Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161588/12/Bi/CR/Be

Linz, 24.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. RP vom 25. August 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 27. Juli 2006, VerkR96-1588-2006, wegen Übertretungen der StVO, in den Punkten 2) und 4) nachträglich eingeschränkt auf die Höhe der verhängten Strafen, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I.               Im Punkt 1) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch bestätigt, jedoch die Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage herabgesetzt werden.

In den Punkten 2) und 4) wird die Geldstrafe auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt.

Im Punkt 3) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben.

 

II.             In den Punkten 1), 2) und 4) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 1) 120 Euro, 2) 10 Euro und 4) 10 Euro; Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren sind nicht zu leisten.

In Punkt 3 entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23. Mai 2006 um 16.30 Uhr den Pkw, Kz. PE-…… im Gemeindegebiet von Arbing auf der Hauptstraße bis zur Liegenschaft Hauptstraße Nr. 45 gelenkt

1.        in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 1,22 mg/l); dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit. a StVO verletzt.

2.        Er habe mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammen­hang gestanden und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei­dienststelle verständigt, noch habe er den anderen Beteiligten bzw Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen; dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO verletzt.

3.        Er sei als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten; dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 lit. a StVO verletzt.

4.        Er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen; dadurch habe er die Rechtsvor­schrift des § 4 Abs 1 lit. c StVO verletzt.

Daher wurden über den Beschuldigten folgende Strafen verhängt:

Zu 1.: 1.400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden, gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO.

Zu 2.: 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO.

Zu 3.: 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO.

Zu 4.: 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO.

Gleichzeitig wurden dem Beschuldigten Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 200 Euro auferlegt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte habe am 23. Mai 2006 um 16.30 Uhr den Pkw, Kz. PE-……. im Gemeindegebiet von Arbing gelenkt; auf Höhe des Hauses Arbing, Hauptstraße 45 (Raiffeisenbank Arbing) sei er rechts von der Straße abgekommen und habe die dort befindlichen Grünanlagen beschädigt. In der Folge sei er ohne anzuhalten weitergefahren; er habe als Unfalllenker ausgeforscht werden können und sei von Polizeibeamten am 23. Mai 2006 um 19.45 Uhr zu Hause angetroffen worden, wobei bei ihm typische Alkoholisierungssymptome hätten festgestellt werden können. Eine mittels Alkomat durchgeführte Untersuchung habe einen Atemalkoholgehalt von 1,22 mg/l ergeben.

 

Durch den vorliegenden Sachverhalt, der aufgrund der Anzeige, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Erstinstanz keinen Anlass zu zweifeln fände, stehe fest, dass die im Spruch genannten Tatbestände verwirklicht seien und der Beschuldigte diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe. Die verhängten Strafen seien unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten, dessen Einkommen mit 1.300 Euro monatlich geschätzt wurde, festgesetzt worden und würden dem Ausmaß des Verschuldens entsprechen. Mildernde Umstände lägen nicht vor, erschwerend sei eine gleichartige Übertretung aus dem Vorjahr gewertet worden.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Oktober 2006 wurde eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Herrn FW und der Zeugen MP, AM und Meldungsleger GI JH (Ml) durchgeführt, in deren Verlauf der Bw die Berufung hinsichtlich der Punkte 2) und 4) auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt hat. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, dass ihm auf Höhe Raiba/Gemeindeamt (Hauptstraße 45 bzw 39) ein heller älterer Polo auf der rechten Fahrbahnseite entgegengekommen sei, wobei die Lenkerin des Polos nicht reagiert habe. Daher habe er, um einen Frontalzusammenstoß zu verhindern, sein Fahrzeug nach rechts Richtung Parkplatz bzw Grünfläche verrissen. Ein Ausweichen nach links sei wegen Fußgängern und parkenden Autos nicht möglich gewesen.

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses führt der Bw aus, er habe am 23. Mai 2005 mittags 2 cl 35%igen Obstschnaps getrunken und danach bis ca. 17.00 Uhr keinerlei alkoholische Getränke zu sich genommen. Nach dem verhinderten Frontalunfall habe er bis zum Eintreffen der Exekutive um ca. 19.45 Uhr (Alkotest) zuhause im Beisein seiner Frau rund 0,5 Liter 35%igen Obstbrand  getrunken.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses verweist der Bw darauf, dass eine Verständigung der anderen Beteiligten (Gemeinde und Bank) nicht mehr möglich gewesen sei, da beide Institutionen seines Wissens nach zu dieser Uhrzeit personell nicht mehr besetzt und geschlossen wären. Eine Verständigung der Exekutive sei ihm wegen des geringen verursachten Schadens (umgebogener kniehoher Strauch und einige Wiesenblumen) nicht notwendig erschienen. Am 24. Mai 2006 habe er per e-mail eine Unfallmeldung an die Gemeinde Arbing geschickt.

Zu Punkt 3) führt der Bw aus, dass er sein Fahrzeug sehr wohl angehalten habe, da die Feststellung der Geringfügigkeit des verursachten Sachschadens durch ihn sonst nicht möglich gewesen wäre.

Zu Punkt 4) führt der Bw aus, dass eine sofortige Selbstanzeige bei der Exekutive aus Gründen der Unversehrtheit aller beteiligten Personen und der Geringfügigkeit des verursachten Sachschadens unterblieben sei. Trotz an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens sei ihm eine Anzeige gegen die unbekannte Unfall­gegnerin, die sich durch Unfallflucht der Feststellung ihrer Personalien entzogen habe, nicht zielführend erschienen. Seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt wäre einwandfrei und nicht durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigt gewesen. Die festgestellte Alkoholisierung sei nach dem Unfall ohne jegliche Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt. Weiters merkt der Bw an, dass bei einer Alkoholisierung seinerseits zum Unfallzeitpunkt eine Karambolage mit dem gesetzwidrig auf ihn zufahrenden Fahrzeug unvermeidlich und mit Personen- und erheblichem Sachschaden verbunden gewesen wäre. Der Bw wies noch darauf hin, dass er ein tägliches Einkommen von 23 Euro am Tag habe und verheiratet sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die angeführten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB - die Zeugin M P außerdem auf ihr Entschlagungsrecht als Ehegattin der Bw, worauf sie ausdrücklich erklärte, sie wolle aussagen -  einvernommen wurden.

 

In der mündlichen Verhandlung zog der Bw hinsichtlich Punkt 2 und 4 seine Berufung gegen den Schuldspruch zurück und ersuchte die Behörde um Kulanz in Hinblick auf die Strafhöhe. Er habe nunmehr die Amtszeiten des Gemeindeamtes gesehen und sehe ein, dass er den Verkehrsunfall melden hätte sollen; sein Verhalten sei zurecht nicht als Mitwirkung an der Sachver­haltsfeststellung gesehen worden. Seine Berufung beziehe sich aber jedenfalls auf die Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu  Punkt 1) de Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Unzweifelhaft und vom Bw auch nicht bestritten ist, dass zum Zeitpunkt der Messung der Atemluftalkoholgehalt 1,22 mg/l betrug. Allerdings gibt der Bw in diesem Zusammenhang an, er habe erst nach dem fraglichen Vorfall, der sich gegen 16.30 Uhr ereignete, rund 0,5 Liter 35%igen Obstbrand getrunken; der Alkotest wurde laut Messstreifen erst um 19.55 Uhr mit dem günstigsten Messwert von 1,22 mg/l durchgeführt. Unstrittig ist, dass der Bw zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert war, was er selbst zugesteht und auch vom Ml so geschildert wird.

 

Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist auch davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (vgl VwGH 19. Dezember 2005, 2002/03/0287 unter Hinweis auf die Vorjudikatur).

Wer sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (vgl VwGH 25. April 1985, 85/02/0019, ua).

Die spätere Behauptung, nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen zu haben, kann der Behörde unglaubwürdig erscheinen, wenn der alkoholisierte Verkehrs­teilnehmer diesen Umstand dem intervenierenden Wache­beamten gegenüber nicht erwähnt hat (vgl VwGH 12. Oktober 1970.133/70, ua).  

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das bei der Amtshandlung verwendete Atemluftalkoholmessgerät Dräger Alcomat, Id.Nr.ARLM-0442, am Vorfallstag ordnungs­gemäß geeicht war und auch technisch einwandfrei funktionierte, was sich aus den vom Ml vorgelegten Prüfprotokollen des Herstellers vor und nach dem Vorfallstag eindeutig ergab. Der um 19.55 Uhr des 23. Mai 2006 erzielte günstigste AAG von 1,22 mg/l war daher als Grundlage für den Tatvorwurf un­zweifelhaft heranzuziehen.

Der Bw hat erstmals in der Berufung gegen das Straferkenntnis, das war drei Monate nach dem Vorfall, auf einen Nachtrunk hingewiesen. Beim Alkotest selbst hat er dem Ml gegenüber einen Nachtrunk sogar verneint, indem er angab, das angegebene Stamperl Schnaps um 12.00 Uhr des Vorfallstages sei das letzte alkoholische Getränk gewesen. Das nunmehrige Vorbringen, das auch von seiner Gattin gestützt wurde, konnte ihn damit im Ergebnis nicht entlasten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 1.162 bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw hat glaubhaft dargelegt, dass er, anders als laut Begründung des ange­fochtenen Straferkenntnisses von der Erstinstanz angenommen, einen Pensions­vorschuss in Höhe von 23 Euro/Tag, dh ein Monatseinkommen von ca 700 Euro, bezieht und für die Gattin sorgepflichtig ist. Im Hinblick auf diese finanzielle Situation war unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG eine Herabsetzung der Strafe geboten, wobei aus spezialpräventiver Sicht auch zu berücksichtigen ist, dass der Bw mittlerweile eine Therapie im Landesklinikum Mauer absolviert hat; allerdings war die einschlägige Vor­merkung vom November 2005 erschwerend zu werten.  

 

Zu den Punkten 2) und 4) des Straferkenntnisses:

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960 (Punkt 2) reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der des § 99 Abs. 2 lit a StVO 1960 (Punkt 4) von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

 

Die Herabsetzung der Strafen in beiden Punkten gründet sich auf die obigen Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Bw und die in der Verhandlung gezeigte Einsichtigkeit, die auch als Argument für die Herabsetzung der Ersatz­freiheitsstrafen geeignet war.

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Wie sowohl der Bw selbst als auch die Zeugin M P glaubhaft geschildert haben, hat der Bw unmittelbar nach dem Unfall das Fahrzeug angehalten und den verursachten Schaden begutachtet. Der Ml hat hingegen ausgeführt, diese bereits in der Anzeige enthaltene Tatanlastung habe sich aus den Angaben seiner damaligen Auskunftspersonen ergeben. Der Zeuge A M hat den Unfall selbst nicht gesehen, sondern nur den Sachschaden gemeldet.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kann der dem Bw angelastete Tatvorwurf aufgrund der vagen Angaben des Ml von Erzählungen namentlich nicht bekannter und daher nicht als Zeugen heranziehbarer Personen nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachvollzogen werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nachtrunk 3 Monate nach Vorfall zu spät; Strafherabsetzung wegen finanzieller Verhältnisse

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum