Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290134/13/Wim/Be

Linz, 24.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Bürgermeister Ing. F B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14.7.2005, ForstR96-19-2004, wegen einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.10.2006 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entfällt die Formulierung: "vor Antragstellung (Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung vom 3.11.1997)".

 

II.  Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren        zusätzlich den Betrag von 100 Euro, das sind 20% der verhängten             Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 19, 24 und 51  Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) jeweils in der geltenden Fassung

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §  174 Abs.1 lit.a Z.6 iVm. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben es als Bürgermeister der Gemeinde Pasching und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gemeinde Pasching, 4061 Pasching, zu verantworten, dass, zumindest vom 22.7.1997 bis 28.6.2004, in 4061 Pasching auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG Pasching, vor Antragstellung (Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung vom 3.11.1997) eine kostenlose Rodung im Ausmaß von rund 2.800 für die Erweiterung der bereits bestehenden Sport- und Freizeitanlage erfolgte und die Waldfläche in diesem Ausmaß einer anderen Verwendung, als der der Waldkultur, und zwar als Beachvolleyballplatz, als Liegewiese sowie als Inlineskaterplatz zugeführt werden und somit gegen das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verstoßen wurde."

 

In der Begründung zu diesem Straferkenntnis wurde nach der Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere auch des bisherigen Vorbringens des Berufungswerbers unter Anführung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass es sich bei der Verwendung von Waldboden entgegen dem Rodungsverbot um ein Dauerdelikt handle. Für die Beurteilung der Waldeigenschaft im Forstgesetz sei lediglich ausschlaggebend, ob eine Grundfläche einen forstlichen Bewuchs und die vorgeschriebene Mindestgröße aufweise. Nicht maßgeblich seien die Eintragungen im Grundsteuer- und Grenzkataster bzw. im Flächenwidmungsplan. Die Gemeinde handle bei der Errichtung von Freizeitanlagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Bezüglich der überlangen Verfahrensdauer des Rodungsverfahrens sei dafür die Gemeinde Pasching verantwortlich, da diese die ersten Jahre auf Grund ihrer Fristerstreckungsanträge die Verfahrensdauer unnötig hinausgezögert habe, obwohl die konsenslose Rodung bereits vor Antragstellung um Erteilung der Rodungsbewilligung durchgeführt worden sei.

Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet und keine straferschwerenden Umstände angenommen.

 

2.      Gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und beantragt das Verfahren einzustellen oder die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen oder unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen.

 

Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im angefochtenen Straferkenntnis der Tatort nicht genau genug umschrieben sei, da nicht eindeutig erkennbar sei, um welchen genauen Bereich es sich bei den 2.800 m2, die die Behörde anführt, handeln soll. Auch der im angefochtenen Bescheid angeführte Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes könne keinesfalls festgestellt werden. Es liege eine Verfolgungsverjährung bzw. eine Strafbarkeitsverjährung vor, da von einem Dauertatbestand nicht auszugehen sei.

Im April 1997, also noch vor der vorgeworfenen Rodung, sei ein Antrag auf Erklärung zum Erholungswald gestellt worden. Der Berufungswerber habe wegen interner Vorabsprachen mit gutem Grund davon ausgehen können, dass dem Antrag stattgegeben werde. Auch habe er davon ausgehen können, dass das Rodungsbewilligungsverfahren positiv erledigt werde. Differenz habe es lediglich hinsichtlich der Größe der Ersatzaufforstungsflächen gegeben. Selbst wenn keine Verjährung eingetreten sein sollte, sei in Bezug auf das volle Vertrauen auf die Absprache mit der Behörde von einem äußerst geringen Verschulden auszugehen.

Die Gemeinde verfüge jetzt über eine rechtskräftige Rodungsbewilligung und die Ersatzaufforstungen seien bereits durchgeführt. Von einem permanenten strafbaren Verhalten könne keine Rede sein.

Der Sachverständige führe hinsichtlich allenfalls konsensloser Rodungen vorwiegend Flächen unter 1.000 m2 an, sodass hier nicht einmal die Bestimmungen des § 1a Forstgesetz 1975 erfüllt wären. Eine Zusammenrechnung von kleinen Flächen sei weder zulässig noch gesetzlich vorgesehen.

