Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161607/5/Bi/Be

Linz, 12.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn O P P, nunmehr, vom 25. August 2006 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 11. August 2006, S-17277/06-4, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Punkt 2) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 365 Euro (7 Tage EFS) verhängt, weil er am 15. Mai 2006 um 14.10 Uhr das Kfz in Linz, Dauphinestraße 89, stadteinwärts fahrend gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenk­berechtigung für die Klasse B zu sein.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei sehr wohl im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, die er während seines Aufenthaltes in Tschechien im August 2005 erworben habe. Punkt 2) treffe daher nicht zu.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ist ersichtlich, dass dem Bw zur Last gelegt wurde, am 15. Mai 2006 14.10 Uhr, in Linz einen Pkw gelenkt zu haben, wobei bei einer Lasermessung in der Dauphinestraße eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h festgestellt worden sei. Der Bw sei zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden, habe aber keine Lenkberechtigung vorweisen können. Er habe sich damit verantwortet, er habe den Führerschein verloren, besitze aber einen tschechischen Führerschein, der ihm erst am 17. Mai 2006 neu ausgestellt werde. Sein österreichischer Führerschein sei ihm mit 19 Jahren entzogen worden.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde der Bw mit h Schreiben vom 14. September 2006 aufgefordert, nähere Daten seiner behaupteten tschechischen Lenkberechtigung darzulegen, nämlich den genauen Umfang, das Ausstellungs­datum und die ausstellende Behörde, um gegebenenfalls das tatsächliche Bestehen einer solchen Lenkberechtigung, von der Ausstellung eines Führerscheins unab­hängig, prüfen zu können. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 hat der Bw eine Kopie seines tschechischen Führerscheins (ausgestellt am 4. August 2005 zu EB 506036 für die Klassen A und B von Mag Ceske Budejovice) vorgelegt und die späte Vorlage mit seiner Übersiedlung begründet.

 

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass der Bw am Vorfallstag, dem 15. Mai 2006, zwar nicht im Besitz einer von einer österreichischen Behörde ausgestellten Lenkberechtigung war, jedoch eine offenbar gültige tschechische Lenkberechtigung für die Klasse B hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum