Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110707/25/Kl/Rd/Pe

Linz, 17.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J K, (D), vertreten durch Rechtsanwalt B T, (D), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.4.2006, VerkGe96-80-2006, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. und 22.9.2006 zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene         Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.         Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den     Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.       

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.4.2006, VerkGe96-80-2006, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 GütbefG iVm Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 und § 23 Abs.1 Z8 GütbefG verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsunternehmens in (D), zu verantworten hat, dass durch sein Unternehmen am 22.2.2006 um 1.30 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/Innbach, Oberösterreich, auf A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24.900 mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen durch den Lenker M J eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bananen) von München nach Wien durchgeführt wurde, wobei lediglich eine nicht beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, obwohl eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen – wozu die Gemeinschaftslizenz zählt – bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass im Lkw neben der unbeglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz auch die beglaubigte Kopie mitgeführt worden sei, der Fahrer sie aber lediglich nicht gefunden habe. Dies habe seinen Grund darin, dass es sich bei dem kontrollierten Fahrzeug um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, das vor Beginn der Tour erst durch den Fahrer neu übernommen worden war. Der Fahrer habe nicht gewusst, wo sich die Lizenz befinde. Üblicherweise befinde sich die Lizenz in einer Klarsichtmappe, in der die wesentlichen Unterlagen für den Transport vorhanden sind. In dieser Mappe habe sich auch die unbeglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz befunden, welche bei der Kontrolle vorgelegt worden sei. Die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz sei in der roten Mappe, in welcher sich die Unterlagen für das Mietfahrzeug befunden haben, eingelegt gewesen.

Nachdem die Kontrolle zur Nachtzeit stattgefunden habe, habe der Fahrer auch keine Möglichkeit gehabt, vor Ort bei der Firmenleitung anzurufen und nach der beglaubigten Abschrift zu fragen. Er habe daher lediglich die unbeglaubigte Abschrift vorlegen können, die sich an dem Platz befunden habe, wo üblicherweise auch die beglaubigte Abschrift liegen müsse. Als Inhaber einer internationalen Spedition kenne der Berufungswerber die Regeln und wisse, was er seinen Fahrern mitzugeben habe.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere auch die vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung sowie die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 13.9.2006 vorgelegten Unterlagen. Weiters wurde Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. und 22.9.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Rechtsvertreter und die belangte Behörde haben teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen M J und AI F H geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge E A ist unentschuldigt nicht erschienen; auf eine Einvernahme wurde seitens des Berufungswerbers verzichtet. Zwangsmaßnahmen ins Ausland (Zwangsstrafen; Vorführung) sind nicht möglich. Der weiters geladene Meldungsleger Insp. B W hat sich entschuldigt.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die im Straferkenntnis näher umschriebene Güterbeförderung von München nach Wien am 22.2.2006 durch den Lenker M J für das Güterbeförderungsunternehmen J K in Deutschland, durchgeführt wurde, ohne dass dafür Sorge getragen wurde, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde. Bei der Anhaltung konnte der Lenker lediglich eine nicht beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz des Unternehmens vorlegen. Eine beglaubigte Abschrift fand er bei Verlangen und Aufforderung der Aufsichtsogane nicht.

 

Dies ist sowohl durch die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Lenkers als auch des Meldungslegers bestätigt. An der Richtigkeit der Aussage bestehen keine Zweifel.

 

