Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105779/7/BR

Linz, 30.09.1998

VwSen-105779/7/BR Linz, am 30. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. August 1998, Zl. VerkR96-1429/1998/Win, wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 nach der am 30. September 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Kosten ermäßigen sich auf 80 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt, weil er auf der A1 in Fahrtrichtung Linz die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten habe.

2. Die Erstbehörde ging bei der Beurteilung der Tatschuld von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus und erachtete unter Berücksichtigung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse (Gesamteinkommen in Höhe von 24.850 S) die verhängte Geldstrafe angemessen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestritt der Berufungswerber vorerst die Tatbegehung und wendete ein, daß ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein könnte. Anläßlich der Berufungsverhandlung, an welcher der Meldungsleger entschuldigt nicht erscheinen konnte, schränkte er unter Präzisierung seiner Einkommenssituation und der Sorgepflichten die Berufung auf das Strafausmaß ein.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung (und Durchführung) einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen der ursprünglich substanziellen Tatsachenbestreitung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und durch Erörterung des Inhaltes des erstbehördlichen Verwaltungsstrafaktes. Ferner durch Anhörung des Berufungswerbers anläßlich der Berufungsverhandlung.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit den genannten Pkw auf der A1, Gemeindegebiet A in Richtung Traun. Dabei wurde seine Fahrgeschwindigkeit durch Lasermessung mit 163 km/h festgestellt. Zu Beginn der Berufungsverhandlung schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Straffrage ein. Es kann daher sein darüber hinaus gehendes Vorbringen in der Berufung im Hinblick auf die vermeintliche Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges dahingestellt bleiben.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der Berufungswerber machte anläßlich der Berufungsverhandlung glaubhaft, daß sich seine Einkommensverhältnisse wesentlich unter dem Durchschnitt gestalten. Die scheint von der Erstbehörde in nicht hinreichendem Ausmaß berücksichtigt worden zu sein, indem auf die Tatsache der Sorgepflicht für eine schwerst behinderte Ehefrau und vier Kinder offenbar nicht konkret eingegangen wurde. Ebenfalls kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h auf der Autobahn auch durchaus unbemerkt geschehen, sodaß im Zweifel von einer bloß fahrlässigen Begehung der Übertretung ausgegangen werden kann. Die nunmehr verhängte Strafe scheint somit der subjektiven Tatschuld und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen angepaßt.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r : 08.10.98 10:12 Erstellt am: 00:00:00 Beschreibender Name: VwSen-105779/ Dokumentart: Verfasser/in: rzinst Schreibkraft: rzinst Betreff: Bezug: Stichpunkte: Beschlagwortung:

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