Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161489/9/Zo/Bb/Jo

Linz, 19.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, L, vom 11.7.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 23.6.2006, Zl.: S-12127/05 VS1, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18.9.2006, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Hinsichtlich Punkt 2 und Punkt 3 wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit auf 28.3.2005, zwischen 05.30 und 05.45 Uhr abgeändert wird.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 17 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 34 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 2 und 3 verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG

Zu II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu III.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 28.3.2005 um 05.00 Uhr in Unterweitersdorf, auf dem Güterweg in Fahrtrichtung B, südwestlich im Bereich des Hauses B den PKW, Kennzeichen PE-

1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät, mit anschließender Rückrechnung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l festgestellt werden konnte,

2) es unterlassen zu haben, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumiert habe und

3) es unterlassen zu haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 5 Abs.1 StVO, 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO und 3) § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über ihn zu Punkt 1) eine Geldstrafe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), zu Punkt 2) eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) und zu Punkt 3) eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 107 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass die belangte Behörde nur mangelhaft der Aufgabe, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und diesen einer überprüfbaren rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, nachgekommen sei. Auf seine Vorbringen bzw. seine angebotenen und beantragten Beweise sei jedoch in keinster Weise eingegangen worden. Er habe genauestens den Nachtrunk, welcher sich auch aus der Aussage des Zeugen S entnehmen lasse, konkretisiert und dargelegt, sodass das Gutachten Dris. G vom 3.10.2005 aufgrund unrichtiger Berechnungsgrundlagen nicht der Richtigkeit entspreche.

Im Unfallszeitpunkt sei er keineswegs einer unzulässigen Alkoholbeeinträchtigung unterlegen, sondern sei vielmehr voll fahrtüchtig gewesen. Erst nach dem gegenständlichen Unfall habe er Alkohol in einer von ihm angegeben und vom Zeugen S bestätigten konkreten Menge zu sich genommen. Infolge der Verwandtschaft zum Geschädigten und der ohnehin beabsichtigten und versuchten ehest möglichen Kontaktaufnahme habe für ihn keinerlei Veranlassung bestanden, eine Tatbestandsaufnahme durch die Behörde zu gewärtigen. Aufgrund dessen sei die vorgenommene Alkoholkonsumation keineswegs rechtswidrig und vorwerfbar erfolgt, zumal auch keineswegs im Unfallszeitpunkt auch nur annähernd eine Fahruntüchtigkeit im Raum gestanden sei. Insbesondere habe er nicht mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme rechnen müssen.

Er habe es auch nicht unterlassen, nach dem Unfall an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal einerseits der Pkw in der Unfallendlage belassen und andererseits versucht wurde, mit dem ihm bekannten und sogar verwandten Eigentümer des Zaunes Kontakt aufzunehmen und die dann ohnehin möglich gewesene Kontaktaufnahme im Zeitraum von 8.00 bis 8.30 Uhr bevorgestanden sei.

 

Er sei zusammen mit seinen Freunden in der Nacht vom 27. auf 28.3.2005 auf einer Ballveranstaltung gewesen. Dabei seien sie mit dem ursprünglich von F S gelenkten Pkw, Kennzeichen PE- unterwegs gewesen. Kurz nach 5.00 Uhr früh hätten sie sich entschlossen, nach Hause zu fahren, wobei der Berufungswerber aufgrund seiner bei ihm gegebenen vollen Fahrtüchtigkeit den Pkw gelenkt habe. In der letzten Kurve vor dem Fahrtziel sei es dann dadurch zum Unfall gekommen, dass er durch einen, die Fahrbahn querenden Hasen erschreckt wurde und offenkundig abrupt gebremst habe, wodurch er ins Schleudern gekommen und anschließend in den Gartenzaun seines Onkels gefahren sei. Während des gesamten Abends habe er maximal drei, keineswegs voll gefüllte Gläser Sekt getrunken. Der Unfall habe sich zwischen 5.30 und 5.45 Uhr ereignet. Anschließend habe er das Haus seines Onkels aufgesucht und versucht, diesen zu verständigen. Es sei ihm aber nicht gelungen, den Onkel oder die Tante zu wecken. Aufgrund dieses Umstandes seien er und seine beiden Freunde übereingekommen, den Pkw in der Endlage stehen zu lassen und aufgrund der ohnehin eindeutigen Sachverhaltssituation, nachdem sein Onkel wach sein würde, diesen zu verständigen. Üblicherweise habe er davon ausgehen können, dass dieser zwischen 8.00 und 8.30 Uhr erreichbar sein werde. Hinsichtlich des Pkw-Schadens sei Herr S ohnehin vollständig informiert gewesen.

 

Nach 6.00 Uhr früh seien sie dann in das Wohnhaus gegangen und hätten anschließend von der Hausbar Marillen- und Hausschnaps konsumiert. Dies bis gegen 8.00 Uhr früh, wobei sie zumindest drei Gläser Schnaps getrunken hätten. Es habe sich dabei nicht um Stamperl, sondern kleinvolumige Trinkgläser mit einem Fassungsvermögen von 0,2 l gehandelt, die annähernd voll aus der Flasche befüllt wurden. Der von den Meldungslegern angenommene Unfallzeitpunkt sei von anwesenden Anrainern und dem Geschädigten als möglicher Unfallszeitpunkt bekanntgegeben worden. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich hiebei um reine Vermutungen gehandelt habe. Aufgrund des seinerseits jedenfalls konkret angegebenen und insbesondere vom Zeugen S bestätigten Nachtrunk, hätte die belangte Behörde infolge vollständig gegebener Fahrtüchtigkeit von einer Bestrafung nach § 5 Abs.1 iVm  § 99 Abs.1a StVO Abstand nehmen müssen. Da er in keinster Weise mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme rechnen musste bzw. davon ausgegangen sei, dass eine solche nicht erfolgen wird, sei ein strafbares Verhalten nach § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO ebenso nicht gegeben. Letztendlich liege auch ein strafbares Verhalten nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO nicht vor, da er zum einen den Pkw in Unfallendlage belassen habe und schon hieraus der Geschädigte seine Rückschlüsse ziehen hat können und er zum anderen sobald möglich den Geschädigten tatsächlich informiert habe. Sollte dennoch von der Strafbarkeit seines Verhaltens ausgegangen werden, so sei aufgrund der unbedeutenden Folgen und des als lediglich geringfügig anzusehenden Verschuldens von der Anwendbarkeit des § 21 VStG, zumindest jedoch des § 20 VStG auszugehen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.9.2006, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die Zeugen F S und C H teilgenommen haben. Der Berufungswerber wurde im Zuge der Berufungsverhandlung zum Sachverhalt befragt und die Zeugen S und H wurden unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.3.2005 zwischen 5.30 und 5.45 Uhr früh den auf den Vater seines Freundes F S zugelassenen Pkw, Kennzeichen PE-, in Unterweitersdorf, im tatgegenständlichen Bereich des Güterweges B. Im vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug befand sich auch F S sowie C H, ein weiterer Freund, mit welchen der Berufungswerber zuvor gemeinsam den Jugendball in Altenberg besucht hatte. Der Berufungswerber konsumierte auf der angesprochenen Veranstaltung seinen Angaben zufolge drei oder vier Gläser Sekt, wobei er diese nur zum Anstoßen verwendet und die Gläser nicht ausgetrunken hat. 

