Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150477/7/Lg/Gru

Linz, 10.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am  31. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K R, L, 40 T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 12. Juni 2006, Zl. BauR96-209-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­ge­setzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker eines Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen LL am 28.1.2004 um 4.45 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A, beim Mautabschnitt Ö benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht:

"Sehr geehrte Frau J

danke für Ihre Antwort, gegen die Straferkenntnis möchte ich Einspruch in vollen Umfang einbringen. Da ich weitere Achseinstellungsfehler gehabt haben sollte, hatte ich dagegen Einspruch erhoben und recht behalten (A Spruch gegen dieses Urteil liegt auf) daher ist auch diese Angelegenheit nicht 100% ig sicher erwiesen.

Weiters gebe ich Ihnen meine drei Sorgepflichten und mein Einkommen von ca. 1000 Euro bekannt."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A/Ö vom 22.4.2004 zugrunde. Die Lenker­anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei, als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 29.1.2004 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Gegen die Strafverfügung vom 11.5.2004 wurde vom Bw Einspruch erhoben.

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der A vom 4. Februar 2005, in der auf die Mitwirkungspflicht des Fahrzeuglenkers hingewiesen wird, sind zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen. Laut dem Letzteren sei zum Tatzeitpunkt die Go-Box mit Kategorie 3 eingestellt gewesen.

Auf ein übermitteltes "Vergleichsangebot" vom 5. Februar 2005, in welchem der Firma die Möglichkeit zur Bezahlung der Ersatzmaut angeboten worden sei, sei definitiv keine Zahlung eingelangt.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme liegt im erstbehördlichen Akt keine Stellung­nahme des Bw auf, da das erstgenannte Schreiben nicht behoben wurde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2006 brachte der Bw vor, dass die Standardeinstellung der Go-Box des gegenständlichen Fahrzeuges auf zwei Achsen gewesen sei. Er habe dann die Achseneinstellung auf Kategorie 4 umgestellt, und zwar vor dem 28. Jänner 2004, weil ein Aufleger dazu gekommen sei und er mit dem Zugfahrzeug alleine nichts transportieren hätte können. Jedes Mal, wenn er auf der Autobahn gefahren sei, habe es Probleme mit der Go-Box gegeben. Daraufhin habe er sich an Mautvertriebsstellen gewandt, dort sei ihm aber gesagt worden, dass die Go-Box keinen Fehler habe. Der Bw brachte weiters vor, dass er innerhalb von acht Tagen zwei Anzeigen bekommen habe mit dem selben Vorwurf, nämlich dass die Achsenzahl drei anstatt vier eingestellt gewesen sei. Im März 2004 sei bei der Raststation Lindach die Go-Box dann ausgetauscht worden, wobei dieser Austausch gratis für ihn gewesen sei.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte aus, dass daraus nicht zwingend zu schließen sei, dass der Defekt der Go-Box schon zur Tatzeit vorhanden gewesen sei, möglich wäre dies allerdings. Ein Austausch der Go-Box werde jedoch nur vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass keine Kommunikation stattfinden habe können. Es könne jedoch kein dahingehender Defekt festgestellt werden, dass eine Go-Box in einer falschen Form (falsche Achseinstellung) kommuniziere. Go-Boxen würden nur dann ausgetauscht, wenn es zu Nichtabbuchungen gekommen sei, nicht jedoch, wenn Falschabbuchungen hinsichtlich der Achsenzahl vorliegen.

 

Der Bw hielt dem entgegen, dass er die Go-Box gerade wegen Achsenzahl-Einstellungsproblemen zurückgegeben habe. Es mache außerdem wirtschaftlich keinen Sinn, die Go-Box für einzelne Mautbalken auf drei Achsen umzustellen.

 

Dem Bw wurde vorgehalten, dass aus dem vorliegenden Einzelleistungs­nachweis hervorgehe, dass am Tattag für die Strecke Marchtrenk Wels-Ost und Staatsgrenze Suben an sämtlichen Kontrollstellen die Kategorie drei aufscheine.

 

Der Bw legte dar, dass es sich damals um seine eigene Firma gehandelt habe und es nur diesen einen Lkw gegeben habe. Mit diesem Lkw sei nur er selbst gefahren und zwar immer mit Aufleger, deshalb sei auch immer die Achsenzahl auf vier eingestellt gewesen. Deshalb bestreite er, dass das System fehlerlos funktioniert habe.

 

Auf die Frage, ob es möglich sei, dass bei einer Einstellung der Go-Box auf die Achsenzahl vier eine Abbuchung mit der Achsenzahl drei erfolgen könne, führte der Sachverständige aus, dass für dieses System alle einschlägigen Bauvorschriften und Konformitätserklärungen vorliegen würden und in einem sechsmonatigen Praxis­probe­betrieb getestet worden seien. Aus technischer Sicht sei bis dato kein Fall plausibel erklärbar, dass es zu einer unbeabsichtigten automatischen Achsen­verstellung kommen könne. Aufgrund des konstruktiven Aufbaus des Druckschalters, der eine sehr geringe Masse aufweise, könne dezidiert eine Veränderung der Achseneinstellung ausgeschlossen werden, da die sich im Zuge dieser Fahrmanöver aufbauenden Kräfte nicht ausreichen würden, um den Druckpunkt des Tasters zu überwinden.

 

Der Bw schränkte daraufhin seine Berufung auf eine Strafberufung ein und ersuchte, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit und unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts die Geldstrafe auf die Hälfte herabzusetzen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Der Bw hat am 28.1.2004 um 4.45 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A, beim Mautabschnitt Ö benützt, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß (d.h. mit richtig eingestellter Achsenzahl) entrichtet wurde. Der Tatvorwurf ist dem Grunde nach unbestritten.

Unstrittig ist ferner, dass er zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Auszugehen ist von Fahrlässigkeit: Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist.

 

5.2. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindest­geldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit und zum geständigen Verhalten des Bw als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar, unter Anwendung und Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Bw in Form der oben angesprochenen Fahrlässigkeit nicht als geringfügig einzustufen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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