Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720135/3/BMa/Mu/Be

Linz, 22.09.2006

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der N W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 18. August 2004, Sich07-5605-b-1991 KG, wegen der Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid be­hoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Er­lassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurück­ver­wiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

 

                                                                          

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der von der Berufungswerberin, einer tschechischen Staatsangehörigen, eingebrachte Antrag vom 28. Mai 2004, der auf Aufhebung eines für die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet der Republik Österreich (dieses Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Perg vom 9. Jänner 2004, Zl. Sich 07/5605/1991/KG/KB erlassen) gerichtet war, abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Berufungswerberin am 24. August 2004 zugestellt wurde, erhob diese rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die der Sicherheitsdirektion Ober­österreich vorgelegt wurde. Diese bestätigte die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 6. Oktober 2004, Zl. St 23/04. Dagegen erhob die Berufungswerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2005, Zl. 2005/18/0436-8, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

1.2. Am 24. August 2006 übermittelte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Verwaltungsakt.

 

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis er­hoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Be­hörde.

 

Von der Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abge­sehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

2.2. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, weil die Berufungswerberin tschechische Staatsangehörige und da­her Angehörige eines Mitgliedstaates des EWR ist.

 

Der unabhängige Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mit­glieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Be­scheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurück­verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver­handlung unvermeidlich scheint.

 

3.2. Der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Sachverhalt ent­­spricht jenem im Zeitpunkt Mitte August 2004. Im Hinblick auf den seit diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen erheblichen Zeitraum scheint es jedenfalls nicht ausge­schlossen, dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. Der dem unab­hängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist daher jedenfalls mangelhaft.

 

Insbesondere ist die gegenwärtig von der Berufungswerberin ausgehende Gefahr zu prüfen und es sind ihr Verhalten nach ihrer Verurteilung sowie ihre persönlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu berücksichtigen.

 

Die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung scheint unver­meidlich, weil eine solche im gesamten bisherigen Verwal­tungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der (aktuelle) Sach­verhalt im Rahmen einer solchen, bei der der Berufungswerberin alle von der Behörde erhobenen relevanten (aktualisierten) Sachverhaltsdetails vorgehalten und allenfalls unmittelbar Zeugen vernommen werden können, am effektivsten erhoben werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 70 zweiter Satz FPG hingewiesen.

 

Darüber hinaus ist der Sachverhalt nunmehr auch auf der Rechtsgrundlage des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, zu beurteilen (vgl. § 125 Abs. 1 FPG).

 

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch den unab­hängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre.

 

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den unabhängigen Verwaltungssenat der Berufungswerberin der ihr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs generell zustehende gericht­liche Rechtsschutz insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof – im Gegen­satz zum unabhän­gigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm. §§ 67a ff AVG) – im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz einge­richtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Er­gänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für die Berufungswerberin eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den un­abhängigen Ver­waltungssenat gewahrt bleibt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                         Mag. Bergmayr-Mann

 

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