Die Jugendlichen befanden sich auf der Fahrt zum Wochenendhaus der Mutter des Berufungswerbers nach Unterweitersdorf, wo sie beabsichtigten gemeinsam zu übernachten, als es im Bereich des Kreuzungsausganges in Richtung Haus B zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam, wobei der vom Berufungswerber gelenkte Pkw gegen den Gartenzaun des im Eigentum des Onkels des Berufungswerbers stehenden Anwesens B schleuderte und im Garten zum Stillstand kam. Durch diesen Verkehrsunfall entstand am Gartenzaun hoher Sachschaden und auch der gelenkte Pkw wurde erheblich beschädigt und war in der Folge nicht mehr fahrbereit. Der Lenker und die beiden Insassen verließen nach Begutachtung der Schäden am Gartenzaun und am verunfallten Pkw zu Fuß die Unfallstelle, ließen das Fahrzeug an der Unfallstelle zurück und begaben sich in das nahe gelegene, etwa 30 – 50 m entfernte Wochenendhaus. Der in der Folge vom Berufungswerber vorgenommene Versuch der Kontaktaufnahme mit dem geschädigten Eigentümer des Gartenzaunes schlug insofern fehl, als es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, seinen schlafenden Onkel zu wecken. Der Berufungswerber beabsichtigte deshalb, seinen Onkel gegen 8.00 - 8.30 Uhr des 28.3.2005 - nach dessen Erwachen - über die Beschädigung des Gartenzaunes in Kenntnis zu setzen. Er unterließ es - obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten unmittelbar nach dem Verkehrsunfall nicht möglich war - die nächste Sicherheitsdienststelle von sich aus ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen.

Im unweit entfernten Wohnhaus nahmen der Berufungswerber und die beiden Zeugen nach eigenen Angaben etwa bis mindestens 8.00 Uhr früh eine näher bestimmte Menge Alkohol zu sich. Es handelte sich dabei um Marillen- und Hausschnaps, welcher in einer 1 l Flasche abgefüllt war. Die Flasche war zu Trinkbeginn voll gefüllt und zu Trinkende laut Aussagen der Zeugen und des Berufungswerbers etwas weniger als halb voll. Der Schnaps wurde aus 0,2 l Gläsern getrunken, wobei die drei Freunde gemeinsam – zumindest nach ihren übereinstimmenden Angaben - drei Gläser Schnaps je mit einem Fassungsvermögen von 0,2 l - Gesamttrinkmenge zu Dritt 0,6 l - tranken.  

Noch vor dem Eintreffen der Exekutive startete der Berufungswerber den neuerlichen Versuch mit seinem Onkel hinsichtlich des beschädigten Zaunes in Kontakt zu treten. Als er diesem mitteilte, dass er den Verkehrsunfall verursacht hatte – hatte dieser jedoch bereits - um 8.23 Uhr - die Polizei verständigt, da er das in seinem Garten vorgefundene Fahrzeug nicht gekannt hatte.

Die Meldungsleger, die laut Anzeige um 8.50 Uhr bei der Unfallstelle ankamen, trafen den Berufungswerber im Wohnhaus seiner Mutter an. Bei der anschließenden Befragung des Berufungswerbers, der seine Lenkeigenschaft im Übrigen sofort eingestanden hatte, konnten die Erhebungsbeamten deutliche Alkoholisierungs-merkmale beim Unfalllenker feststellen. Der Berufungswerber wurde daher von RI G welcher im Besitze einer Ermächtigung zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt ist (Ermächtigung ausgestellt von der BH Freistadt, am 20.8.2003, GZ. Pol01-7-2003-NEU) zur Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert. Der Berufungswerber erklärte sich mit der Durchführung des Alkomattestes einverstanden und gab vor der Verbringung zum Polizeifahrzeug, in dem der Alkomat mitgeführt wurde, von sich aus gegenüber den amtshandelnden Organen an, nach dem Verkehrsunfall drei bis vier Schnaps konsumiert und somit Nachtrunk getätigt zu haben.

Hinsichtlich der angegeben Nachtrunkmengen wurden seitens der einschreitenden Beamten keine weiteren Überprüfungen vorgenommen. Die nachfolgend um 9.09 Uhr mittels geeichtem Alkomat (Marke Dräger 7110 MKIII A, Gerät Nr. ARLM-0377) durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erbrachte im geringsten Wert ein Ergebnis von 0,64 mg/l.

