Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400847/4/Ste/BP/CR

Linz, 23.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des K A, vertreten durch Mag. Dr. B R, Rechtsanwalt in 50 S, P, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages, der Unabhängige Verwaltungssenat möge aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zumindest seit 20. Oktober 2006 rechtswidrig ist, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.            Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 3. Mai 2006, Zl. Sich 40-1865-2006, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Salzburg am 3. Mai 2006 vollzogen.

 

Begründend wird im genannten Bescheid dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf gemäß seinen eigenen Angaben über unbekannt am 1. Mai 2006 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich einreiste und in der Folge am 2. Mai 2006 beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) Erstaufnahmestelle W in T, 48 S, ein Asylbegehren einbrachte. Dabei führte der Bf an, K A zu heißen, am 1. April 1986 geboren und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Dokumente, die seine Identität bestätigt hätten, konnte der Bf nicht vorlegen, weshalb seine Identität als nicht gesichert gegolten habe.

 

Weiters führte der Bf an, keine Bezugspersonen in Österreich zu haben und auch keine Unterstützung von Bekannten oder Verwandten in Österreich zu erhalten, weswegen er staatliche Unterbringung benötigen würde, wenn ihm auch nur vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle W am 2. Mai 2006 zugewiesen wurde.

 

Während der niederschriftlichen Befragung am 3. Mai 2006 vor dem BAA E W über Fluchtgründe und die illegale Einreise nach Österreich, hätte der Bf angegeben, dass er, um dem Militärdienst in der Türkei zu entgehen, seinen Heimatstaat am 16. April 2006 schlepperunterstützt und unter Zurücklassung der Reisedokumente illegal in einem LKW – gegen ein Schlepperentgelt von 5.350 Euro – verlassen hätte und über eine ihm unbekannte Route in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist wäre. Der Bf gab an, dass dies sein erster Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union sei, da er die Türkei noch nie verlassen hätte. Weiters hätte der Bf angegeben, noch niemals einen Asylantrag gestellt zu haben, wohingegen durch Abnahme der Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Bf bereits am 27. Juni 2005 illegal in das Bundesgebiet der Republik Deutschland eingereist war und am 29. Juni 2005 ein Asylbegehren in Berlin eingebracht hatte.

 

Nach Vorhalt dieser Tatsachen gab der Bf zu, bewusst eine Falschaussage gemacht zu haben, um eine mögliche Abschiebung nach Deutschland zu verhindern. In der Folge machte der Bf verschiedene zeitlich unrealistische Angaben über seine Abschiebung von Deutschland in die Türkei und eine dortige Inhaftierung, was die belangte Behörde als neuerlichen vorsätzlichen Versuch einer Irreführung der Behörden ansah. Als besonderen Grund für seine Falschaussagen gab der Bf an, er würde lieber sterben als nach Deutschland zu gehen, da er von dort aus in die Türkei abgeschoben werden würde.

 

Die belangte Behörde sprach in ihrem Bescheid dem Bf die Glaubwürdigkeit ab und ging davon aus, dass er, entgegen seiner Aussagen, nicht aus der Türkei kommend, sondern von Deutschland nach Österreich eingereist ist. Der Bf verfügte zum Zeitpunkt der Befragung über Geldmittel von 5,41 Euro.

 

Dem Bf wurde vorgeworfen, seinen Asylantrag in Deutschland deshalb verleugnet zu haben, da ihm bewusst war, dass eine Überstellung nach Deutschland drohte, sollte den österreichischen Behörden die Einreise nach Österreich über Deutschland bekannt werden, weshalb nach den Bestimmungen des Dublin-Abkommens davon auszugehen war, dass Österreich mangels Zuständigkeit sein Asylbegehren zur Überprüfung in die Bundesrepublik Deutschland zurückweisen würde.

 

Weiters verwies die belangte Behörde auf von ihr eingeholte Erkundigungen beim BAA, wonach ein klarer Dublinfall vorgelegen wäre und daher mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Konsultationsverfahren sowie ein Ausweisungsverfahren nach Deutschland eingeleitet werden würde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass Deutschland einem Wiederaufnahmeersuchen zustimmen würde.

