Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420484/5/Gf/Mu/Ga

Linz, 12.10.2006

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörd­licher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Arbeitsmarktservices am 30. Juni 2006, beschlossen:

 

I.               Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.             Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Arbeitsmarktservice Steyr) Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit seiner offenkundig auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegründeten, ho. am 10. August 2006 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber dagegen, dass ihm als Folge seiner Nichtteilnahme an einer Maßnahme eines Vereines mit Schreiben vom 30. Juni 2006 vorläufig die Notstandshilfe eingestellt worden sei.

 

Weiters bringt er darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde offenkundig bis heute auf ihn beleidigt sei, weil bisher jeder von ihm eingebrachten Beschwerde in den oberen Instanzen stattgegeben worden und somit evident sei, dass ihn die Juristen der belangten Behörde schikanös behandelt hätten. Darüber hinaus führt er aus, dass er durch die rechtswidrige vorläufige Bezugseinstellung in einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Weiters weist er darauf hin, das der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 88 Abs. 2  Sicherheitspolizeigesetz zuständig sei, über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise als die Ausübung unmittelbarer verwaltungs­behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern es sich nicht in Form eines Bescheides handelt, zu erkennen. Nachdem es für die vorläufige Bezugseinstellung keine Bescheidgrundlage geben kann und eine Anfechtung an die Landesgeschäftsstelle ausgeschlossen sei, sei die Beschwerde sohin zulässig und begründet.

 

1.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorgans sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird.

 

2.2. Eine solche Ausübung oder Androhung der Ausübung von physischer Gewalt wird jedoch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet, im Gegenteil: Er bringt vielmehr explizit vor, dass er von der belangten Behörde lediglich ein Schreiben erhalten hat, mit dem die vorläufige Einstellung der Notstandshilfe verfügt wurde.

 

2.3. Im Übrigen ist dem Rechtsmittelwerber entgegenzuhalten, dass gerade der Rechtsschutzbehelf der Maßnahmenbeschwerde nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu herangezogen werden kann, subjektive Rechtsbeeinträchtigungen zu relevieren, die im Wege anderer, spezifisch diesem Anliegen dienender Rechts­schutzeinrichtungen geltend zu machen sind (sog. Subsidiarität).

 

2.4. Ein Konnex zum Sicherheitspolizeigesetz ist im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, sodass auch § 88 Abs. 2 leg.cit. als tragfähige Beschwerdegrundlage ausscheidet.

 

3. Da somit schon das eigenständige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers erkennen ließ, dass seiner Beschwerde keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde liegt, war sein als Maßnahmenbeschwerde intendierter Rechtsbehelf mangels eines tauglichen Prozessgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig  zurückzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, dem Bund (Verfahrenspartei: Arbeitsmarktservice Steyr) als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandersatz­verordnung-UVS, BGBl. Nr. II 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zu ersetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.       Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde  an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.       Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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