 

Der Berufungswerber hat sich von Anfang an mit einem Nachtrunk verantwortet. Diesen Umstand hat die Bundespolizeidirektion Linz im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren geprüft und im Ausmaß von vier "Stamperl" Schnaps à 2 cl, 40 Vol.-% auch für glaubwürdig erachtet. In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Amtssachverständige kam in seiner gutachtlichen Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung einer Nachtrunkmenge von vier Stamperl Schnaps à 2 cl, 40 Vol% und den im Gutachten angegebenen Berechnungsgrundlagen im günstigsten Fall für den Berufungswerber zur Lenkzeit am 28.3.2005 um 5.00 Uhr ein Atemluftalkoholgehalt von 0,69 mg/l ergibt.

Die belangte Behörde hat dem Berufungswerber den errechneten Atemluftalkoholgehalt von 0,69 mg/l zur Last gelegt und im Ergebnis nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO bestraft. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die teilweise dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans, die Messung des Atemluftalkoholgehaltes mit einem geeichten Messgerät und auf das medizinische Sachverständigengutachten. Weiters wurde aufgrund der Zeugenaussagen und der Aussagen des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass er einen entsprechenden Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und er seinen Pflichten iSd § 4 Abs.1 lit.c StVO und § 4 Abs.5 StVO nicht nachgekommen sei.

 

Unstrittig ist die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat den gegenständlichen Pkw entsprechend der Spruchanlastung gelenkt. Unbestritten ist auch das Ergebnis der Atemluftkontrolle; auch die Atemluftuntersuchung als solche wurde nicht in Frage gestellt. Seitens des Berufungswerbers wurden ebenso der sich ereignete Verkehrsunfall sowie die daraus resultierenden Schäden nicht bestritten.

 

Hinsichtlich des vom Berufungswerber geltend gemachten Nachtrunkes, werden die erhobenen Beweise wie folgt gewürdigt:

Die entscheidungsrelevante Frage die es zu klären gilt, ist, ob die Angaben des Berufungswerbers über den Nachtrunk glaubhaft sind. Der UVS ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Auffassung gelangt, dass der Berufungswerber den von ihm behaupteten und durch Zeugen untermauerten Nachtrunk glaubhaft machen konnte. 
 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Von Bedeutung ist dabei auch, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge und die Art des solcherart konsumierten Alkohols zu behaupten und zu beweisen hat.

Die Forderung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Zeitpunktes der Behauptungs- und Beweispflicht eines Nachtrunkes ändert nichts daran, dass auch Nachtrunkangaben einer Beweiswürdigung zu unterziehen sind.

Dafür, dass der Berufungswerber tatsächlich nach dem Lenkzeitpunkt Alkohol konsumiert hat, spricht bereits die Erstverantwortung des Berufungswerbers, der noch vor der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt von sich aus auf seinen Nachtrunk hingewiesen hat. Nach Ausweis des Verwaltungsstrafaktes hat der Berufungswerber dabei angegeben, drei bis vier "Stamperl" Schnaps getrunken zu haben. Die Nachtrunkbehauptungen wurden in seinen nachfolgenden  Stellungnahmen näher konkretisiert. Der Berufungswerber führt darin etwa aus, bis mindestens 8.00 Uhr mit seinen beiden Freunden zusammen - zu dritt - zumindest drei Gläser Marillen- und Hausschnaps - mit einem Fassungsvermögen von je 0,2 l je Glas - die annähernd voll befüllt wurden, getrunken zu haben. Diese Aussage bekräftigte der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis und bei der mündlichen Verhandlung am 18.9.2006 behauptete der Beschwerdeführer, dies ebenso. Die beiden Mitfahrer bestätigten diese Nachtrunkangaben ebenso. Während der Zeuge F S vor der Erstbehörde und im Rahmen der Berufungsverhandlung angab, zu dritt aus drei Gläsern mit einem Fassungsvermögen von 0,2 l pro Glas Schnaps getrunken haben, behauptete auch der Zeuge C H, aus 1/8 l Gläsern Schnaps konsumiert zu haben, wobei sie alle drei ziemlich dieselbe Menge getrunken hätten. Auch der Vater des Berufungswerbers, der gegen 8.30 Uhr im Bereich des Tatortes, nachdem ihn sein Sohn angerufen hatte, eintraf, gab als Zeuge befragt vor der belangten Behörde an, bei seinem Eintreffen im Wohnhaus in der Küche eine Schnapsflasche mit einem Fassungsvermögen von 1 l, welche jedenfalls weniger als die Hälfte befüllt war und mehrere Trinkgläser gesehen zu haben.

