Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105773/2/BR

Linz, 07.09.1998

VwSen-105773/2/BR Linz, am 7. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwälte, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl.: VerkR96-1001-1998, vom 7. August 1998, zu Recht:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. August 1998 wegen einer Übertretung des KFG am 9. Februar 1998 um 09.18 Uhr, welche er als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges mit Sattelanhänger auf der Innkreisautobahn begangen habe, eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt.

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 20. August 1998 zugestellt.

Diesem Straferkenntnis war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Insbesondere ging daraus hervor, daß - außer bei einer mündlich eingebrachten Berufung - eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mittels der bloß formelhaft am 21. August 1998 an die Erstbehörde gerichteten Berufung mit folgendem Inhalt: "In der Strafsache gegen Herrn A (Anführung der Geschäftszahl der Erstbehörde) bestelle ich mich zum Verteidiger des Angeklagten. In seinem Namen lege ich gegen das Straferkenntnis vom 07. August 1998, zugestellt am 20. August 1998, Berufung ein. Soweit es sich um einen Bußgeldbescheid handelt, wird einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung widersprochen. Ich bitte höflich, mir vor der Verhandlung die Akte zu Einsichtnahme zu überlassen bzw. zu übersenden und mir insbesondere auch die Mitnahme der Akten in meine Kanzlei zu gestatten. Unverzügliche Rückgabe wird zugesichert. Vollmacht liegt bereits vor. R Rechtsanwalt" (unter Beifügung der offenbar e.h. Unterschrift).

3. Da jeweils eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäfts-verteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. 4. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist (VwGH v. 12. Juli 1995, 95/03/0033 unter Hinweis auf VwGH 7.7.1989, 89/18/0055). Der Gerichtshof führt in der vorzitierten Entscheidung aus, daß gemäß § 63 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat gegen den sie sich richtet und ferner einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

4.1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Diesem Erfordernis entspricht die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Straferkenntnisses. Ein begründeter Berufungsantrag liegt vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Enthält eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (Hinweis auf Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 92/04/0009). Eine mangels begründeten Berufungsantrages an sich unzulässige Berufung kann wohl durch einen innerhalb der Berufungsfrist nachgeholten begründeten Antrag zulässig werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1994, Zl. 93/04/0138). Ein solch fristgerechter (weiterer) Antrag liegt hier aber auch nicht vor. Der von den Rechtsvertretern des Berufungswerbers hier eingebrachte Berufungsschriftsatz entbehrt zur Gänze einer inhaltlichen Äußerung und läßt auch nicht in Ansätzen erkennen, worin er den auf amtlicher Wahrnehmung basierenden Tatvorwurf der Überladung des Sattelkraftfahzeuges mit Anhänger im Ausmaß von 2900 kg als tatsachenwidrig oder dessen rechtliche Subsumtion als unzutreffend zu erblicken glaubt. Es fällt vor allem auf, daß der Berufungswerber bereits den inhaltsgleichen Schriftsatz als Einspruch gegen die dem Straferkenntnis der Erstbehörde vorausgegangene inhaltsgleiche Strafverfügung übermittelt hatte. Darauf wurde ihm laut Schreiben der Erstbehörde vom 20. Mai 1998 die Anzeige der Autobahngendarmerie, GZP 148/1998-We, übermittelt. Es ist daher unerfindlich, daß der Berufungswerber sich dazu trotz eines diesbezüglichen Hinweises im Straferkenntnis zumindest im Rahmen der Berufungseinbringung gegen die bereits zweite Sachentscheidung der Erstbehörde immer noch nicht inhaltlich zu äußern vermochte.

4.1.2. Fehlt einer schriftlichen Berufung der begründete Berufungsantrag, so mangelt es ihr an den Mindesterfordernissen, die an eine Berufung zu stellen sind; der Mangel stellt nur im Fall des § 61 Abs.5 AVG (im Falle einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung) ein Formgebrechen dar. 4.2. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne des § 13 Abs.3 AVG behebbaren Mangel und ist daher ohne auf die Sache eingehen zu können zurückzuweisen gewesen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Berufungsschrift, Begründung

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