Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161530/11/Bi/Be

Linz, 13.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M O, vertreten durch RA K T, vom 13. April 2006 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 21. März 2006, VerkR96-9698-2005, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf­grund des Ergebnisses der am 13. Oktober 2006 durchgeführten mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung)  zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 120 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 Euro (180 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 15. November 2005 um 14.12 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bei km 68.007, Gemeinde Antiesenhofen, in Richtung Suben die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindig­keit von 130 km/h um 87 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. Oktober 2006 wurde eine öffentliche mündlichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz Dr. X durchgeführt. Weder die Bw noch ein Rechts­vertreter sind erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde unterstelle ohne Nachweis, dass sie nicht nur die  Halterin, sondern auch die Lenkerin des Pkw gewesen sei. Dies widerspreche der Unschuldsvermutung, da es keinen zwingenden Erfahrungs­satz gebe, dass der Halter eines Fahrzeuges dieses unter Ausschluss anderer Personen stets alleinig führe. Daraus, dass sie sich in der Sache nicht geäußert habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie die Tat dadurch einräume. Ein Betroffener sei zu Äußerungen nicht verpflichtet, da dies gegen die EMRK verstoße. Vielmehr sei es Sache der staatlichen Verfolgungsbehörden, den Sach­verhalt so weit aufzuklären, dass die Täterschaft als erwiesen anzusehen sei. Sei dies im Einzelfall nicht möglich, müsse das Verfahren wegen der Unschulds­vermutung niedergeschlagen werden, was auch beantragt wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der der Behördenvertreter gehört und die Ausführungen der Bw im Rechtsmittel berücksichtigt wurden.

Weiters wurde der Eichschein für das am 15. November 2005 verwendete Radargerät Multanova, Nr.697, angefordert, aus dem hervorgeht, dass das Radar­gerät am Vorfallstag ordnungsgemäß von Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen geeicht war. AI G F ist als Beamter der Landesverkehrsabteilung für solche Radarmessungen speziell geschult und aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit als versiert anzusehen, sodass kein Anhaltspunkt für eventuelle Bedienungs­­fehler beim Messvorgang bzw der Handhabung des Gerätes bestand.   Im Übrigen wurde der erzielte Messwert ebenso wenig bestritten wie der unter (ordnungsgemäßem) Abzug der Eichfehlergrenzen von 5 % errechnete Wert von 217 km/h.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Der Messwert von 229 km/h wurde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens mit einem technisch einwandfreien Messgerät ermittelt, wobei der die Messung durchgeführt habende Beamte als dafür speziell geschulter und in der Handhabung solcher Geräte geübter Beamter der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich solche Radarmessungen laufend durchführt und keinerlei Anhaltspunkte für technische Funktionsungenauig­keiten oder Bedienungsfehler vorliegen. Das verwendete Radargerät war laut Eichschein am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht. Der nach der Zulassung des BEV mit 5% vom Messwert angegebene Toleranzabzug wurde durchgeführt und ergab eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 217 km/h. Dieser weit über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegende Wert wurde der Anzeige und dem Schuldvorwurf zugrundegelegt und von der Bw nie bestritten.

 

Zur unterstellten Lenkereigenschaft der Bw ist zu sagen, dass es ihr selbstver­ständlich frei steht, auf den Tatvorwurf gar nicht zu reagieren. Allerdings unterliegt ihr Verhalten und damit auch ihr Schweigen der freien Beweiswürdigung, dh es bleibt der Erstinstanz wie auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat unbenommen, daraus Schlüsse zu ziehen. Dass die Bw Halterin bzw Zulassungsbesitzerin des genannten Pkw ist, wurde vom Kraftfahrtbundesamt in Flensburg mitgeteilt. Dass sie Lenkerin zum Tatzeitpunkt war, wird deshalb angenommen, weil sie weder eine andere Person als Lenker bezeichnet noch die ihr zur Last gelegte Geschwindig­keit  bestritten hat. Aus dieser Überlegung liegt nahe, dass sie die von ihr eingehaltene Geschwindigkeit, die im Übrigen auch auf dem Tacho des von ihr gelenkten Pkw  abzulesen war, sehr gut kennt und daher nicht in der Lage ist, dagegen  stichhaltige Argumente vorzubringen, weshalb sie auch lediglich versucht hat, das Verfahren unökonomischerweise in die Länge zu ziehen, wobei trotz von ihr initiierter Vertagung zur Berufungsverhandlung unentschuldigt niemand erschienen ist und auch nichts weiter vorgebracht wurde. Das Berufungsvorbringen ist insofern überschießend, als damit keineswegs eine Aussage dahingehend getroffen wird, dass die Bw ihr Fahrzeug ständig selbst lenkt.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht jedoch aus all diesen Über­legungen kein Zweifel, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal auch von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.  

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bw ist bislang unbescholten, was als Milderungsgrund zu werten war. Dem gegenüber steht der hohe Unrechtsgehalt der Übertretung, wobei bereits vorsätzliche Begehung in Form eines dolus eventualis anzunehmen ist, zumal die Bw sich über die auf Auto­bahnen in Österreich geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit zu informieren und diese jedenfalls einzuhalten hatte, was anhand der Tachonadel ohne großen Aufwand zu bewerkstelligen ist. Eine Überschreitung um immerhin 87 km/h stellt eine eklatante Missachtung der selbstverständlich auch für die Bw geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen dar, über die sie sich ohne Rücksicht auf Verluste hinweggesetzt hat.

Ihre finanziellen Verhältnisse wurden - unbestritten und nicht anderweitig belegt -  mit 1.300 Euro netto monatlich sowie dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung findet sich nicht. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft zur Einhaltung der Geschwindigkeits­bestimmungen in Österreich anhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

217 km/h statt 130 km/h auf A8 – Lenkereigenschaft angenommen, weil keinerlei Äußerungen, beim anderen Lenker bezeichnet weil sie bestritten

 

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