 

Obwohl der Berufungswerber bereits den Polizeibeamten gegenüber behauptete, nach dem Verkehrsunfall alkoholische Getränke konsumiert zu haben, wurde er aufgrund dieser Behauptungen von den Polizeibeamten nicht aufgefordert, jene Flasche und Gläser vorzuzeigen, aus welchen angeblich diese alkoholischen Getränke konsumiert wurden. Es wurden auch keine sonstigen Erhebungen vor Ort getätigt, um den Nachtrunk entweder zu widerlegen oder zu verifizieren. Durch unmittelbares Handeln der Beamten und nachprüfender Veranlassungen - was aber nicht der Fall war - hätte eindeutig klargestellt und als eindeutiger Beweis festgehalten werden können, ob die Nachtrunkbehauptungen des Berufungswerbers tatsächlich stimmen oder vom Berufungswerber nur erfunden worden sind, um einen effizienten Nachtrunk zu begründen und damit den Promillegehalt, den der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls hatte, zu seinen Gunsten zu manipulieren.

 

Der Zeuge Insp. G beschränkte sich mit seinen Aussagen vor der Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass die Nachtrunksangaben wie in der Anzeige dargestellt, auf den Angaben des Beschuldigen beruhen und diese von den zwei weiteren Personen, welche im Pkw mitfuhren, bestätigt wurden. Damit wurde offensichtlich auch seitens der Exekutivbeamten der Trinkverantwortung des Berufungswerbers grundsätzlich Glauben geschenkt, jedoch wurden Erhebungen bzw. ausdrückliche Befragungen insbesondere hinsichtlich der konkreten Menge an konsumierten Alkohol unterlassen. Eine Vernehmung der amtshandelnden Beamten anlässlich der Berufungsverhandlung erschien damit erlässlich, da deren erneute Befragung in diesem Punkt keine neuen Aufschlüsse gebracht hätte. Zumal die Schnapsflasche bzw. die benutzten Gläser von ihnen nicht überprüft wurden, hätten sie naturgemäß zur Klärung der tatsächlichen Nachtrunkmenge nicht beitragen können.  

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich des Nachtrunkes ist durchaus den Erfahrungen des Lebens gemäß, was insofern verstärkt wird, als der Polizeibeamte bei seinem Eintreffen deutlichen Alkoholgeruch feststellen konnte. Dies rechtfertigt durchaus den Schluss, der Berufungswerber habe kurz zuvor noch entsprechend Alkohol konsumiert.

Der Berufungswerber führte anlässlich der Verhandlung auch glaubhaft aus, dass er nach dem Vorfall "fertig" war und deshalb getrunken habe. Es widerspricht wohl auch nicht der Lebenserfahrung, dass sich der Berufungswerber nach dem stattgefundenen Verkehrsunfall, bei dem er den im Eigentum des Vaters seines Freundes stehenden Pkw erheblich beschädigte und zudem auch nicht unerheblichen Sachschaden am Gartenzaun seines Onkel verursachte, in schlechter Verfassung befand. Es liegt deshalb insbesondere durchaus nahe, dass er in dieser für ihn nicht alltäglichen Situation in der Folge unüberlegt handelte und nach dem Unfall Alkohol in dem von ihm vorgebrachten Ausmaß konsumierte.  

Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwischen dem Lenken und dem Einschreiten der Polizeibeamten ein relativ langer Zeitraum – konkret etwa drei Stunden - verstrichen ist, sodass für den angegebenen Nachtrunk ausreichend Zeit verblieb und der Konsum von 0,2 l Schnaps in dieser Zeit durch den Berufungswerber auch  im Hinblick auf die Menge durchaus möglich ist. 