 

Von der Erlassung eines gelinderen Mittels habe zwingend Abstand genommen werden müssen, da der Bf nach Ansicht der belangten Behörde in keinster Weise gewillt gewesen sei, die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die des Fremden- und Grenzkontrollrechts des Gastlandes zu respektieren. Dies wurde auch mit den Falschaussagen bzw bewussten Irreführungen durch den Bf, um einer drohenden Abschiebung nach Deutschland zu entgehen und sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen, begründet. Das Verhalten des Bf zeigte eindeutig, dass er alles unternehmen würde, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen, weshalb die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft als angemessen angesehen wurde.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtete sich zunächst eine am 4. Juli 2006 durch seine rechtsfreundliche Vertretung beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

 

Darin brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft gemäß dem § 76 Abs. 2 Z 4 FPG verhängt wurde, der zur Anwendung kommt, wenn aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Der Bf führte aus, dass mit Bescheid des BAA vom 13. Juni 2006, Zl. 06.04.723 E W, sein Asylantrag abgewiesen wurde. Ihm wurde auch nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sondern er wurde gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe der Bf Berufung erhoben.

 

Aufgrund der Entscheidung des BAA hätte sich nach Ansicht des Bf die Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als hinfällig erwiesen. Weiters hätte der Bf in der niederschriftlichen Einvernahme seine Fluchtgründe nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt. Eine Zuständigkeit Deutschlands wäre nicht vorgelegen.

 

Darüber hinaus berief sich der Bf auf den Schutz des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und sah durch die Verhängung der Schubhaft eine diesbezügliche Verletzung.

 

1.3. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt vor und beantragte, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Ergänzend stellte die belangte Behörde fest, dass unmittelbar nach der Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG das BAA, E W, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein Ausweisungsverfahren nach Deutschland eingeleitet hätte. Die Bundesrepublik Deutschland stimmte allerdings einer Übernahme nicht zu, wodurch es mangels fehlender Fluchtgründe des Bf zum Bescheid des BAA vom 13. Juni 2000 gekommen wäre, mit dem der Asylantrag abgewiesen, die Zulässigkeit der Zurück- oder Abschiebung in die Türkei festgestellt und der Bf aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid hätte der Bf am 15. Juni 2006 Berufung erhoben. Die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) sei jedoch noch nicht vorgelegen.

 

1.4. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 10. Juli 2006, Zl. VwSen-400822/4/Ste/BP/Se, wurde die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Bf in Schubhaft weiterhin vorlägen. Darüber hinaus wurde der Bf zum Ersatz der Verfahrenskosten gegenüber dem Bund in Höhe von 271,80 Euro verpflichtet.

 

Begründend wurde ua ausgeführt, dass der Bf die österreichischen Behörden über seinen am 29. Juni 2005 in Berlin gestellten Asylantrag bewusst nicht informiert hatte, um nicht Gefahr zu laufen, in die Bundesrepublik Deutschland und in der Folge in die Türkei abgeschoben zu werden. Die belangte Behörde hätte vollkommen zu Recht annehmen können, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden würde. Auch die Voraussetzung gemäß § 76 Abs 2 FPG, dass Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Abweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden kann, sei im vorliegenden Fall eindeutig gegeben gewesen, weil nach dem Verhalten und der Vehemenz mit der sich der Bf gegen eine mögliche Abschiebung nach Deutschland verbal äußerte davon auszugehen war, dass der Bf eine hohe Bereitschaft hatte, sich den Rechtsvorschriften seiner Gastländer zu widersetzen. Deshalb wurde auch von der Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft gemäß § 77 FPG Abstand genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat prüfte die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 80 Abs 5 FPG. Da entsprechend dieser Bestimmung zum Entscheidungszeitpunkt über die Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorgelegen sei, konnte die belangte Behörde die weitere Anhaltung des Bf auf den § 80 Abs 5 FPG stützen. Zur näheren Begründung wurde auf Punkt 4.5. des oben zitierten Vorerkenntnisses verwiesen.

 

1.5. Gegen seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft richtete sich eine am 21. September 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte neuerliche Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft.

