Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110723/16/Kl/Pe

Linz, 17.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn H E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.7.2006, VerkGe96-28-2006, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: „§ 4 Abs.1 und 2 iVm §§ 25 Abs.1 und 28 Betriebsordnung für den nichtlininenmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 165/2005 und § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 24/2006.“

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 50 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.7.2006, VerkGe96-28-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.2 iVm § 25 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und § 15 Abs.1 Z6 GelverkG 1996 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Organ der H E A-F GmbH mit Sitz in, diese ist Inhaberin einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit zwei Pkw im Standort S, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit vier Pkw im Standort A-P, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit zwei Pkw im Standort T, mit einer weiteren Betriebsstätte in L, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit fünf Pkw im Standort V, sowie einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit zwei Pkw im Standort St. G, nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des GelverkG bzw. der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 eingehalten werden, da Herr F H in der Zeit vom 21.12. – 20.12.2005 als Taxilenker verschiedener Taxifahrzeuge eingesetzt war, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr F H seine Dienste als Kfz-Servicemann anbot und dieses Angebot durch den Berufungswerber angenommen wurde. Er habe eine Halle in V oder S, in der er Servicearbeiten verrichten könne. Indem er für Servicearbeiten eines der Fahrzeuge zur Verfügung hatte, benützte er dieses für sich. Bei Bekanntwerden habe der Berufungswerber das Fahrzeug sofort eingezogen. Die Angaben des Herrn H seien unglaubwürdig, insbesondere auch die Angaben zu seinem Ausbildungskurs. Es werde darauf hingewiesen, dass er keinerlei Angaben zu den Kennzeichen der gefahrenen Fahrzeuge angeben könne. Seine Reaktion sei darauf zurückzuführen, dass ihm das Fahrzeug und der Reparaturservice entzogen wurde und auch die Anstellung als Lenker nach der Taxilenkerprüfung hinfällig wurde. Herr H leide an einer psychischen Krankheit. Die Aussage des Herrn S sei nur eine Gefälligkeitsaussage eines ehemaligen Arbeitskollegen. Auch gebe es keinen Nachweis vom Tatzeitraum. Herr H erhielt nie ein Fahrzeug für Zwecke von Taxifahrten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.9.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die geladenen Zeugen F H und M S einvernommen.

 

4.1. Aufgrund des Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass vom Berufungswerber Herr F H in der Zeit vom 21.12. bis 30.12.2005 als Taxilenker der H E A-F GmbH mit Sitz in V, welche Inhaberin von Konzessionen für das Taxi-Gewerbe ist, eingesetzt war, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Der Berufungswerber ist – wie seine Ehegattin – handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft. Im Dezember 2005 gab es ein Inserat beim AMS, dass die genannte Gesellschaft Taxilenker suche, wobei der Kurs nachgemacht werden könne. Aufgrund dieses Inserates stellte sich Herr H vor und wies auch darauf hin, dass er keinen Taxiausweis besitze, aber die Ausbildung machen werde. Es wurde ihm zugesagt, dass er den Ausweis nachbringen könne und eine fixe Anstellung bekomme, wenn er den Ausweis habe. Die Kursteilnahme wurde durch eine Teilnahmebestätigung von 23. – 26.1.2006 in Wels von Herrn H nachgewiesen. Die Prüfung wurde jedoch nicht gemacht. Er war zum fraglichen Zeitraum im Besitz eines Führerscheines. Am 21.12.2005 hat er mit dem Taxilenken begonnen, wobei es keine bestimmte Arbeitszeit gab und er als Entgelt mit 30 % vom Umsatz beteiligt war. Das Geld hat er sofort von der Tageslosung ausbezahlt erhalten. Auch wurde ihm versichert, dass er angemeldet sei. Die Fahrzeuge wurden von der Gattin des Berufungswerbers zugeteilt, die Schlüssel befinden sich in einem Kasten in der Garage und er hat sich dann den jeweiligen Schlüssel genommen. Am 29.12.2005 sind konkrete Taxifahrten nachgewiesen, indem er zunächst seinen Kollegen Martin S vom Gasthaus zur Disco „N“ mit dem Taxi gefahren hat, wobei er auch ein Taxientgelt bekommen hat und das Fahrzeug als Taxi mit Taxameter und Dachschild ausgestattet war. In der Folge hat H den Arbeitskollegen nach L gefahren. Auch hier wurde für die Taxifahrt bezahlt. Am 31.12.2005 hat der Taxilenker dann von der Gattin des Berufungswerbers erfahren, dass er zuwenig Geld einbringe und nicht mehr zu fahren brauche. Auch erfuhr er, dass er bei der Sozialversicherung nicht gemeldet war.

 

Der Zeuge H ist gelernter Kfz-Mechaniker und betrieb vorher eine Tankstelle. Diese wurde aufgegeben. Zwar wurde auch vom Reparieren der Fahrzeuge mit dem Berufungswerber gesprochen, allerdings wurde nie eine Reparatur tatsächlich durchgeführt. Auch war nicht ausgemacht, dass er Mietwagen fahre. Auch hatte es nicht den Anschein für die Fahrgäste, dass es sich um eine Mietwagenfahrt handelt.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen. Hiebei ergeben sich keine Widersprüche und sind die Angaben auch mit der Lebenserfahrung vereinbar. Im Übrigen wurden diese Angaben vom Zeugen H unmittelbar nach dem Tatzeitraum mehrmals vor einem Aufsichtsorgan sowie auch im Verfahren vor der belangten Behörde gemacht.

