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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105800/11/BR

Linz, 20.10.1998

VwSen-105800/11/BR Linz, am 20. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 21. Juli 1998, AZ.: VerkR96-6338-1997-PC-N, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 20. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in allen Punkten vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Strafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach §§ 61 Abs.1 1. Satz, 4 Abs.1 lit.c, 4 Abs.5 1. Satz und 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 iVm §§ 99 Abs.3 lit.a, 99 Abs.2 lit.a, 99 Abs.3 lit.b und 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 vier Geldstrafen (500 S, 1.500 S, 1.000 S u. 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 24, 48, 24 u. 24 Stunden) verhängt, weil er am 7. März 1997 gegen 09.55 Uhr im Gemeindegebiet von Pasching auf der B 139 in Richtung Leonding auf der Höhe der Kreuzung mit der Prinz-Eugen-Straße seinen LKW, Kennzeichen gelenkt und dabei 1. als Lenker die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt habe, daß niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird, 2. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er mit dem Fahrzeug die Unfallstelle verlassen habe, 3. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Ausweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist, und er 4. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand und als dessen Folgeschäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, weil er die Fahrbahn nicht vom verlorenem Ladegut (Eisenstücke) gesäubert habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß sich der Berufungswerber zu den Tatvorwürfen nicht gerechtfertigt habe obwohl ihm dazu durch den Ladungsbescheid vom 4.7.1997 Gelegenheit gegeben worden sei. Die Erstbehörde hielt die strafbaren Handlungen durch die Anzeige beim GP Pasching erwiesen. Hinsichtlich der Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem Monatseinkommen in der Höhe von ca. 15.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Er ficht das Straferkenntnis zur Gänze an und als Berufungsgründe macht er insbesondere eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Sache führt er aus wie folgt: " I. SACHVERHALT:

Richtig ist, daß ich am 7. März 1997 mit dem von der Firma F gehaltenen Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Bundesstraße B 139 aus Richtung Pasching kommend in Richtung Leonding fuhr und ich auf der Kreuzung der Bundesstraße EI 139 mit der Straße Im Bäckerfeld den von mir gelenkten Lastkraftwagen wegen der Rotphase der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage verkehrsbedingt anhalten mußte, worauf eine mir unbekannte Person versuchte, mir etwas mitzuteilen, wobei ich diese Mitteilung nicht verstanden habe und in der Folge meine Fahrt wegen der beginnenden Grünphase der Verkehrslichtsignalanlage und der großen Anzahl der hinter dem von mir gelenkten Lastkraftwagen befindlichen Fahrzeuge fortsetzte.

Auf dem von mir gelenkten Lastkraftwagen hatte ich Dachrechen in einer Länge von ca. 1,5 m geladen und darüber zur Besicherung der Ladung ein engmaschiges Netz gespannt, so daß es unmöglich sein kann, daß von dem von mir gelenkten Lastkraftwagen Ladegut in der Form von Eisentrümmern herabgefallen ist.

II. BERUFUNGSGRÜNDE:

1. Ladegutverwahrung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, daß ich als Lenker die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt habe; daß niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.

Wie ich bereits ausgeführt habe, hat die Ladung des von mir gelenkten Lastkraftwagens aus Dachrechen in einer Länge von ca. 1,5 m bestanden, über die ein engmaschiges Netz gespannt war.

Dieses Netz zur Sicherung des Ladegutes war möglicherweise für den Zeugen H gar nicht sichtbar, so daß in keiner Weise die Feststellung getroffen werden kann, daß die Ladung des von mir gelenkten Lastkraftwagen nicht hinreichend verwahrt war.

Ob das Netz zur Sicherung des Ladegutes während der Fahrt beschädigt wurde oder sich Teile von den Dachrechen gelöst haben, entzieht sich meiner Kenntnis.

2. Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, daß ich es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil ich mit dem Fahrzeug die Unfallsstelle verlassen habe.