Weiters habe nicht eindeutig festgestellt werden können, ob überhaupt vor einer allfälligen Beseitigung des Gehölzes eine entsprechender Baumbestand und sohin Wald iSd Forstgesetzes vor seiner Beseitigung vorgelegen sei. Sofern sich die angesprochenen Flächen unter der 110 kV Leitung Timmelkam-Wegscheid der Energie AG befänden, werde ausdrücklich die Zulässigkeit des Waldbestandes unter dieser Fläche bestritten.

Es sei nicht zulässig für eine Verwaltungsstrafe, die im Jahr 2005 ausgesprochen werden, eine Sachverhaltsermittlung aus dem Jahr 2001 heranzuziehen. Beim Betrieb der Freizeitanlage handelt es sich um Hoheits- und nicht um Privatwirtschaftsverwaltung. Der Umstand, dass die Rodungsbewilligung erst 7 Jahre nach Erstantragsstellung erteilt worden sei, sei nicht ausschließlich in der Sphäre des Beschuldigten gelegen. Dem Beschuldigten treffe daher hinsichtlich der Strafbarkeit kein Verschulden bzw. nur ein sehr geringes, das die Anwendung des § 21 VStG indiziere.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, der neben dem Strafverfahren auch das gegenständliche Rodungsverfahren mitumfasste. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 5.10.2005 durchgeführt und dabei neben dem Berufungswerber auch Herr Dipl.-Ing. Alfred Söllradl als Zeuge einvernommen, sowie Einsicht in ein aus dem digitalen oberösterreichischen Rauminformationssystem erstelltes Farborthofoto aus dem Jahr 2003 für den gegenständlichen Bereich genommen.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Gemeinde P hat mit 1.11.1996 von der Stadt Linz vom Grundstück Nr. x, KG. Px, einen Streifen von ca. 10.000 m2 gepachtet. Zumindest dieser Streifen des Grundstückes war im Wesentlichen durchgehend bestockt. Bereits im Jahr 1995 wurden mit dem damaligen forsttechnischen Amtssach­verständigen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Vorgespräche im Zuge der geplanten Errichtung der neuen B139 auch über entsprechende forstliche Maßnahmen in diesem Bereich geführt. Schriftliche Aufzeichnungen darüber liegen nicht vor.

 

Ursprünglich war vorgesehen im südwestlichen Bereich dieses gepachteten Streifens ein Jugendcamp (Pfadfinderheim udgl.) zu errichten und es wurde auch eine entsprechende Flächenwidmung vorgenommen. Dieser Plan hat sich jedoch zerschlagen, da es anderwärtig entsprechende Flächen dafür gab. Im Jahr 1997 wurde schließlich auf der Fläche des geplanten Jugendcamps ein Inlineskaterplatz, daran anschließend eine zusätzliche Liegewiese für das bestehende Schwimmbad und daran wieder anschließend ein Beachvolleyballplatz (Sandplatz) errichtet. Dazu wurde eine Fläche von insgesamt ca. 3.558 m2 in Anspruch genommen, wovon ca. 2.800 m2 praktisch durchgehend bestockte Waldflächen verwendet wurden, die sich zu ca. 950 m2 auf den Beachvolleyballplatz, ca. 1.200 m2 auf die Liegewiese und ca. 650 m2 auf den Inlineskaterplatz verteilen. Die Restfläche bestand aus dem Freihaltungsbereich unterhalb der 110 kV Leitung Timmelkam-Wegscheid der Energie AG. Das Freizeitgelände ist mit einem Zaun gegenüber dem restlichen Grundstück Nr. 1699 abgezäunt.

 

Seitens der Gemeinde Pasching wurde zunächst ein Antrag vom 10.4.1997 auf Erklärung einer Teilfläche von 10.000 m2 des Waldgrundstückes x, KG. P zum Erholungswald gestellt. Dieser Antrag wurde aber im August 1998 zurückgezogen und am 3.11.1997 ein Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung eingebracht.

