Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161574/6/Kei/Ps

Linz, 13.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 


Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E W, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Juli 2006, Zl. VerkR96-1699-2006, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 30 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Bw spätestens am 4. August 2006 durch Hinterlegung zugestellt. Am 4. August 2006 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 18. August 2006. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 21. August 2006 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. August 2006, Zl. VerkR96-1699-2006-BS/HL, und in das Schreiben (E-Mail) der Bw vom 8. Oktober 2006, das auf das der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 21. September 2006, Zl. VwSen-161574/2/Kei/Ps, eingeräumte Parteiengehör hin erfolgt ist und es wurde durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ein den gegenständlichen Zustellvorgang betreffendes Telefonat mit K W vom Postamt G geführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie oben dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum