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 13 Abs.3 AVG.

Zu II.: §§ 67a ff AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom 27.9.2006, Ge20-92-2006-HE, den Antrag des Herrn A S um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tischlerwerkstätte (im Zeitraum 1.7.2006 bis 30.8.2009) im Standort S, wegen des Vorliegens von Formgebrechen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Antrag vom 10.6.2006 keine dem § 353 GewO 1994 entsprechende Projektsunterlagen angeschlossen gewesen seien. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.6.2006 sei dem Berufungswerber aufgetragen worden, entsprechende Projektsunterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 5.7.2006, dem auch einige Angaben über die örtliche Situation und die einzusetzenden Maschinen zu entnehmen seien, sei ein Abfallwirtschaftskonzept, eine Skizze über die Maschinenaufstellung und ein dem Baubewilligungsverfahren zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes auf der Parzelle , KG. S, zu Grunde gelegener Einreichplan vom 24.3.1981 mit Lageplan beigebracht worden. Im Zuge der Vorbegutachtung dieser ergänzend beigebrachten Projektsunterlagen sei vom anlagentechnischen Amtssachverständigen die Notwendigkeit weiterer Projektsunterlagen gefordert worden. Daraufhin sei von der belangten Behörde mit neuerlichem Verbesserungsauftrag der Berufungswerber aufgefordert worden, diese ergänzenden Unterlagen binnen einer Frist von 4 Wochen beizubringen. Der Antragsteller ist dieser Aufforderung trotz Einräumung einer angemessenen Frist nicht vollständig nachgekommen, weshalb der Antrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr A S mit Eingabe vom 8.10.2006 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und beantragt, die Gewerbebehörde II. Instanz möge

- den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.9.2006, Ge20-92-2006-HE, aufheben und das Verfahren an die Erstbehörde zurückverweisen.

- selbst über die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Tischlerhandwerk rechtlich befinden

- in eventu Nachsicht iSd §§ 26 bis 28 GewO 1994 üben

- zum Führerscheinentzug Einfluss üben, da dieser ohne Ermittlungsverfahren entzogen worden sei.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, als ein zu Unrecht entlassener Berufsschuloberlehrer führe er mit 5.6.2006 einen Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Tischlerhandwerk bei der Gewerbebehörde BH Wels-Land, und auch einen Antrag vom 10. Juni 2006 auf Betriebsanlagengenehmigung. Mit Schriftsatz der BH Wels-Land vom 16.8.2006 sei dem Berufungswerber hiezu ein Verbesserungsauftrag aufgetragen worden, alle weiteren Unterlagen bereitzustellen oder sich zumindest schriftlich zu erklären. Zu dem nun anzukämpfenden Bescheid der Gewerbebehörde vom 27.9.2006 werde festgestellt, dass keine Gewerbeberechtigung erteilt werden könne, da Unterlagen fehlen und keine ausreichenden Erklärungen hiezu abgegeben worden seien.

Begründend wurde ausgeführt, die fachlichen Fähigkeiten seien nicht in Zweifel gezogen worden – zur betrieblichen Genehmigung seien vermeintlich fehlende Unterlagen Ursachen eines negativen Spruches. Die überzogenen Maßnahmen würden jedoch bei einem 1-Mann-Betrieb anders als bei großen Firmen oder Industrieanlagen liegen. Das Selbstständigwerden sei auf eine bestimmte Tätigkeit eingeschränkt und diese sei wiederum limitiert – damit solle auch im Nachreichen möglicher fehlender Unterlagen Nachsicht geübt werden.

 

Gleichzeitig wurde die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-92-2006-HE.

 

Da sich aus diesem bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1)    in 4-facher Ausfertigung

a)       eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept

2)    in einfacher Ausfertigung

a) nicht unter Ziffer 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag des Berufungswerbers vom 10.6.2006 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tischlerwerkstätte für den Zeitraum 1.7.2006 bis 30.8.2009 im Hause S zu Grunde.

Dieses Ansuchen wurde vom Berufungswerber beim Gemeindeamt S eingebracht, das dieses Ansuchen zuständigkeitshalber an die Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land weitergeleitet hat. Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens der eingereichten Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die vorgelegten Projektsunterlagen zur vollständigen Beurteilung der Anlage nicht ausreichen. Dem Berufungswerber wurde daraufhin mit Schreiben vom 27.6.2006 mitgeteilt, dass sein Ansuchen im Sinne des § 353 GewO 1994 binnen einer Frist von 6 Wochen zu ergänzen ist, ansonsten das Betriebsanlagenansuchen zurückzuweisen ist.