 

In einer Besprechung am 29.7.1998, an der u.a. der Berufungswerber, Dipl.-Ing. x als forsttechnischer Amtssachverständiger sowie Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land teilgenommen haben, wurde auch vereinbart, dass der Antrag auf Rodungsbewilligung durch verschiedenste Unterlagen zu ergänzen ist, unter anderem durch Bekanntgabe einer Ersatzaufforstungsfläche im Ausmaß von 1:1,5.

Während zunächst bis in etwa zum Jahr 2000 über das Ausmaß der Ersatzaufforstungsfläche divergierende Meinungen zwischen Behörde und Gemeinde bestanden, wurde auch um die Waldeigenschaft im Bereich der Liegewiese ein reger Schriftverkehr geführt und schließlich im Juli 2001 seitens der Behörde mitgeteilt, dass die Rodungsbewilligung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage verweigert werde, da bekannt geworden sei, dass die Freizeiteinrichtungen im Bereich eines bestehenden Wasserschutzgebietes liegen.

Daraufhin wurden durch den Berufungswerber von Dezember 2001 bis Ende Oktober 2003 insgesamt 18 Fristverlängerungs- bzw. Aussetzungsanträge und von Seite des forsttechnischen Dienstes mehrere Stellungnahmen u.a. auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abgegeben. Schließlich wurde mit Urkundenvorlage vom 30.12.2003 der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.11.2003 vorgelegt, in welchem eine Abänderung des gegenständlichen Wasserschutzgebietes vorgenommen wurde, sodass die Rodungsfläche nicht mehr in das Schutzgebiet fällt.

Im nunmehr weitergeführten Rodungsverfahren wurden durch den Berufungswerber auch mit 10. und 24.2.2004 wiederum zwei Fristerstreckungsanträge eingebracht betreffend die Vorlage von Unterlagen, insbesondere von Zustimmungserklärungen.

 

Mit Bescheid vom 23. Juli 2004, ForstR10-40-1997, wurde schließlich die dauernde Rodungsbewilligung für eine ca. 2.800 m2 große Teilfläche der Parzelle 1699, KG. und Gemeinde Pasching zwecks Errichtung einer Freizeiteinrichtung (Beachvolleyballfeld, Liegewiese, Inlineskaterplatz) unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie insbesondere auch aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5.10.2006 und den dort gemachten Aussagen im Grunde widerspruchsfrei. Speziell auch vom Berufungswerber wurde nicht in Abrede gestellt, dass die im Spruch beschriebenen Freizeiteinrichtungen an den gegebenen Örtlichkeiten bereits im Jahr 1997 errichtet wurden. . Eine vormals praktisch durchgehende Bestockung der maßgeblichen Flächen ist aus den im Akt befindlichen Luftbildern zu erkennen.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den gesetzlichen Grundlagen des Forstgesetzes 1975 kann auf die umfassenden Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden. Insbesondere ergibt sich aus § 17 Forstgesetz, dass Rodungen, d.h. die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur, erst nach erteilter Rodungsgenehmigung zulässig sind.

 

Beim Verstoß gegen diese Bestimmung handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Dauerdelikt (s. u.a. VwGH 84/07/0386 v. 22.1.1985). Das heißt, die Verjährung des strafbaren Verhaltens beginnt erst mit dem Wegfall des rechtswidrigen Zustandes, somit im konkreten Fall mit der rechtskräftigen Erteilung der Rodungsgenehmigung.

4.2.   Dafür, dass es sich bei den spruchgegenständlichen Flächen für die Freizeitanlagen um Wald gehandelt hat, spricht grundsätzlich die Tatsache, dass durch den Berufungswerber selbst zunächst um eine Widmung als Erholungswald und später auch um eine Rodungsgenehmigung angesucht wurde und ihm diese auch letztendlich erteilt wurde. Ebenso ist eine praktisch durchgehende Bestockung der maßgeblichen Flächen aus den im Akt befindlichen Luftbildern zu erkennen.

 

Wie in der mündlichen Verhandlung auch zum Ausdruck gekommen ist und sich auch aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt, wurden nur jene Flächen in den Tatvorwurf einbezogen, die nicht vom Freihaltungsbereich unter der Hochspannungsleitung betroffen sind. Auch nur für diese Flächen wurde die Rodungsgenehmigung letztendlich erteilt, sodass die Ausführungen in der Berufung zu diesem Bereich gegenstandslos sind.