 

Zur Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers ist generell anzuführen, dass, obwohl er sich nach jeder Hinsicht frei verantworten konnte und nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet war, seine Angaben durchaus nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend sind. Der Berufungswerber machte bei der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck, er schilderte den Vorfall lebensnah und hinterließ den Eindruck, an einer wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes mitwirken zu wollen. So hat er seine Trinkverantwortung letztlich während des gesamten Verfahrens aufrecht erhalten und mit Nachdruck bekräftigt, erst nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert zu haben. Er bestritt vehement den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Schlüssig und glaubwürdig konnte er auch darlegen, dass die Schnapsflasche und die Gläser weggeräumt wurden und beim Eintreffen der Polizei bereits in der Küche gestanden waren. Bei Befragen der Polizeibeamten hätte er ihnen diese selbstverständlich jederzeit gezeigt.     

 

Aus der Sicht des UVS ist auch zu betonen, dass den gemachten Nachtrunkangaben auch deshalb erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, zumal der Berufungswerber sicher nicht sofort in der Lage war, nach der Aufforderung zum Alkotest seinen eventuellen Atemluft- bzw. Blutalkoholgehalt zu diesem Zeitpunkt zu berechnen und seine Verantwortung entsprechend anzupassen.

 

Wenngleich auch nach etwa eineinhalb Jahren nach dem Vorfallszeitpunkt die Angaben der Zeugen mit jenen des Berufungswerbers nicht gänzlich übereinstimmen – etwa, dass der Berufungswerber und die beiden Zeugen von der Exekutive im Wohnhaus angetroffen wurden, was der Zeuge C H nicht bestätigte, sondern ausführte, direkt an der Unfallstelle auf die Beamten getroffen zu sein - tut dies der Glaubwürdigkeit keinen Abbruch; im Gegenteil kann darin die Bestätigung einer nicht stattgefundenen Abredung erblickt werden. Jedenfalls ist die Verantwortung des Berufungswerbers, was die verfahrensrelevanten Punkte hinsichtlich der Nachtrunkbehauptung anlangt, sowohl mit den Aussagen der Zeugen H und S als auch mit der zeitlichen Ablaufschronologie gut in Einklang zu bringen. Die Schilderungen der beiden Mitfahrer finden hinsichtlich der Trinkangaben mit den Angaben des Berufungswerbers gänzlich Übereinstimmung. Die Aussagen entsprechen letztlich auch der Lebenspraxis und kommt den Aussagen der Zeugen jedenfalls schon deshalb erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da zu berücksichtigen ist, dass sie unter Wahrheitspflicht standen und eine falsche Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die beiden Entlastungszeugen vermochten ebenso wie der Berufungswerber eine überzeugende Darstellung des entscheidungsrelevanten Geschehnisablaufes zu geben.

 

Für das Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls sind mehrere Gründe denkmöglich, sodass auch daraus auch nicht zwingend der Verdacht einer Alkoholbeeinflussung angenommen werden darf. Für den Berufungswerber spricht auch, dass er gegenüber den amtshandelnden Beamten seine Lenkereigenschaft eingestand und dem Alkotest sofort zustimmte.

 

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verantwortung des Berufungswerbers nach dem Unfall einen Nachtrunk getätigt zu haben, nicht zu widerlegen ist. Insbesondere ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die mit Stellungnahmen vom 10.11.2005 und vom 1.6.2006 näher konkretisierte und durch Zeugen bestätigte Nachtrunkmenge als glaubwürdig angesehen werden kann.

 

Es war auch davon auszugehen, dass die angegebenen, geringen Trinkmengen vor dem Lenk- bzw. Unfallszeitpunkt – drei bis vier Gläser Sekt, wobei diese nicht ausgetrunken, sondern nur zum Anstoßen verwendet wurden - keinesfalls eine den Grenzwert überschreitenden Alkoholisierungsgrad bedingt haben konnten bzw. auf das Ergebnis der Atemluftalkholuntersuchung keinen Einfluss nahmen.

