Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161469/2/Kof/Sp

Linz, 23.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn SA L  gegen das Straferkenntnis   der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.7.2006, VerkR96-2830-2006,   wegen  Übertretung  des  § 52 lit.a 10a StVO,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten                  zu bezahlen.

   

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in             der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben am 30.5.2006 um 10.22 Uhr den KKW der Marke...... mit dem amtlichen Kennzeichen ...... in dem Gebiet der Stadtgemeinde S. auf der B.straße                      aus Fahrtrichtung B......  S.straße kommend in Fahrtrichtung O.straße  gelenkt,               wobei Sie die dort verordnete "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 30" um 21 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 51 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung des                                             § 52 lit.a Z10a StVO  gesetzt.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 StVO folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe  von  50 Euro

falls diese uneinbringlich ist,   Ersatzfreiheitsstrafe  von  24 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG          10 % der Strafe,  

das sind  5,00 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher  55 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 10.7.2006 erhoben und vorgebracht, dass das Verkehrszeichen betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung derartig zugewachsen und dadurch nicht erkennbar war.   Erst nach dem "Tatzeitpunkt" wurde dieses Verkehrszeichen                 "nun doch von den Stauden befreit".

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat gleichzeitig mit der Berufung ein authentisches Lichtbild vorgelegt. Diesem Foto ist zu entnehmen, dass das Verkehrszeichen betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicht des ankommenden Verkehrs  tatsächlich  nicht  erkennbar  ist.

 

Die belangte Behörde hat Fotos –  welche Anfang Oktober 2006,  somit                    ca. vier Monate nach dem "Tatzeitpunkt" aufgenommen wurden –                               von   der   gegenständlichen   Geschwindigkeitsbeschränkung   vorgelegt.

Aus diesen Fotos ist – worauf der Bw zutreffend hinweist – ersichtlich, dass mittlerweile die Sträucher tatsächlich entfernt wurden und das gegenständliche Verkehrszeichen wieder sichtbar ist.

 

Ein Verkehrszeichen muss für den Lenker eines herannahenden Fahrzeuges leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs.1 StVO erkennbar sein;

VwGH vom 26.2.2004, 2003/07/0174; vom 18.9.2000, 96/17/0094;

vom 23.9.1994, 94/02/0286 ua.

 

Für den Bw war zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h) iSd  § 48 Abs.1 StVO nicht  leicht und rechtzeitig  erkennbar.

 

 

Es war daher

-          der Berufung stattzugeben,

-          das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben,

-          das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

-          auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

-          spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung: § 48 Abs.1 StVO – Verkehrszeichen; Erkennbarkeit

 

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