Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161708/2/Kei/Ps

Linz, 23.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 


Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H Y, R, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. September 2006, Zl. VerkR96-2540-2006-Dei, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. Juni 2006, Zl. VerkR96-2540-2006, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. September 2006, Zl. VerkR96-2540-2006-Dei, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12. Oktober 2006, Zl. VerkR96-2540-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. Juni 2006, Zl. VerkR96-2540-2006, wurde dem Bw am 18. Juli 2006 zugestellt. Der Bw hat diese Strafverfügung am 18. Juli 2006 persönlich übernommen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 1. August 2006. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 25. August 2006 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 1. August 2006 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 1. August 2006 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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