 

Unter der Annahme der Nachtrunkverantwortung des Berufungswerbers ergibt sich zum Lenkzeitpunkt Folgendes:  

Ausgehend von der Alkoholberechnung nach der Widmark-Formel ergibt sich bei der angegebenen Nachtrunkmenge von 0,6 l Schnaps zu dritt – wobei davon auszugehen war, dass alle drei etwa die gleiche Menge konsumierten – für den Berufungswerber eine Nachtrunkmenge von  0,2 l Schnaps. Bei einer konsumierten Menge von 0,2 l mit einem Alkoholgehalt von 40 Vol.-% ergibt dies einen Alkoholgehalt von rund 60 g Ethanol, sodass ein Promillegehalt von 1,24 Promille, errechnet wird. Diese 1,24 Promille aus dem Nachtrunk erklären auch den Messwert von 0,64 mg/l zum Zeitpunkt der Messung des Atemluftalkoholgehaltes um 9.09 Uhr. Die vom Berufungswerber behauptete Menge steht damit auch rechnerisch mit seiner Verantwortung in Einklang. Der genossene Nachtrunk bildet eine zusätzliche Erklärung für das Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sind.

Es konnte vielmehr kein Tatbeweis erbracht werden, welcher das Lenken des Berufungswerbers zur fraglichen Zeitspanne in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand belegen hätte können. Der Forderung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine ehest mögliche Behauptungs- und Konkretisierungspflicht bezüglich eines Nachtrunkes wurde im Gegenständlichen nachgekommen. Naturgemäß kann im Nachhinein, zumal die Schnapsflasche und die Gläser nicht überprüft wurden, nicht genau festgestellt werden, welche Menge Alkohol konsumiert wurde. Der Berufungswerber hat immerhin auch sofort nach der Aufforderung zum Alkotest, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit dem Vertreter zu beraten, die Nachtrunkbehauptung aufgestellt, wobei dem Umstand, dass die beiden Zeugen diesbezüglich dasselbe aussagten, eine wesentliche Bedeutung zukommt. Da die Nachtrunkmenge im Wesentlichen mit dem unstrittigen Alkomatmesswert korreliert, ist daher zusammenfassend festzustellen, dass es dem Berufungswerber aufgrund der dargestellten Faktenlage gelungen ist, den Nachtrunk im Ausmaß von 0,2 l Schnaps glaubhaft zu machen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wer sich gemäß § 5 Abs.1 StVO in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
 
Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
 

Wenn gemäß § 4 Abs.5 StVO bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Wie bereits näher dargelegt, liefern die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine für ein Strafverfahren ausreichende und sichere Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung, dass der Berufungswerber bei dieser Fahrt tatsächlich einen Alkoholisierungsgrad von 0,69 mg/l Atemluftalkoholgehalt aufgewiesen hat und sich in einem fahruntüchtigen Zustand befand. Es war deshalb hinsichtlich Spruchpunkt 1 der Berufung Folge zu leisten, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Erwiesen ist jedoch, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und er hätte – nachdem ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht möglich war - bereits von der Unfallstelle aus mittels Mobiltelefon oder spätestens nach dem Eintreffen im Wochenendhaus mittels Telefon die Polizei verständigen müssen. Er hat dies aber unterlassen und es wurde seitens des Geschädigten die Polizei verständigt. Er hat daher die Sicherheitsdienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub vom gegenständlichen Verkehrsunfall verständigt. Er hat es auch unterlassen an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, da er nach dem Verkehrsunfall einen Nachtrunk getätigt hat, obwohl es zu einer amtlichen Unfallsaufnahme zu kommen hatte. Er hat daher die ihm in Punkt 2 und Punkt 3 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlastet hätten.