4.2. Den Ausführungen des Berufungswerbers, dass sich die unbeglaubigte Abschrift in einer Klarsichtmappe befand, eine beglaubigte Abschrift aber in einer weiteren (roten) Mappe war, der Lenker auch nach eidesstattlicher Versicherung des Berufungswerbers auf diese Mappe hingewiesen wurde, konnte nicht Folge geleistet werden. Wurde nämlich der Lenker auf diese weitere Mappe im Fahrzeug hingewiesen, so hätte er außer der Klarsichtmappe auch eine andere Mappe dem Organ auf Verlangen vorweisen müssen, in welcher sich dann die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz befinden hätte müssen. Da es sich beim Zugfahrzeug um ein Mietfahrzeug handelte, ist es unwahrscheinlich, dass die entsprechenden Papiere des Mietfahrzeuges nicht verlangt wurden, weil dies außerhalb der geübten Praxis und Lebenserfahrung steht. Dies wird auch vom einvernommenen Aufsichtsorgan so ausgesagt. Die Aussagen des Lenkers, dass die Papiere des Mietfahrzeuges nicht verlangt worden seien, entsprechen nicht der Lebenserfahrung und kann daher diesen Angaben nicht gefolgt werden. Dass die Fahrzeugpapiere verlangt wurden, ist auch insofern dem einvernommenen Meldungsleger zu entnehmen, als dieser angab, dass auch die Fahrzeugpapiere wie Führerschein, Zulassungsschein usw. verlangt wurden. Dabei kam auch hervor, dass der Zulassungsschein des Anhängers nicht mitgeführt wurde. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Zulassungsschein des Zugfahrzeuges, welches ein Mietfahrzeug war, nicht verlangt wurde. Vielmehr wäre es naheliegend gewesen, wenn der Lenker nur eine unbeglaubigte Abschrift (Kopie) der Gemeinschaftslizenz in der Klarsichtmappe vorgefunden hat, die Meldungsleger aber eine beglaubigte Abschrift verlangten, dass er noch in einer weiteren Mappe, nämlich in der roten Mappe nachsieht. Dass er dies aber getan hätte, wird nicht vom Lenker behauptet und auch nicht vom Berufungswerber vorgebracht. Wenn daher der Lenker anführt, dass ihm einige Tage vor der Übernahme des Fahrzeuges die rote Mappe gezeigt worden sei, so müsste er doch diese auch im Fahrzeug suchen. Dieser Darstellung widerspricht auch die Aussage des Zeugen, dass er nach der Anhaltung mit dem Chef telefoniert hätte und dieser ihn dann bei dem Telefonat darauf aufmerksam machte, dass die Gemeinschaftslizenz sich in der roten Mappe im Fahrzeug befindet. Erst aufgrund dieses Telefonates hat dann der Lenker – nach seinen Angaben – die Mappe im Fahrzeug gefunden. Aufgrund dieser Aussagen ist es eher naheliegend, dass der Lenker zum Zeitpunkt der Anhaltung von der roten Mappe gar nichts wusste, sondern erst durch das Telefonat von dieser zweiten Mappe Kenntnis erlangte, sollte diese überhaupt existiert haben, was nicht erwiesen ist. Es ist daher auch aus dieser Sicht verständlich, dass der Lenker die gegen ihn verhängte Geldstrafe wegen Nichtmitführen bzw. Aushändigen der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit 4.7.2006 tatsächlich bezahlte.

 

4.3. Zur eidesstattlichen Versicherung ist auszuführen, dass sich der Berufungswerber als Beschuldigter in jede Richtung verteidigen kann. Die Unterschrift des Herrn E A ersetzt eine zeugenschaftliche Aussage als Beweismittel nicht. Der nachweislich geladene Zeuge hat der Ladung keine Folge geleistet. Auf die Einvernahme wurde ausdrücklich vom Beschuldigten verzichtet, sodass eine Bestätigung des behaupteten Umstandes nicht vorliegt. Es kann daher nicht als erwiesen festgestellt werden, dass Vorsorge durch den Berufungswerber bzw. seinen Disponenten E A getroffen wurde, dass sämtliche Papiere wie die Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug vorhanden sind und mitgeführt werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, 6, 8 oder 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen  gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Als erwiesen anzusehen ist sowohl, dass der Bw als Inhaber der Güterbeförderungsunternehmens in, verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, als auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die zur Last gelegte Durchführung einer grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird. Diese Pflicht schließt auch ein, dass sich das Papier im Fahrzeug befindet und der jeweilige Lenker Kenntnis davon hat. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten. Nach den Bestimmungen des Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 iVm § 23 Abs.1 Z8 GütbefG hat der Bw als Unternehmer bzw Inhaber dafür zu sorgen, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenzen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungs­unternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Dabei stehen dem Bw die Möglichkeiten offen, die Kontrolle, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Mitführens einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz eingehalten werden entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor.

