Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161666/6/Br/Ps

Linz, 20.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G T, geb., P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. August 2006, Zl.: VerkR96-8444-2004, nach der am 18. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 16 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 14.07.2004 um 16.16 Uhr als Lenker des PKW auf der B 1 bei km 248.700, Umfahrung Timelkam, Fahrtrichtung Vöcklabruck ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden."

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Am 17.07.2004 erstattete der Gendarmerieposten Timelkam Anzeige, weil der Lenker des PKW in Timelkam auf der B 1 bei km 248.700 einen vor ihm fahrenden PKW überholte obwohl der Streifenwagen entgegenkam und behindert wurde.

 

Von der Zulassungsbesitzerin wurden Sie als Lenker bekannt gegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 26.08.2004 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 72,00 Euro.

 

Sie erhoben gegen diese am 17.09.2004 fristgerecht Einspruch und führten, aus, dass es richtig sei, dass Sie zur angeführten Zeit am angeführten Ort ein Überholmanöver durchgeführt hatten. Allerdings hätten Sie nicht ein Fahrzeug, sondern zwei Fahrzeuge überholt, wobei das vordere ein so genanntes Mopedauto gewesen sei, hinter dem mit geringem Sicherheitsabstand ein PKW fuhr. Sie hatten genügend Zeit das Überholmanöver vorzubereiten und konnten gefahrlos zum Überholen ansetzen. Den Gegenverkehr hätten Sie gut einsehen können und wegen der Leistung des gelenkten PKW das Überholmanöver ohne Gefahr und Risiko ausführen können. Beim Wiedereinordnen sei der Abstand zum entgegenkommenden Gendarmeriefahrzeug so groß gewesen, dass in keinem Fall eine Behinderung oder Gefährdung bestanden hat.

 

Daraufhin wurde der Anzeigeleger als Zeuge vernommen. Er gab an, dass nach seiner Einschätzung der Abstand zum gefahrlosen Wiedereinordnen nicht so groß wie von Ihnen angegeben, gewesen sei. Aus seiner Sicht sei eine Gefährdung gegeben gewesen, weil er mit dem Dienstfahrzeug nach rechts lenken musste. Wenn keine Gefährdung bestanden hätte, hätte er auch keine Anzeige erstattet.

 

Diese Zeugenaussage wurde Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht, wobei Sie keine Stellungnahme dazu abgegeben haben.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Die hs. Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige des (damaligen) Gendarmeriepostens Timelkam, der Zeugenaussage des Anzeigelegers und des Umstandes, dass Sie in weiterer Folge im Rahmen des Ihnen eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben haben, in objektiver Hinsicht als erwiesen an.

 

Anzumerken ist, dass der Zeuge verpflichtet ist die Wahrheit auszusagen und im Falle einer falschen Zeugenaussage für den Anzeigeleger sowohl strafrechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen entstehen. Andererseits steht es Ihnen als Beschuldigten frei, sich in jeder Richtung zu rechtfertigen ohne an die Wahrheit gebunden zu sein. Somit ist von einer tatsächlichen Behinderung des entgegenkommenden Fahrzeuges auszugehen.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht vorgebracht worden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat  verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck, der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht die, Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens‑, Vermögens‑ und  Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.                                                                                                        

 

Im Hinblick auf die im § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 vorgesehene Höchststrafe für Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a von 726,00 Euro bewegt sich die verhängte Geldstrafe von 72,00 Euro ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Geldstrafe entspricht dabei auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hs. Behörde auf Grund des Umstandes, dass Sie Ihre Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt geben haben, im Rahmen der Ihnen zur Kenntnis gebrachten amtlichen Schätzung davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. 1.100,00 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Sonstige Straferschwerungs‑ oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht (am letzten Tag der Frist) per FAX übermittelten Berufung bestreitet der Berufungswerber die Begehung den ihm zur Last gelegten Verstoß gegen die Vorschriften des Überholens, wobei er insbesondere auf den bereits im Jahre 2004 erhobenen Einspruch verweist.

Im Ergebnis wird seitens des Berufungswerbers zum Ausdruck gebracht, dass der entgegenkommende Meldungsleger die Situation wohl überzogen ausgelegt habe, weil es bei seinem Überholmanöver keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs gegeben habe.

Im Einspruch vom 17.9.2004 gibt der Berufungswerber an, zwei Fahrzeuge überholt zu haben, wobei es sich beim vordersten Fahrzeug um ein sogenanntes Mopedauto gehandelt habe. Hinter diesem sei ein weiteres Fahrzeug in sehr knappem Abstand nachgefahren. Den Überholvorgang habe er gut koordinieren können, weil vor dem Strkm 248,7 ein längeres Überholverbot und eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. An der Stelle, wo er den Überholvorgang tätigte, habe eine ausreichende Sichtweite bestanden. Das Mopedauto sei höchstens 55 km/h schnell gewesen und der hinter diesem Fahrzeug fahrende Pkw habe keine Anstalten zum Überholen gemacht. Den Gegenverkehr habe er gut einsehen können, sodass er sich mit seinem 150 PS starken Fahrzeug und seiner Fahrpraxis von einer Million Kilometer in der Lage gesehen habe den Überholvorgang gefahrlos auszuführen.

Das mit einem Organ der Straßenaufsicht besetzen Dienstfahrzeug habe er dabei als Gegenverkehr wahrgenommen, wobei er sich in ausreichendem Abstand zu diesem Fahrzeug bereits wieder auf die rechte Fahrspur eingeordnet habe.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unter Sichtung von Übersichtsaufnahme vom fraglichen Streckenbereich war hier angesichts des im Ablauf strittigen Sachverhaltes in Wahrung der durch Art. 6 intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers sowie des persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Berufungswerbers als Beschuldigten. Auch der zuständige Abteilungsleiter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Übersichtsaufnahmen vom Streckenverlauf angefertigt und im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert. Der Meldungsleger legte seine damalige Handaufzeichnung zur Einschau vor. Das Überholdiagramm wurde mittels Analyzer Pro, Version 6.0, errechnet.

 

4. Zum Sachverhalt:

Nach Erhebung des Einspruches gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erlassenen Strafverfügung wurde das Verwaltungsstrafverfahren am 23. September 2004 an die Behörde erster Instanz nach § 29a VStG angetreten. Am 6. Oktober 2004 wurde an die abtretende Behörde ein Rechtshilfeersuchen auf Einvernahme des Meldungslegers gestellt. Dieses wurde mit dem Ergebnis erledigt, als der Meldungsleger im Ergebnis vermeinte, er hätte durch das Überholmanöver des Berufungswerbers nach rechts ausweichen müssen.

In der sogenannten GENDIS-Anzeige findet sich ein diesbezüglicher Hinweis aber nicht. Darin ist nur davon die Rede, dass "trotz Gegenverkehrs" (Gendarmeriefahrzeug,) überholt worden sei.

Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde folglich dem Berufungswerber mit Schreiben vom 6.12.2004 zur Kenntnis gebracht. Eine Reaktion darauf findet sich im Akt nicht.

Als nächster Verfahrensschritt wurde das nun angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte die Vorfallsörtlichkeit als mit der Anzeige ident festgestellt werden. Der Berufungswerber verantwortet sich im Rahmen der Berufungsverhandlung wie von Anbeginn des Verfahrens im Ergebnis völlig inhaltsgleich. Die Gefahrensichtweite kann gemäß der Übersichtsaufnahmen im fraglichen Bereich mit etwa 300 m angenommen werden (Bilder 2 u. 3).

Angaben über Abstände und Fahrgeschwindigkeiten wurden in keinem Stand des Verfahrens erhoben bzw. vermochte solche der Meldungsleger auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht darzutun. Im Ergebnis vermeinte der Meldungsleger im Rahmen seiner Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können, jedoch hätte er die Anzeige nicht erstattet, wenn er den Überholvorgang nicht als gefährlich eingestuft hätte. Der Zeuge verweist diesbezüglich auf das lange Zurückliegen des Vorfalls und vermeinte, dass es sich beim überholten Fahrzeug eher um kein Mopedauto und nur um ein Fahrzeug gehandelt hätte. Seine Handaufzeichnungen beziehen sich aber nur auf die Fahrzeugtype und das Kennzeichen des angezeigten Fahrzeuges.

Dem Berufungswerber kann nun in seiner Verantwortung dahingehend gefolgt werden, dass er jenen kurzen Bereich der Umfahrung Timelkam zum Überholen nutzen wollte, wo weder ein Überholverbot noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Wenn es sich beim (vordersten) überholten Fahrzeug um ein Mopedauto handelte – was glaubwürdig scheint, weil dies der Berufungswerber von Anbeginn inhaltsgleich dargestellt hat. Im Gegensatz dazu kann der in der Faktendarstellung sehr knapp gehaltenen "GENDIS-Anzeige" keinerlei Aussage über eine zur Beurteilung einer Gefährdung unerlässlichen Weg-Zeit-Verlaufsdarstellung entnommen werden.

Der Überholvorgang eines mit 55 km/h fahrenden Fahrzeuges kann bei der Motorleistung des Fahrzeuges des Berufungswerbers nach knapp 137 m abgeschlossen werden. Dies unter der Annahme eines Abstandes beim Aus- und Einscheren bzw. beim Umspuren von jeweils 10 m und bei einer mit 150 PS leicht erreichbaren Beschleunigungskomponente von 2,5 m/sek2. Ein mit 80 km/h fahrender Gegenverkehr legt während dieser Zeit etwa 95 m zurück. Daraus folgt, dass zumindest die Überhol- bzw. Gefahrensichtweite für die Durchführung des vom Berufungswerber geschilderten Überholvorganges jedenfalls ausreichte.

Offen bleibt und das konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht geklärt werden, ob der Meldungsleger durch die Ausführung des Überholmanövers tatsächlich "bedrängt" wurde oder ob er in bloß vorbeugender Weise – der Berufungswerber vermeinte übertrieben und auffällig – sein Fahrzeug bis an den Fahrbahnrand nach rechts lenkte um allenfalls den "Raum für die Durchführung des Überholvorganges" zu vergrößern. 

Da die Angaben des Berufungswerbers zumindest nachvollziehbar und plausibel erschienen und mangels jeglicher konkreter Angaben zum Weg-Zeit-Ablauf in der Anzeige wird hier im Zweifel dem Berufungswerber gefolgt bzw. die Anschuldigung nicht ausreichend stichhaltig erachtet, dass von einem Beweis einer Gefährdung und Behinderung des Gegenverkehrs – nach § 16 Abs.1 lit.a StVO – ausgegangen werden könnte. 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer – wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann, sondern auf ein, dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindern-Können bzw. einen Platzmangel. Es genügt eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen (VwGH 22.2.1989, 88/03/0113).

Bei einer Gefahrensichtweite, die deutlich über den für das durchgeführte Überholmanöver erforderlichen Bereich liegt, kann selbst mit einer von einem Straßenaufsichtsorgan aufgestellten, inhaltlich aber völlig unpräzisiert bleibenden Darstellung sich zum Ausweichen nach rechts veranlasst gesehen zu haben, ein Tatbeweis einer Gefährdung oder Behinderung nicht erwiesen erachtet werden. 

 

6. Da schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung der Tatbeweis als nicht erbracht gilt, war gegen den Berufungswerber das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof   erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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