 
Nach Überzeugung des UVS ist ein gegenseitiger Datennachweis nur dann geeignet, die Lenkerverpflichtungen im Anschluss an einen Verkehrsunfall zu erfüllen, wenn er an Ort und Stelle oder zumindestens in zeitlich engem Konnex zum Unfallsereignis erfolgt. Wenn sich der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall - wenn auch nur    unweit - von der Unfallstelle entfernt, ohne seine Daten nachgewiesen zu haben und im Anschluss daran keinerlei Aktivitäten unternimmt, die nächstgelegene Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Unfall zu verständigen, sondern vielmehr nach dessen eigener Aussage Alkohol konsumiert und erst etwa zwei bis drei Stunden später eine neuerliche Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten anstrebt bzw. vornimmt, ist er seiner sich aus § 4 Abs.5 StVO ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Dieses Verhalten konnte keineswegs dadurch saniert werden, dass der Geschädigte der Onkel des Berufungswerbers ist bzw. der Berufungswerber versucht hat mit diesem Kontakt aufzunehmen. Ein allfälliger Identitätsnachweis nach mehreren Stunden kann keinesfalls als rechtzeitig angesehen werden. 
 

Durch Zurücklassen des verunfallten Pkw wäre es zwar möglich gewesen, anhand des Kennzeichens die Adresse des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges zu eruieren, jedoch ist dadurch nicht der Vorschrift des § 4 Abs.5 StVO entsprochen (vgl. VwGH vom 29.9.1993, Zl. 93/02/0166). Die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO verlangt, dass dem Geschädigten Gewissheit über die Person des Schädigers verschafft wird (vgl. VwGH vom 9.7.1986, Zl. 86/03/0079; vom 17.12.1982, Zl. 81/02/0360). Im konkreten Fall war der Unfalllenker gar nicht Zulassungsbesitzer des Pkw.

 

Unabhängig davon, ob ein Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten oder im nüchternen Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, hat es zur Unfallsaufnahme oder zu einem Austausch der Daten zwischen den Geschädigten zu kommen. Da an der Unfallstelle zwischen den Geschädigten die Daten nicht ausgetauscht werden konnten, war eine behördliche Unfallsaufnahme zu erwarten. Der Berufungswerber war somit verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig war, insbesondere sich im gegenständlichen Fall des Alkoholkonsums zu enthalten. Er hat dies nicht getan und hat in der Folge bei der Erhebung durch die Polizeiorgane Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen. 

 

Durch die im angefochtenen Straferkenntnis von der Erstinstanz angelastete Tatzeit "5.00 Uhr" wird der Berufungswerber in seinen Rechten nicht verletzt und ist auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, weil es sich beim gesamten Vorfall von der Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Berufungswerber bis zur erteilten Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe um ein einheitliches Geschehen in einer bestimmten zeitlichen Abfolge handelt und der Berufungswerber auch nicht behauptet hat, während dieses Vorganges ein zweites Mal ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Für den Berufungswerber war hinreichend klar erkennbar, welche Taten ihm von der Behörde in diesem Zusammenhang angelastet wurden. Seinen diesbezüglichen Rügen kommt daher keine Berechtigung zu.

Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof - unter dem Aspekt der nicht gegebenen Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung - bei einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig angesehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2000, Zl. 99/02/0101). 

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)  überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Der Berufungswerber weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
 
Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO sieht § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. 
 
Für die Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO ist gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe bis 726 Euro zu verhängen. 
 
Insbesondere aus dem Blickwinkel des Geschädigten stellt eine "Fahrerflucht" eine der schwersten Übertretungen der StVO dar. Es müssen deshalb spürbare Strafen verhängt werden. Auch generalpräventive Überlegungen verlangen eine entsprechende Ahndung derartiger Delikte. 
 
Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen wurden im untersten Bereich des jeweils gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, sodass auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (kein eigenes Einkommen als Student, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) die festgesetzten Geldstrafen durchaus angemessen und auch notwendig erscheinen, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 

 

Der UVS vertritt zu § 21 VStG die Auffassung, dass in keinem der zwei angelasteten Punkte den Berufungswerber ein bloß geringes Verschulden trifft, weshalb ein Absehen von der Strafe nicht möglich ist. Auch § 20 VStG kommt nicht in Betracht, weil die Milderungsgründe noch nicht in einem solchen Ausmaß überwiegen, dass die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden könnte.

 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  Z ö b l

 

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