Aus den Angaben des Zeugen H ergibt sich, daß sein Fahrzeug durch ein angeblich von dem von mir gelenkte Lastkraftwagen herabfallendes Eisenteil auf der Höhe der Kreuzung der Bundesstraße B 139 mit der Prinz-Eugen-Straße beschädigt wurde, sich also dort der angebliche Unfall ereignete.

Weiters ergibt sich aus den Angaben des Zeugen H nicht, daß ich den angeblichen Unfall bemerkt habe und trotzdem die Unfallsstelle verlassen habe. Selbst wenn tatsächlich ein Eisenstück von dem von mir gelenkten Lastkraftwagen herabgefallen und gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Zeugen H gefallen wäre, ist dies aus meiner Lenkerposition im Lastkraftwagen nicht erkennbar, sodaß mir das Verlassen der Unfallsstelle nicht angelastet werden kann, zumal auch eine Rückkehrverpflichtung an die Unfallsstelle nicht besteht.

3. Verständigungspflicht:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, daß ich den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet habe, obwohl ein Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. Hierzu führe ich aus, daß ich in keiner Weise wahrgenommen habe, daß ich an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sein soll.

Darüber hinaus habe ich in keiner Weise die vom Zeugen H behaupteten Mitteilungen über einen angeblichen Verkehrsunfall verstanden, sodaß eine derartige Verpflichtung zur Unfallsmeldung für mich nicht bestanden hat.

Im Zuge der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, daß der Zeuge H bei seiner Einvernahme auf Seite 2 der Niederschrift des Gendarmeriepostens Pasching vom 7. März 1997 angegeben hat, daß ich getan habe, als hätte ich ihn verstanden.

Inwieweit ich Handlungen gesetzt habe, aus der der Zeuge H ableiten hätte könne, daß mir bewußt war, daß er mich von einem Verkehrsunfall informierte, an dem ich beteiligt gewesen bin, ergibt sich aus dem gesamten durchgeführten Beweisverfahren nicht.

Der subjektive Eindruck des Zeugen H mit seiner Vermutung, daß ich ihn verstanden habe, reicht nicht aus, um einen Sachverhalt festzustellen, wonach mir durch seine Mitteilung bewußt war, daß ich an einem Verkehrsunfall beteiligt war.

Hierbei ist insbesonders auch im Zuge der rechtlichen Beurteilung zur berücksichtigen, daß hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" gilt.

Darüber hinaus ist im Zuge der Beiswürdigung zu berücksichtigen, daß es keinerlei Gründe dafür gibt, daß ich mich einer Schadensabwicklung bei Kenntnis von einem Verkehrsunfall entziehen hätte sollen, zumal Versicherungsleistungen aus derartigen Schäden mit Lastkraftwagen nicht malusschädlich sind.

Zur Säuberungsverpflichtung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, daß ich nach einem Verkehrsunfall, als dessen Folgeschäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen nicht getroffen habe, weil ich die Fahrbahn nicht vom verlorenen Ladegut (Eisenstücke) gesäubert habe.

Die erstinstanzliche Behörde geht stillschweigend davon aus, daß das Eisenstück, das angeblich die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Zeugen H beschädigt haben sollen, auch noch nach dem angeblichen Verkehrsunfall auf der Fahrbahn der Bundesstraße B 139 gelegen ist und dort deswegen Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren. Abgesehen davon, daß das vom Zeugen H erwähnte Eisenstücke weder seiner Größe noch seiner Beschaffenheit nach beschrieben wurde, ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß wegen dieses Eisenstückes dessen Lage nach dem angeblichen Verkehrsunfall nicht einmal bekannt ist, Schäden für Personen oder Sachen befürchten lassen hat.

Diesbezüglich ist der Sachverhalt überhaupt nicht geklärt, so daß Feststellungen gar nicht getroffen werden können, die unter die Bestimmungen des Tatbestandes des § 4 Abs.1 lit.b StVO subsumierbar wären.