 

Darin brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauern müsste. Dies gelte auch für die Asylbehörden. Aus diesem Grund müsse innerhalb von drei Monaten eine Berufungsentscheidung getroffen werden (§ 27 AsylG). Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung sei vom UBAS über die Berufung des Bf vom 15. Juni 2006 gegen den Bescheid des BAA E W vom 13. Juni 2006 noch nicht entschieden worden. Es sei nicht abzusehen, wann diese Entscheidung getroffen werde. Die Behörde müsse daher ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass die Schubhaft aufgehoben werde bzw gelindere Mittel zur Anwendung kämmen.

 

Der Bf sei in seinem gemäß Art. 1 des BVG vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden. Demgemäß wurden die Anträge gestellt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat die Anhaltung des Bf in Schubhaft zumindest seit 15. September 2006 und die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft kostenpflichtig als rechtswidrig erkennen möge.

 

1.6. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Verwaltungsakt vor und beantragte, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Insbesondere legte die belangte Behörde einen Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem UBAS vom 22. September 2006 vor, wonach mit baldigen einer Entscheidung in der gegenständlichen Sache zu rechnen sei (Mitte Oktober).

 

1.7. Mit Erkenntnis vom 27. September 2006, VwSen-400844/4/Wei/BP/Ps, wurde auch diese Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlägen.

 

Darin wurde mit entsprechender Begründung festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft weiterhin rechtmäßig und auch verhältnismäßig sei sowie eine eventuelle Zulässigkeit der Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG weiterhin im Zusammenhang mit § 76 Abs. 2 FPG ausgeschlossen sei. Insbesondere lag auch noch immer keine rechtskräftige Entscheidung des UBAS im Asylverfahren vor, weshalb die Verhängung der Schubhaft weiterhin auf § 80 Abs. 5 FPG zu stützen war.

 

 

2.1. Gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 ein weiteres Mal Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und stellte die Anträge der Unabhängige Verwaltungssenat möge aussprechen, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft zumindest seit 20. Oktober 2006 rechtswidrig sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat möge aussprechen, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft zumindest seit Erhalt des Schreibens des UBAS betreffend die Wahrscheinlichkeit der Asylerlangung rechtswidrig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat möge aussprechen, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft rechtswidrig ist. Es möge der belangten Behörde der Ersatz der Kosten des Verfahrens zu Handen des Rechtsvertreters des Bf auferlegt werden.

 

Der Bf verweist darauf, dass bislang vom UBAS noch immer keine Entscheidung gefällt worden sei, jedoch vom zuständigen Mitglied des UBAS ein Schreiben an die BH Vöcklabruck ergangen sei, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Erlangung von Asyl wahrscheinlich sei. Die Behörde habe daher von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, dass die Schubhaft aufgehoben werde oder gelindere Mittel zur Anwendung kämen.

 

2.2. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw Abweisung der Beschwerde beantragte. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass gemäß einer Abfrage in der Asylwerberinformation dem Bf vom UBAS mit Entscheidung vom 17. Oktober 2006, Zl. 302.469-C1/E1-I/03/06, gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Nach bekanntwerden dieser Tatsache am 18. Oktober 2006 hat die belangte Behörde noch am gleichen Tag die Entlassung des Bf aus der Schubhaft veranlasst.

 

Die belangte Behörde legte das in der Beschwerde angeführte Schreiben des UBAS vom 5. Oktober 2006 an sie vor, worin nicht – wie vom Bf in der gegenständlichen Beschwerde behauptet – ein positiver Abschluss des Asylverfahrens als wahrscheinlich avisiert wurde, sondern bloß die Tatsache festgestellt wurde, dass das Asylbegehren "vorläufig beurteilt – nicht aussichtslos" ist.

 

Abschließend äußert die belangte Behörde ihr Unverständnis hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Termins 20. Oktober 2006, da das Begehren um Feststellung bereits am 18. Oktober 2006 gestellt wurde.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Über die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 3. Mai 2006 verhängten Schubhaft wurde zuletzt mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenat vom 27. September 2006, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf am 28. September 2006 zugestellt, abgesprochen.

