Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251301/3/Ste/BP/CR

Linz, 13.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des F M,  L, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land, vom 13. September 2005, SV96-55-2004, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 13. Septem­ber 2005, SV96-55-2004, wurde dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) vorgeworfen, er habe als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenver­tretungsbefugter der M KEG, die ein Lokal in L, H, betreibe, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 5. Oktober 2004, in dem angeführten Lokal, die slowakische Staatsangehörige K D, geb. am 18. September 1984, als Kellnerin für freie Getränke, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin weder ein Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei noch dies Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätte. Er habe daher eine Verwaltungs­über­tretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländer­beschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen.

 

Über den Bw wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

 

1.2. Diesem Bescheid lag eine Anzeige des Zollamtes Linz zugrunde, in der ebenfalls als Tatort ein Lokal mit der Adresse  L, H, angegeben war. Im gegenständlichen Anzeige wird darüber hinaus darauf hinge­wiesen, dass in einem "zweiten Lokal des Hrn. F M, in T, J R, bereits 6 Tage nach der Kontrolle durch das Zollamt Linz im Rahmen einer Kontrolle durch Gendarmen des Postens Traun erneut eine illegal beschäftigte Person, Fr. K Z, geb. am  festgestellt wurde." Dies wurde auch in der Begründung des bekämpften Bescheides zitiert.

 

1.3. In seiner rechtzeitigen Berufung vom 3. Oktober 2005 wendete der Bw ein, dass er an der sowohl im Spruch als auch in der Begründung des bekämpften Bescheides angegebenen Adresse kein Lokal betreibe, sondern es sich dabei um seine Wohnadresse handle.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt vor.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw betrieb unter der Adresse J-R, T, das Cafe V.

 

Unter der Anschrift  L H ist der Firmensitz der M KEG und die Wohnadresse des Bw.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus wurden Ermittlungen hinsichtlich des Bestehens eines Lokals an der im Spruch genannten Adresse durchgeführt, wonach an der Adresse L, H, kein Lokal besteht.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Ent­scheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.         die als erwiesen angenommene Tat;

2.         die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.         die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.         den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.         im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

3.2. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss im Sinne dieser Be­stimmung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden.

 

Wie oben dargestellt, lautete sowohl die Anzeige des Zollamtes Linz als auch Spruch und Begründung des bekämpften Straferkenntnisses auf die Adresse L, H an der die unter 1.1. genannte Ausländerin beschäftigt worden sei. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, befindet sich das Lokal, das die M KEG betreibt, an der Adresse  L, J-R. Es wurde daher ein wesentliches Element hinsichtlich des Tatortes falsch vorgeworfen.

 

Eine eventuelle Berichtigung war allein deshalb nicht vorzunehmen und auch nicht zulässig, da sowohl die belangte Behörde als auch das Zollamt Linz von zwei Lokalen ausging, die von der M KEG betrieben worden wären, weshalb nicht von einem bloßen Schreib­fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG auszugehen war.

 

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

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