 

5.3. Dem Bw ist es mit seinem Vorbringen, wonach der Lenker lediglich die unbeglaubigte Gemeinschaftslizenz vorweisen habe können, weil dieser ein Mietfahrzeug gelenkt habe und in der Folge nicht gewusst habe, wo sich die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz befindet, nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten. Dies deshalb, da er seiner Sorgfaltspflicht der Kontrolle und Überwachung seiner Arbeitnehmer bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht nachgekommen ist. So hätte der Bw bzw sein Disponent darauf hinwirken müssen, dass jeder Kraftfahrer, der mit grenzüberschreitenden Güterbeförderungen betraut wird, auch jedenfalls über die nötige Kenntnis verfügt, welche Dokumente und in welcher Form diese mitzuführen sind und wo sich die entsprechenden Unterlagen im Kraftfahrzeug befinden. Die Kenntnis allein, dass bestimmte Dokumente mitzuführen sind, reicht noch nicht aus, um der gesetzlichen Verpflichtung des "Dafürsorgetragens" zu entsprechen. Es ist dabei auch irrelevant, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein Mietfahrzeug oder um ein firmeneigenes Fahrzeug des Bw handelt. Da es sich, wie vom Bw im Übrigen auch selbst vorgebracht wurde, um ein Mietfahrzeug gehandelt hat, hätte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden müssen, dass sich alle notwendigen Fahrzeugdokumente darin befinden und der Fahrer auch das vollständige Vorhandensein vor Fahrtantritt selbstständig kontrolliert und gegebenenfalls um Vervollständigung und gegebenenfalls um Aushändigung drängt.

 

Dass der Bw über kein hinreichendes Kontrollsystem in seinem Betrieb verfügt, geht auch daraus hervor, dass zwar sein Disponent die entsprechenden "Unterlagen selbst zusammengestellt" hat, jedoch den Fahrer darüber nicht informiert hat, in welcher Mappe sie sich befinden.  Auch stellt die Verantwortung des Bw, wonach die Kontrolle in den Nachtstunden stattgefunden hat und der Lenker in der Firma niemanden erreichen konnte, der ihm diesbezüglich Auskunft geben konnte, keinen geeigneten Entlastungsbeweis dar, zumal der Bw bereits vor Fahrtantritt für eine ausreichende Kontrolle zu sorgen hat.

 

Aus den Ausführungen im Berufungsschriftsatz geht auch nicht einmal ansatzweise hervor, dass der Bw ein wirkungsvolles Kontrollsystem im Betrieb installiert bzw für eine nachvollziehbare Überwachung desselben Vorsorge getroffen hat, obwohl er ihn treffende Pflichten an seinen Disponenten bzw Fahrer selbstverantwortlich überlassen hat.

 

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Disponenten bzw Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes hat der Bw aber initiativ dazulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es hätte hiezu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw bedurft.

Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw jedoch nicht dargelegt und sind im Rahmen des gesamten Verfahrens auch nicht hervorgekommen.

 

Dass der Bw eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit einem Mietfahrzeug durchführen lässt und der Lenker dabei lediglich eine unbeglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorweisen konnte, erweckt überdies einen ungünstigen Eindruck, zumal von der Behörde nur so viele beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz ausgestellt werden wie diesem Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen. Es besteht sohin keine Notwendigkeit, unbeglaubigte Abschriften zu besitzen.    

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1.453 Euro, bei einem Strafrahmen bis zu 7.267 Euro, verhängt.

 

Dem Bw kommt zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, dies alleine rechtfertigt jedoch noch nicht die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung), zumal dadurch noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gegeben ist.

 

Auch musste vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentliche Verpflichtung bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung muss der Umstand gesehen werden, dass vom Unternehmer dafür Sorge getragen wird, dass er den Arbeitnehmern die für grenzüberschreitende Güterbeförderungen notwendigen Unterlagen, wie im gegenständlichen Fall die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz nicht nur zur Verfügung stellt, sondern auch darauf hinwirkt, dass diese mitgeführt und auch aufgefunden wird, um einen ordentlichen Ablauf des Gütertransportes zu gewährleisten. Es kann daher die vom Bw zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass Güterbeförderungen vorschriftsgemäß von allen hiezu berechtigten Unternehmern ausgeübt werden.

 

Insbesondere die Vorschriften betreffend die Gemeinschaftslizenzen sind diesbezüglich von großer Bedeutung (zB unbefugte Vergrößerung des Fuhrparks bzw Umgehung des Konzessionsumfanges, vermehrter Transit durch Österreich, was zu einer Mehrbelastung der Umwelt führt, etc).

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden. Auch ist von keinem geringfügigen Verschulden seitens des Bw auszugehen gewesen, zumal er ganz offensichtlich für kein geeignetes Kontrollsystem in seinem Betrieb Sorge trägt. Es war daher auch von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war daher auch zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG). 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Sorgfaltspflicht, Kontrollsystem, Verschulden

 

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