 

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte das zuständige Mitglied des UBAS der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass das Asylverfahren des Bf – vorläufig beurteilt – nicht aussichtslos sei.

 

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 gewährte der UBAS dem Bf den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG.

 

Am 18. Oktober 2006 – nach bekanntwerden dieser Tatsache – wurde der Bf unverzüglich aus der Schubhaft entlassen. Am gleichen Tag erhob der Bf durch rechtsfreundliche Vertretung Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und stellte darin die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat möge aussprechen, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft zumindest seit 20. Oktober 2006 rechtswidrig sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat möge aussprechen, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft zumindest seit Erhalt des Schreibens des UBAS betreffend die Wahrscheinlichkeit der Asylerlangung rechtswidrig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat möge aussprechen, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft rechtswidrig ist. Es möge der belangten Behörde der Ersatz der Kosten des Verfahrens zu Handen des Rechtsvertreters des Bf auferlegt werden.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten und wird auch vom Bf nicht bestritten.

 

 

4. Der Unanhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.2. Es ist unbestritten, dass der Bf zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr in Schubhaft angehalten wird, weshalb alleine die in der Beschwerde geltend gemachten Anträge zu überprüfen sind.

 

4.3. Zum Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge aussprechen, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft zumindest seit 20. Oktober 2006 rechtswidrig ist: Nachdem der Bf bereits zwei Tage vor dem im Antrag genannten Zeitpunkt aus der Schubhaft entlassen wurde, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

4.4. Zu den beiden weiteren Anträgen ist darauf zu verweisen, dass der Bf hinsichtlich seiner Beschwerdemöglichkeiten über die Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft präkludiert ist. Es müssen daher Tatsachen vorgebracht werden, die seit der letzten – am 28. September 2006 in Rechtskraft erwachsenen – Entscheidung hervorgekommen sind und die eine neuerliche rechtliche Beurteilung erforderlich machen.

 

Der Bf vermeint nun eine solche Tatsache im Schreiben des UBAS an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorzufinden, worin allerdings entgegen der Behauptung des Bf nur angemerkt wird, dass das Asylverfahren des Bf – vorläufig beurteilt – nicht aussichtslos sei. Eine solche aus Sicht des Oö. Verwaltungssenats relativ neutrale Mitteilung kann zwar allenfalls als neue Tatsache im Sinne des oben angeführten darstellen. Es besteht jedoch kein Hinweis darauf, dass sich dadurch an der Gesamtbeurteilung der Zulässigkeit der Schubhaft, wie sie in den vorgehenden Erkenntnissen VwSen-400822 und VwSen-400844 getroffen wurde, etwas ändert.

 

Vor allem ist zum wiederholten Male auf § 80 Abs. 5 FPG hinzuweisen: Demnach kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden. Wie aus dem bisherigen Asylverfahren sowie aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren eindeutig hervorgeht, konnte die belangte Behörde bis zuletzt völlig zu Recht davon ausgehen, dass vom UBAS eine negative Entscheidung über den Asylantrag des Bf erlassen würde.

 

4.5. Unmittelbar nach bekanntwerden des für den Bf positiven Ausgangs des Asylverfahrens und ohne dass der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde übermittelt worden wäre, hat diese von sich aus unverzüglich die notwendigen Abfragen im AIS durchgeführt und anschließend die Entlassung des Bf aus der Schubhaft verfügt. Ein Versäumnis der belangten Behörde kann hier sicher nicht angenommen werden.

 

4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte:

VwGH-Entscheidung zu 2006/21/0301 und 2007/21/0063-5 vom 17. März 2009:

Verweis auf die Entscheidung VwSen-400822/4/Ste/BP/Se vom 10. Juli 2006

Der erstangefochtene Bescheid (VwSen-400822/4/Ste/BP/Se) wurde, soweit er über die Zulässigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 16. Juni 2006 und über den Aufwandersatz absprach, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die zu 1. erhobene Beschwerde abgewiesen.

Der zweitangefochtene Bescheid (VwSen-400847/4/Ste/BP/CR) wurde im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Schubhaftbeschwerde sowie Ausspruch über den Aufwandersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

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