 

Den Vorbringen des Berufungswerbers hingegen konnte nicht gefolgt werden, zumal es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass Fahrzeuge zugewiesen werden und Kenntnis über die Schlüssel erteilt wird, ohne dass der Wille gegeben ist, dass mit den Fahrzeugen gefahren wird. Im Hinblick auf die eingewendeten Reparaturen sagt der Zeuge selbst, dass zwar grundsätzlich von Reparaturen gesprochen wurde, es aber nie zu Reparaturen kam. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Berufungswerbers. Dass es sich um Taxifahrten handelte, ist jedenfalls auch durch die Zeugenaussage des M S erwiesen. Dieser führt glaubhaft aus, dass ein Taxifahrzeug gerufen wurde und auch im Lokal gefragt wurde, ob jemand ein Taxi bestellt hat. Es hatte das Taxi auch das Taxameter eingeschaltet und ein Dachschild am Dach und wurde ein übliches Entgelt für Taxis bezahlt. Auch ist dem Vorbringen des Berufungswerbers entgegenzuhalten, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Lenker tagelang mit einem Taxi fährt und kein Entgelt bekommt und das Fehlen des Fahrzeuges unentdeckt bleibt. Die Ausführungen des Zeugen, 30 % der Tageslosung bekommen zu haben, entsprechen jedenfalls der Lebenserfahrung. Auch ist es unwahrscheinlich, dass ein Lenker mehr als zehn Tage Taxifahrten durchführt, und zwar ohne dass es bemerkt wird, wenn dies entgegen dem Willen des Berufungswerbers erfolgt sein sollte. Vielmehr ist es glaubwürdig, dass die Taxifahrzeuge dem Zeugen H jeweils zugewiesen wurden.

 

Weiters steht auch erwiesenermaßen fest, dass der Lenker H über keinen Taxilenkerausweis verfügte und dies auch bei der Anstellung mitteilte und sohin bekannt war. Aus dieser Tatsache resultiert auch die vom Berufungswerber verkündete Absicht, wenn die Taxilenkerprüfung gemacht wird, dass dann eine fixe Anstellung erfolgen sollte.

 

Als Beweis für Taxifahrten wird auch die rechtskräftige Strafverfügung gegen den Taxilenker H wegen Lenkens im Fahrdienst ohne entsprechenden Taxilenkerausweis gesehen. Weiters legte der Lenker auch glaubwürdig dar, dass er wegen Übertretung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit einem Taxifahrzeug mit einem Organmandat an Ort und Stelle bestraft wurde.

 

Dass ein Fahrzeug lediglich einmal zur Reparatur überlassen wurde, schließt das weitere Lenken nicht aus. Es wurde vom Zeugen glaubwürdig dargelegt, dass dieses Fahrzeug zur Firma E zur Reparatur von ihm gebracht wurde. Weitere Reparaturen wurden nicht durchgeführt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 BO 1994 darf der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

 

Gemäß § 25 Abs.1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 BO 1994 sind, wenn in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, idF BGBl. I Nr. 24/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetztes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der näher bezeichneten Gesellschaft, die Inhaberin der Konzession für das Taxigewerbe ist, die Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen ist erwiesen, dass der Lenker F H in dem angegebenen Zeitraum für die bezeichnete Gesellschaft als Taxilenker eingesetzt war, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Dieser Umstand war auch dem Berufungswerber bekannt. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Er hat die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Berufungswerber ist eine solche Glaubhaftmachung nicht gelungen und wurden keine Beweise erbracht oder Beweismittel genannt und namhaft gemacht, die seiner Entlastung dienen. Es war daher auch vom Verschulden auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Strafbemessung mangels Angaben durch den Beschuldigten eine Schätzung vorgenommen und sein Einkommen auf ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten geschätzt. Straferschwerend hat sie zwei wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftige Vorstrafen gewertet. Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

 

Diesen Ausführungen wurde vom Berufungswerber weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung Umstände entgegengehalten und wurden die Annahmen auch nicht widerlegt. Angesichts des gesetzlichen Höchstrahmens ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens und jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu werten. Insbesondere auch im Hinblick auf die Erschwerungsgründe war sie erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Zum Unrechtsgehalt der Tat ist weiters auszuführen, dass es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, sondern Schutzzweck der Norm auch der Schutz der Kunden und geordneter Wettbewerb ist. Diese Schutzzwecke wurden durch die Tat wesentlich verletzt. Es konnte daher auch die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

 

Geringfügigkeit des Verschuldens war hingegen nicht anzunehmen, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht von einer Strafe abzusehen. Auch waren die Voraussetzungen gemäß § 20 VStG nicht vorliegend.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 50 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Taxifahrten, kein Taxilenkerausweis

 

 

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