 

Auch der Bereich der Liegewiese, bei der zwar nach wie vor der Baumbestand vorhanden ist, ist nun nicht mehr als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen bzw. wird auch hier Waldboden zu anderen Zwecken nämlich für Erholungs- und Freizeitzwecke im Zusammenhang mit dem Freibad verwendet. Die vom Zeugen Dipl.-Ing. S genannte geänderte Bewirtschaftung nämlich die Besämung mit Grassamen und ein regelmäßiges Mähen unter dem vorhandenen Baumbestand ändert die Struktur des Waldbodens und damit auch die Verwendungsart.

 

Sämtliche Baumaßnahmen für das Freizeitgelände wurden offensichtlich im Jahr 1997 durchgeführt und auch fertig gestellt. Auch die Rodungsbewilligung wurde für die Gesamtfläche des erweiterten Freizeitgeländes beantragt und erteilt. Dieses Gelände ist auch mit einem Zaun gegenüber dem restlichen Grundstück Nr. 1699 abgezäunt. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass hier eine Zusammenrechnung der Flächen für die Erteilung der Rodungsgenehmigung und auch für den gegenständlichen Tatvorwurf zu Recht erfolgt ist. Die Flächen für die Freizeitanlagen waren vorher eine zusammenhängende bestockte Fläche mit (wesentlich) mehr als 1000 m2, sodass die Waldeigenschaft dafür eindeutig vorgelegen ist. Jede Verwendung von Waldboden, egal welchen Flächenausmaßes, zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur bedarf einer Rodungsgenehmigung nach § 17 Forstgesetz.

 

Zum Vorbringen, dass es sich bei Errichtung und Betrieb des Sport- und Freizeitzentrums und bei der dafür vorgenommenen Rodung um einen Akt der Hoheitsverwaltung handeln würde, ist dazu ebenfalls auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Straferkenntnis der Erstbehörde zu verweisen, die darlegt, dass hier die Gemeinde nicht mit Imperium und mit Hoheitsgewalt handelt und auch nicht in den allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsformen (wie Bescheid, Verordnung, Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt).

 

Gegen das Heranziehen älterer Erhebungsergebnisse bestehen, sofern sie für ein behördliches Ermittlungsverfahren nach wie vor relevant sind, im AVG und VStG keinerlei Beschränkungen. Der Erstbehörde ist deswegen kein Verfahrensmangel anzulasten.

 

Dass die Maßnahmen bereits vor der Erteilung dieser Rodungsgenehmigung gesetzt und ausgeführt wurden, wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber hat daher in objektiver Hinsicht die Tat zu vertreten.

 

4.3.   Bei vorgeworfenen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsams­delikt für das Fahrlässigkeit ausreicht, die auf Grund des § 5 Abs. 1 VStG dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber ausdrücklich zugestanden, dass ihm sehr wohl bewusst ist, dass erst nach Erteilung einer Rodungsgenehmigung die entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Er hat sich damit gerechtfertigt, dass er auf Grund der Vorabsprachen darauf vertraut habe, dass diese Bewilligung erteilt werde. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat er dazu weiters ausgeführt, dass er nicht im Einzelnen die jeweiligen Schritte der Ausführung des Vorhabens durch die Gemeinde überwacht habe. Dies entlastet ihn aber nicht in einem solchen Umfang, dass hier ein fehlendes oder auch geringfügiges Verschulden anzunehmen wäre. Gerade auch die Tatsache, dass das Ansuchen um die Rodungsgenehmigung erst im November 1997 gestellt wurde, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem zumindest die Bauarbeiten für die Freizeiteinrichtungen bereits im Gange sein mussten, wenn nicht wahrscheinlich sogar bereits abgeschlossen waren, deutet darauf hin, dass er die Konsenslosigkeit seines Verhaltens bewusst in Kauf genommen hat, zumal er sogar bei Vorbesprechungen betreffend die Rodungs­bewilligung teilgenommen hat.

