Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161665/2/Bi/Be

Linz, 20.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn CP vom 4. September 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 24. August 2006, VerkR96-373-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. November 2005 von 9.50 bis 11.06 Uhr in Ried/Innkreis vor dem Haus Kapuzinerberg 13 das Fahr­zeug mit dem Kennzeichen ME-……. so zum Parken aufgestellt habe, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert worden sei. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen privatrechtliche Argumente geltend, die fast ausschließlich das Verhalten der Lenkerin des am Wegfahren gehinderten Fahrzeuges betreffen, stellt die Geltung der StVO auf dem in Rede stehenden Privatgrundstück unter Anschluss von Grundbuchsauszügen in Frage und beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige des Meldungslegers RI B P (Ml) , eines Beamten der Sicherheitswache der Stadt Ried/Innkreis, vom 29. November 2005 diesem an diesem Tag gegen 11.00 Uhr von E. D. mitgeteilt wurde, dass ihr vor dem Objekt Kapuzinerberg 13 abgestellter Pkw durch das Kfz ME-…. seit mindestens 9.50 Uhr so verparkt sei, dass sie während dieses Zeitraumes am Wegfahren gehindert gewesen sei. Sie sei um 9.50 Uhr von einem Arztbesuch gekommen und habe seither die Örtlichkeit wegen des hinter ihrem abgestellten Fahrzeuges nicht verlassen können. Gegen 11.00 Uhr habe sie sich entschlossen, den Vorfall anzuzeigen. Als der Ml beim Parkplatz Kapuzinerberg 13 eingetroffen sei, habe er die Situation so vorgefunden, wie von der Anzeigerin geschildert. Als er die Daten der Anzeigerin notiert habe, sei der Pkw ME-…. um 11.06 Uhr von einem unbekannten Mann entfernt worden.

Als Zulassungsbesitzer dieses Pkw wurde der Bw ermittelt, der im Rahmen der Lenkerauskunft vom 23. Jänner 2006 sich selbst als Lenker des Pkw bezeichnete und ausführte, der Pkw sei auf Privatgrund seines Dienstgebers DI P abgestellt gewesen. Er habe gemeint, es handle sich um eine Dienstnehmerin.

Gegen die Strafverfügung der Erstinstanz hat der Bw fristgerecht Einspruch erhoben und die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr in Frage gestellt, sein Verschulden bestritten, § 20 VStG eingewendet und seine finanziellen Verhältnisse mitgeteilt.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzu­stellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

 

Dass die Anzeigerin im im Spruch genannten Zeitraum durch sein abgestelltes Fahr­zeug am Wegfahren gehindert war, hat der Bw nie bestritten, sondern im Wesent­lichen die Überlegungen, aus denen er das Fahrzeug dort abgestellt hat, darzulegen versucht. Seine mit Grundbuchsauszug untermauerten Argumente, beim genannten Parkplatz handle es sich um ein Grundstück in Privatbesitz von Frau J P, vermögen nicht zu überzeugen. Vor dem Objekt Kapuzinerberg 13 ist im DORIS-Online-System (Digitales Raumordnungsystem des Landes Oberösterreich) das spitz zulaufende, zum Großteil begrünte Grundstück Nr.134, KG Ried/Innkreis, zu sehen, von dem im spitz zulaufenden Bereich ein kleiner Teil als - der im Spruch genannte - Parkplatz erkennbar ist. Das im Eigentum von J P stehende Grundstück Nr.254 scheint als begrünte Fläche daran anschließend auf und ist im Grundbuchs­auszug als "Baufl. (Gebäude) *" mit 20 ausgewiesen. Grundstück Nr.134 steht laut Grundbuch nicht im Eigentum von Frau J P sondern im Eigentum der Stadtgemeinde Ried/Innkreis.

 

Abgesehen davon gilt gemäß § 1 StVO 1960 dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßen­grund an, sondern es genügt, wenn die Straße bzw der Parkplatz dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freisteht. Der in Rede stehende Parkplatz war nach den vom Ml vorgelegten Fotos nicht abgeschrankt, nicht als Privatstraße (darunter ist ein Vorschriftszeichen Fahrverbot mit dem Schriftzug "Privatstraße" zu verstehen) gekennzeichnet und auch nicht mit auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisenden Tafeln versehen (vgl VwGH 11.1.1973, 1921/71; 27.2.2002, 2001/03/0308; uva). Der Parkplatz steht dem äußeren Anschein nach für den Fuß­gänger- und Fahrzeugverkehr offen, kann von jedermann befahren werden. Die auf Parkbeschränkungen hinweisenden Tafeln ändern nichts am Charakter der Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960, weshalb dieses Gesetz samt seinem § 23 darauf auch uneingeschränkt anwendbar ist.

 

Die vom Bw erwähnten, bei der Amtshandlung gefallenen Äußerungen, von wem auch immer, sind nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens, ebenso wenig das Verhalten der Lenkerin des vom Pkw des Bw am Wegfahren gehinderten Fahrzeuges. Ein Ortsaugenschein und eine Einvernahme der angebotenen Zeugen zu den Eigentumsverhältnissen bzw deren Nahebeziehung und Aufenthalt im Haus Kapuzinerberg 13 und den auf dem genannten Parkplatz firmen- oder familienintern getroffenen Vereinbarungen erübrigen sich daher.

 

Aufgrund all dieser Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass der Bw durch das Abstellen des von ihm gelenkten Pkw so, dass die Anzeigerin für immerhin fünfviertel Stunden daran gehindert war, mit ihrem Pkw den Parkplatz zu verlassen, den ihm im Spruch zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Sollte er tatsächlich der Meinung gewesen sein, es würde sich um den Pkw einer Mitarbeiterin im dortigen Unternehmen handeln, hätte er zumindest einen Zettel mit seiner Erreichbarkeit am zugeparkten Fahrzeug hinterlassen und der Richtigkeit seiner Vermutung nach­gehen müssen; dabei hätte sich mit Sicherheit innerhalb weniger als fünfviertel Stunden herausgestellt, dass es sich nicht um den Pkw einer Mitarbeiterin handelt. Dass der Lenker eines Pkw mit Melker Kenn­zeichen in Ried/Innkreis für die Lenkerin des verparkten Fahrzeuges fast unmöglich eruierbar ist, liegt auf der Hand. Sie für immerhin fünfviertel Stunden am Wegfahren zu hindern, ist nicht als Selbst­hilfe zu sehen, sondern als böswillige "erzieherische Maßnahme", somit als Vorsatz. Dafür spricht auch das Verhalten des Bw, sich bei der Amtshandlung, ohne sich mit der anwesenden Lenkerin zu verständigen, davonzumachen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd berücksichtigt und die von ihm selbst genannten finanziellen Verhältnisse zugrundegelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe ist angesichts der vorsätzlichen Begehung mild bemessen und bietet keinen Anlass für eine Herabsetzung. Sie hält unter Bedacht­nahme auf die Kriterien des § 19 VStG generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft von selbst inszenierten Rachefeldzügen abhalten. 

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Parkplatz = Straße im öffentlichen Verkehr, Behinderung durch abgestellten Pkw für 5/4 Stunden nicht bestritten

 

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