Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720118/   /BMa/Be

Linz, 12.09.2006

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass eines undatierten, an einen Bearbeiter der BPD Linz, Fremdenpolizei, adressierten Schreibens, das am 20. März 2006 zur Post gegeben wurde, und dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufung vorgelegt wurde, beschlossen:

 

Das Schreiben des Herrn M wird mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 AVG

 

 

Begründung:

 

1. Das in der Präambel angeführten Schreiben wurde unter Anschluss des Aktes der Bundespolizeidirektion Linz dem Oö. Verwaltungssenat von der Sicherheitsdirektion am 14. April 2006 vorgelegt.

Es wurde von Herrn K M in türkischer Sprache verfasst.

Angeschlossen war eine Faxmitteilung, welche mit "Übersetzung des Faxes vom 21.3.2006" tituliert wurde und den handschriftlichen Vermerk "Herrn Karl" mit einer Telefonnummer und dem Datum "22.3.06" enthält. Als Absender scheint "Immobilen/Übersetzung P" auf. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, wer diese Übersetzung erstellt hat.

Weil die Eingabe des Herrn K M in türkischer Sprache abgefasst war, gemäß Art.8 Abs.1 B-VG jedoch die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechten, die Staatssprache der Republik ist und damit der amtliche Verkehr deutsch zu erfolgen hat, wurde eine Kopie seiner Eingabe und der Übersetzung des Faxes vom 21. März 2006 an Herrn  M übermittelt und ihm gemäß § 13 Abs.3 AVG eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um die Eingabe in deutscher Sprache einzubringen bzw. zu erklären, ob der Inhalt der Übersetzung mit seiner Eingabe übereinstimmt. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, innerhalb der Frist anzugeben, gegen welchen Rechtsakt sich sein Begehren richtet und was genau sein Begehren ist.

 

Mit Schreiben vom 22. Mai 2005 erklärte Herr M, seine Eingabe entspreche dem Inhalt der Übersetzung und beziehe sich auf das Schreiben der BPD Linz vom 22. Februar 2006, AZ.: 86415/FRB, zur beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

 

2. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich wurde bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. März 2006, AZ: Fr-86.415, gegen Herrn K M erlassen und ihm durch persönliche Übergabe in der Justizanstalt Linz am 17. März 2006 zugestellt.

 

3. Herrn K M gab in Beantwortung des Verbesserungsauftrags des unabhängigen Verwaltungssenats nicht an, sich gegen das Aufenthaltsverbot zu wenden und allenfalls dessen Aufhebung zu begehren, vielmehr erklärte er, seine Eingabe beziehe sich auf ein Schreiben der BPD Linz vom 22. Februar 2006, AZ.: 86415/FRB, zur beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

Damit hat er sich aber nicht gegen den Bescheid der BPD Linz, mit dem das unbefristete Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gewandt oder ein auf dessen Aufhebung gerichtetes Begehren eingebracht.

Das in der Präambel angeführte Schreiben kann damit auch nicht als Berufung gewertet werden, sodass zur Beantwortung dieses Schreibens die BPD Linz, an die die Eingabe des Herrn M gerichtet ist, zuständig ist.

 

Das gegenständliche Schreiben war daher gemäß § 6 Abs.1 AVG an die Bundespolizeidirektion Linz weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

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