Darüber hinaus ist dem Berufungswerber auch anzulasten, dass er durch die große Anzahl an Fristverlängerungs- und Aussetzungsanträgen einen maßgeblichen Anteil an der langen Dauer des Rodungsverfahrens zu verantworten hat und sich nicht damit rechtfertigen kann, dass alleine die Behörde aus ihrem Verschulden solange nicht entschieden hätte. Bei genauer Erhebung der bestehenden Umstände hätte sich die Gemeinde bereits im Planungsstadium des Vorhabens bewusst werden müssen, dass die Maßnahmen in einem wasserrechtlichen Schutzgebiet stattfinden sollen und dies einer Rodungsgenehmigung widersprechen würde.

In der Form, dass vom Berufungswerber offensichtlich in Kauf genommen wurde, dass ohne Rodungsgenehmigung die Maßnahmen gesetzt wurden, trifft ihn sogar zumindest bedingter Vorsatz und ist somit sein Verschulden keinesfalls als geringfügig oder vernachlässigbar anzusehen.

Auch der Umstand, dass die Rodungsbewilligung schließlich (fast sechs Jahre nach Durchführung der Rodung) erteilt wurde und auch die darin gemachten Auflagen erfüllt wurden, entlastet den Berufungswerber nicht, da das Faktum der bewilligungslosen Ausführung über  diesen langen Zeitraum bestehen bleibt.

 

Er hat die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4.   Zur vorgenommen Spruchänderung ist auszuführen:

Allgemein muss der Tatvorwurf im Spruch gemäß § 44a VStG so konkret gefasst werden, dass er mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Beschuldigte in eine solche Lage versetzt werden, konkret zum Tatvorwurf Beweise anbieten zu können und dazu sachdienliches Vorbringen zu erstatten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung und damit bei der Einleitung des Strafverfahrens dem Berufungswerber konkret vorgeworfen, dass er auf einem Teil des Waldgrundstückes x, KG. P eine konsenslose Rodung im Ausmaß von 2.800 m2 für die Erweiterung einer bestehenden Sport- und Freizeitanlage durchgeführt hat, und zwar dass ein Beachvolleyballplatz, eine Liegewiese und ein Inlineskaterplatz errichtet wurden. Da zum Zeitpunkt der Aufforderung dieser Rechtfertigung vom 28. Juni 2004 diese Anlagen schon seit langem fertig gestellt und in Betrieb waren, war für den Berufungswerber eindeutig feststellbar, auf welchen Teil des Grundstückes sich dieser Tatvorwurf bezieht und er konnte und hat natürlich dazu auch zweckdienliches Vorbringen erstattet, wie etwa auch z.B., dass hier eine Hochspannungsleitung verläuft und darunter der Bereich von Bewuchs freizuhalten ist. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist sowohl die Tatzeit als auch der Tatort damit eindeutig im Sinne des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Judikatur umschrieben.

 

Dass bereits vor Antragstellung eine konsenslose Rodung erfolgte, ist nicht Teil des Tatbestandes des §174 Abs.1 lit.a Z. 6 Forstgesetz 1975, der nicht auf die (fehlende) Antragstellung sondern nur auf die Missachtung des Rodungsverbotes, das ist die Rodung ohne Rodungsgenehmigung, abstellt. Dieser Teil wurde daher aus dem Spruch beseitigt.  Es ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Vorwerfbarkeit und am Umfang der Tat zumal ja im Straferkenntnis ein genauer datumsmäßig abgegrenzter Tatzeitraum definiert wurde.

 

4.4.   Zur Strafbemessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden, die in richtiger Ermessensausübung den Milderungsgrund der Unbescholtenheit angenommen hat. Bei den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, denen ja der Berufungswerber nicht entgegen getreten ist, erscheint die konkrete Strafbemessung mit nicht einmal 7 % der Höchststrafe keinesfalls als überzogen.

 

Auf Grund des nicht vorliegenden geringen Verschuldens konnte auch nicht gemäß

§ 21 VStG von einer Strafe abgesehen werden, sondern ist diese aus general- und vor allem auch spezialpräventiven Gründen erforderlich.

 

4.5.   Der Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus § 64 Abs.2 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

Beachte: Vorstehende Entscheidung wurde hinsichtlich des Strafausspruches aufgehoben; im übrigen (Schuldspruch) wurde die Beschwerde abgelehnt. VwGH vom 14.12.2009, Zl.: 2006/10/0250-9
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum