Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550299/10/Kü/Rd/Hu

Linz, 16.11.2006

 

 

B E  S C H E I D

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) im Verfahren betreffend den Antrag der Bieter-/Bewerbergemeinschaft 1) L G L reg. GenmbH, 2) Architekt Mag. Arch. W A, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH S C & Partner, E, L, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren "Architektenwettbewerb BSH G", zu Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2006, VwSen-550299/5/Kü/Rd/Sp, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs.5 letzter Satz Oö. Vergabenachprüfungsgesetz – Oö. VNPG, LGBl. Nr. 153/2002.

 

Begründung:

 

Mit Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 18. Oktober 2006, VwSen-550299/5/Kü/Rd/Sp, wurde dem Auftraggeber die Aussendung der Auslobungsunterlagen, die Abhaltung des Hearings am 9. November und für den Fall der bereits erfolgten Versendung von Auslobungsunterlagen die Entgegennahme von Wettbewerbsarbeiten bis zur rechtkräftigen Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 12. Dezember 2006, untersagt.

 

Mit Eingabe vom 16. November 2006 wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Teilnehmerauswahl von der Antragstellerin, Bieter-/Bewerbergemeinschaft 1) L G L reg. GenmbH, 2) Architekt Mag. Arch. W A, zurückgezogen.

 

Gemäß § 11 Abs.5 letzter Satz Oö. VNPG ist die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Da der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Teilnehmerauswahl zurückgezogen wurde und daher ein Nachprüfungsantrag nicht mehr anhängig ist, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung weggefallen, sodass die einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2006, VwSen-550299/5/Kü/Rd/Sp, daher mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

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