 

Mit Eingabe vom 5.7.2006 wurde ein Abfallwirtschaftskonzept, eine Skizze über die Maschinenaufstellung und ein dem Baubewilligungsverfahren zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes auf der Parzelle , KG. S, zu Grunde gelegener Einreichplan vom 24.3.1981 mit Lageplan beigebracht. Weiters wurden in diesem Schreiben auch Angaben über die örtliche Situation und die einzusetzenden Maschinen gemacht.

Über diese ergänzenden Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde wiederum unter Beiziehung eines anlagentechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels eine Vorbegutachtung durchgeführt. Im Ergebnis wurde von diesem anlagentechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass noch folgende Projektsergänzungen erforderlich sind:

-          Freiflächenplan: schematische Nutzung der Flächen im Freien (zB für die Abstellung von Fahrzeugen oder für allfällige Lagerungen);

-          die Anzahl der Zu- und Abfahrten pro Tag

-          konkrete Beschreibung der betrieblichen Tätigkeiten, der verwendeten Materialien, die Art der Erzeugnisse und die damit verbundenen Emissionen wie zB Lärm

-          technische Beschreibungen bzw. Dokumentationen über die Absaugung der einzelnen Maschinen und Geräte

-          Beheizung der Räume

-          Fluchtwegekonzept mit Darstellung der Fluchtwege bis ins Freie

-          Abschottung der betrieblich genutzten Bereiche vom Wohntrakt

-          Arbeitnehmerschutzbelange falls Arbeitnehmer beschäftigt werden

-          Betriebszeiten.

 

Diese Stellungnahme des anlagentechnischen Amtssachverständigen wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 16.8.2006 wiederum mit der Aufforderung übermittelt, die Unterlagen im Sinne des Ergebnisses der Vorprüfung zu ergänzen und binnen 4 Wochen der Behörde vorzulegen, ansonsten das Ansuchen zurückzuweisen ist. In Beantwortung dieses Verbesserungsauftrages wurde vom Berufungswerber eine ausschließlich verbale Umschreibung der geforderten Ergänzungen vorgelegt. Mit Bescheid vom 27.9.2006 wurde von der belangten Behörde das Ansuchen des Berufungswerbers im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196 ua.) und sind somit unvollständige Ansuchen im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

In Entsprechung dieser VwGH-Judikatur hat die belangte Behörde den Berufungswerber zur Beibringung der für erforderlich erachteten ergänzenden Unterlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 AVG zweimal nachweisbar aufgefordert, zuletzt mit Schreiben vom 16.8.2006, und ihm hiefür eine First von vier Wochen gewährt. Innerhalb dieser Frist hat der Berufungswerber zwar insoferne reagiert, als zusätzliche Projektsangaben erstattet wurden, die konkret geforderten Projektsunterlagen, wie technische Beschreibungen der verwendeten Maschinen und Geräte für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen der Anlage, Fluchtwegekonzept, technische Beschreibung über die Absaugung der einzelnen Maschinen und Geräte, wurden jedoch nicht vorgelegt.

Bei diesen ergänzend geforderten Projektsunterlagen handelt es sich eindeutig um solche, die im § 353 GewO 1994 als zwingend vorzulegen genannt sind.

Zu Recht wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben zB "der Lärm im Kellergeschoss hält sich in Grenzen" um keine aussagekräftigen, dem § 353 Z2 lit. a  GewO 1994 entsprechende Projektsangaben, handelt.

 

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht das in Rede stehende Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen und konnte auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Festzustellen ist, dass für den Oö. Verwaltungssenat iSd § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Frage zu klären war, ob die belangte Behörde mit Recht den Antrag des Berufungswerbers gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen hat, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers erübrigt.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass es ihm offensteht, mittels vollständigen Unterlagen neuerlich um Erteilung der begehrten Betriebsanlagengenehmigung bei der belangten Behörde anzusuchen.

 

II. Zum Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers:

 

Eine Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist ausschließlich im VStG vorgesehen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Administrativverfahren iSd § 67a ff AVG und ist in diesen Bestimmungen die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vorgesehen.

 

Aus diesem Grund war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum