Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161575/5/Zo/Jo

Linz, 23.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. J G, geb. , P, vom 15.08.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 31.07.2006, VerkR96-7048-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG und 21 iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Berufungswerber zu Zl. VerkR96-5648-2006 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde mittels RSa-Brief am Hauptwohnsitz des Berufungswerbers nach Durchführung von zwei erfolglosen Zustellversuchen am 20.06.2006 hinterlegt. Der Berufungswerber hat den RSa-Brief am 21.06.2006 beim Postamt Taiskirchen tatsächlich behoben. Am 05.07.2006 um 16.07 Uhr brachte der Berufungswerber mittels Telefax einen Einspruch ein. Dieser wurde nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Wohnsitzbehörde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Einspruchsfrist am 05.07.2006 um 16.08 Uhr noch nicht abgelaufen war, weil diese 336 Stunden betrage. Weiters sei das Tagesdatum der Zustellung nicht in den Zeitrahmen der Fristberechnung mit einzubeziehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Berufungswerber wurde vom UVS aufgefordert, zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen. Dazu führte er aus, dass er seit mehreren Monaten – und auch zur damaligen Zeit - immer ca. 14 Tage durchgehend Dienst an seinem Arbeitsort in E verrichte. In diesem Zeitraum dürfe er seinen Arbeitsort nicht verlassen, sondern habe auch Bereitschaftsdienst, weshalb er sich in seiner Dienstwohnung in E aufhalte. Er habe deshalb nicht rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangt und keine Möglichkeit gehabt, die hinterlegte Sendung unmittelbar abzuholen. In der Woche vom 19. bis 25.06. habe sein Arbeitgeber Urlaub gehabt und er habe ihn vertreten müssen, weshalb er seinen Dienstort eben erst am 21.06. für wenige Stunden verlassen konnte und an diesem Tag die Strafverfügung beim Postamt in Taiskirchen abgeholt hat.

 

Er habe sich damals hauptsächlich in seiner Dienstwohnung in E aufgehalten und sei nur gelegentlich an seinen Hauptwohnsitz zurückgekommen. Seine Mutter habe ihn telefonisch von der Hinterlegung des RSa-Briefes informiert, weshalb er ihn am 21.06. beheben konnte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten  mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Die Strafverfügung wurde nach Durchführung eines zweiten Zustellversuches am 20.06.2006 beim Postamt in Taiskirchen hinterlegt. Dieser Tag wurde auch als erster Tag der Abholfrist bestimmt. Der Berufungswerber war in diesem Zeitraum nicht an der Abgabestelle aufhältig, sondern hat sich in seiner Dienstwohnung in E aufgehalten. Diese Angaben des Berufungswerbers sind glaubwürdig und wurden von ihm auch durch Vorlage eines Kalenders belegt. Die Zustellung wurde deshalb gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz nicht bereits durch die Hinterlegung bewirkt, sondern erst durch das tatsächliche Abholen des RSa-Briefes am Mittwoch, den 21.06.2006. Aus diesem Grund endete die zweiwöchige Einspruchsfrist erst am Mittwoch, dem 05.07.2006. Auch der Umstand, dass der Einspruch erst außerhalb der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einlangte, ändert nichts daran, dass dieser als rechtzeitig anzusehen ist, weil § 13 Abs.5 AVG für Anbringen, die mit Telefax eingebracht werden, anordnet, dass diese auch dann als rechtzeitig gelten, wenn sie außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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