Zusammenfassend stelle ich daher den A n t r a g, das mit dieser Berufung angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von 21. Juli 1998, VerkR96-6338-1997-PC-N, zur Gänze zu beheben und das gegen mich anhängige Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich sämtlicher mir zur Last gelegter Verwaltungsübertretungen mangels Verschuldens einzustellen.

M, am 11.08.1998 K 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegten Übertretungen vom Berufungswerber grundsätzlich bestritten wurden (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, AZ. VerkR96-6338-1997-PC-N und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten sowie des H und RevInsp. C als Zeugen. 4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 7. März 1997 gegen 09.55 Uhr den Lkw, Kennzeichen auf der B 139 aus Richtung Traun kommend in Richtung Leonding. Er transportierte in einem Container Altmetall in Form von gepreßten Dachrinnen, welche mit keinem Netz gesichert waren. Der Zeuge M fuhr mit seinem Pkw im Bereich der Plus-City bis Uno Shopping hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte auch geklärt werden, daß die Bezeichnung "Prinz-Eugenstraße" mit dem oben bezeichneten Bereich im Ergebnis ident zu bezeichnen ist. In diesem Streckenbereich fielen von diesem am Lkw beförderten Container, mehrere den Container überragende Metallteile und beschädigten das Fahrzeug des Zeugen M. Der Gesamtschaden belief sich laut Versicherungserledigung auf S 20.657,20. In der Folge machte der Zeuge M den Berufungswerber auf diesen Umstand durch eine unmittelbare verbale Äußerung aufmerksam. Der Berufungswerber ignorierte dies jedoch trotz diesbezüglich verständlicher Mitteilung durch den Zeugen und setzte seine Fahrt fort ohne in der Folge eine Meldung bei der Gendarmerie oder Polizei über den Vorfall zu machen und sich nach Erlangen der Kenntnis über den Vorfall in der Folge um das auf der Fahrbahn liegende - verlorene - Ladegut zu kümmern. Die Mitteilung des Zeugen nahm er durch Kopfnicken zur Kenntnis. Da der Zeuge mehreren vom Lkw heruntergefallenen Gegenständen auszuweichen vermochte, mußten diese auf der Straße liegen geblieben sein.

4.2. Die Angaben des Zeugen M waren glaubwürdig und wurden widerspruchsfrei vorgetragen. Ebenfalls vom Meldungsleger, den Zeugen E, wurde der Schaden am Fahrzeug besichtigt und bei der Berufungsverhandlung als "starken Sprung in der Windschutzscheibe" bezeichnet. Der Zeuge legt unmißverständlich klar, daß von ihm auch das vom Berufungswerber ident bezeichnete Ladegut (gepreßte Dachrinnen) erkannt worden sei. Daher ist es auch glaubhaft, daß die Ladung, entgegen der Verantwortung des Berufungswerbers, eben nicht mit einem Netz gesichert war. Im Falle der Abdeckung mit einem 10 cm-Maschennetz, so wie dies vom Berufungswerber behauptet wird, wäre wohl die Ladung nicht in dieser Deutlichkeit identifizierbar gewesen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Zeuge dieses Netz übersehen hätte oder er diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben gemacht haben sollte. Es wird daher auch der Angabe des Zeugen dahingehend gefolgt, daß er den Berufungswerber über den Vorfall in unmißverständlicher Weise an der Kreuzung nächst dem Uno-Shop in Kenntnis gesetzt hat und der Lkw-Lenker unter Aufwendung einer von jedem Verkehrsteilnehmer zu erwartenden Sorgfalt auf diese Mitteilung zu reagieren gehabt hätte. Da dies nicht geschah, wurde vom Berufungswerber somit billigend in Kauf genommen, daß auf der Straße von der Ladung herabgefallene Metallteile liegen blieben und in potentieller Kenntnis der Beschädigung eines anderen Fahrzeuges, es unterlassen wurde die gesetzlich geforderten Maßnahmen - so wie sie ihm zur Last gelegt wurden - vom unfallbeteiligten Lenker vorzunehmen. Nicht gefolgt vermag der Verantwortung des Berufungswerbers dahingehend werden, wenn dieser meint, es wäre nicht erwiesen, daß die Metallteile auf der Straße gelegen wären. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Angabe, daß der Zeuge noch mehreren solchen Teilen ausweichen konnte, ehe sein Fahrzeug von einem vom Boden wieder wegspringenden Teil an der Windschutzscheibe getroffen wurde. Die Verantwortung des Berufungswerbers, daß er den Zeugen nicht verstanden hätte und er nicht mitbekommen habe, daß ihm der Zeuge von einer Beschädigung seines Fahrzeuges durch verlorenes Ladegut erzählte, muß daher als Schutzbehauptung verworfen werden.

5. Rechtlich ergibt sich sohin folgendes:

5.1. Die Straßenverkehrsordnung besagt im § 61 Abs.1 erster Satz hinsichtlich der Verwahrung der Ladung, daß am Fahrzeug so zu verwahren ist, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken. Der Absatz 5 leg.cit. lautet:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Da die obigen Tatbestände verschiedene Schutzintentionen zum Gegenstand haben, hat eine kumulative Bestrafung zu erfolgen.

Das Tatverhalten des Berufungswerbers ist nur unschwer unter diese Tatbestände zu subsumieren, so daß es diesbezüglich keiner weiteren rechtlichen Erörterung bedarf. Zum Einwand einer nicht ausreichenden Tatortumschreibung wird noch bemerkt, daß mit der vorliegenden Umschreibung die Örtlichkeit so weit eingegrenzt ist, daß der Berufungswerber weder der Gefahr einer abermaligen Strafverfolgung wegen dieses Tatverhaltens ausgesetzt sein konnte, noch er in seinen Verteidigungsrechten je eine Einschränkung erfahren hat können. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z6 leg.cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Der Tatvorwurf wird hier der zweifellos strengen Anforderungen des § 44a Z1 VStG sehr wohl gerecht (vgl. VwGH 8.2.1995, 94/03/0072). Im Hinblick auf Tatort, Tatzeit und Tatverhalten findet sich der Tatort bereits auch in der erstbehördlichen Verfolgungshandlung und ist ebenso der Aktenlage zu entnehmen, so daß der Berufungswerber durch die h. vorliegende Tatortumschreibung laut den von der Judikatur aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der örtlichen Umschreibungsgenauigkeit weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein konnte.

5.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.3. Die Inkaufnahme der Unterlassung der Absicherung einer Unfallstelle und die Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung sowie die Unterlassung der Meldung des Unfalles an sich, stellt eine schwere Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Interessen des Straßenverkehrs dar. Das unbekümmerte Liegenlassen von Eisenteilen auf der Fahrbahn, obwohl ihm eine diesbezügliche Mitteilung eines Verkehrsteilnehmers unmißverständlich zuging, läßt jedenfalls den Schluß auf eine mangelnde Verbundenheit mit elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr zu. Entgegen der Verantwortung des Berufungswerbers in der Berufung ist hier vom qualifizierten Verschulden der billigenden Inkaufnahme dieser Übertretungshandlungen - also vom Eventualvorsatz - auszugehen. Es ist daher, insbesondere aus generalpräventiven, aber auch aus Gründen der Spezialprävention, die Verhängung einer Strafe von insgesamt nur 4.000 S durchaus angemessen. Insbesondere erscheint eine mangelhaft verwahrte Ladung von Metallteilen, was im Falle des Überfahrens eines solchen Teiles durch einen Zweiradfahrer zu einem schweren Sturz mit womöglich tödlichen Folgen führen kann, mit bloß 500 S geahndet, eher unangemessen milde. Selbst bei unterdurchschnittlichem Einkommen wäre diesen Strafsätzen in keiner Weise mit Erfolg entgegen zu treten. Ebenso vermag auch trotz des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit das Strafausmaß nicht überhöht erachtet werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Beladung, Sicherung, Metallteile

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