Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521418/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 19.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des A F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H B, Dr. J B, A, L vom 21.9.2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 14.9.2006, Zl.: Fe-990/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG sowie §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z12 und Abs.4, 8, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3, 29 Abs.3 und 32 Abs.1 Z1 und Abs.2 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß §§ 4, 7, 24, 25, 29 und 32 FSG die am 23.7.2006 unter Zl. 06326964 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten ab Verkündung des Bescheides (14.9.2006) entzogen. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihm auch das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs.3 FSG bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet und der Berufungswerber wurde verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG vorzulegen. Überdies wurde er verpflichtet, den Führerschein und den Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch seine ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber zugesteht, mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.2.2005, 33 Hv 212/04 ua. wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 4. Fall, Abs.3 1. Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs.1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden zu sein. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass er im Zeitraum zwischen Sommer und Oktober 2004 gewerbsmäßig ca. 800 Stück Ecstasytabletten erworben und weiterverkauft habe und eine unbekannte Menge Cannabis und eine Ecstasytablette bis zum Eigenkonsum besessen habe. Das Urteil sei auch in Rechtskraft erwachsen. Die Zustellung der Urteilsausfertigungen und die Abfertigung der Verständigungen an das Strafregisteramt und die Behörden sei am 1.3.2005 erfolgt.

Weiters bringt er in seinem Berufungsschriftsatz vor, dass er die Fahrprüfung am 10.3.2005 bestanden und am Tag darauf den Führerschein erhalten habe. Schon damals musste die Bundespolizeidirektion Linz von seiner Verurteilung Kenntnis gehabt haben, ohne dass sie ihm deshalb den Führerschein verweigert oder sonst etwas unternommen hätte. Bei seiner Vorsprache am 23.8.2006 wegen des neuen Führerscheines sei von seiner Verurteilung nicht die Rede gewesen. Es stimme daher nicht, dass anlässlich dieser Vorsprache die Verurteilung bekannt geworden sei. Vielmehr müsse diese bei der belangten Behörde schon seit März 2005 aktenkundig gewesen sein. Es sei ihm sogar nach dieser Vorsprache noch der neue Führerschein zugeschickt worden und erst einige Tage danach habe er die Ladung wegen des Führerscheinentzuges erhalten. Die gegenständliche Verurteilung liege außerdem bereits 1 1/2 Jahre zurück, die inkriminierten Taten sogar schon zwei Jahre. Seitdem habe er sich nichts mehr zu schulden kommen lassen und sei mit dem Pkw anstandslos gefahren. Ein Entzug sei daher für ihn nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verweist er darauf, dass er durch einen Führerscheinentzug Gefahr laufe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Der Berufungswerber bekräftig weiters ausdrücklich, dass er damals nicht drogenabhängig gewesen sei und seitdem überhaupt nichts mehr mit Suchtgift zu tun gehabt habe. Seiner Ansicht nach lägen somit keine hinreichenden Gründe vor, ihm den Führerschein auf drei Monate zu entziehen. Überdies erlaube § 24 Abs.2 FSG (gemeint wohl: § 24 Abs.1 FSG) die Entziehung einer Lenkberechtigung nur dann wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben seien. Hinsichtlich der Anordnung der Nachschulung bringt er vor, dass die Tat, welche die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit begründet in der Probezeit erfolgt sein müsse, damit eine Nachschulung anzuordnen sei. Im Übrigen sei dies eine Ermessensentscheidung. Bekämpft wird auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Nach Meinung des Berufungswerbers habe dafür überhaupt kein Grund bestanden. Das öffentliche Wohl wäre keinesfalls gefährdet, wenn der Vollzug der Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Entscheidung über die Berufung aufgeschoben würde.

Abschließend stellte er den Antrag, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.2.2005, Zl. 33 Hv 212/04d. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).  

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde am 23.8.2006 von der Bundespolizeidirektion Linz unter Zl. 06326964 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Überdies ist der Berufungswerber im Besitz eines Mopedausweises, Nr. 477832, ausgestellt vom ÖAMTC am 23.8.2002.

 

Entsprechend dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.2.2005, Zl. 33 Hv 212/04d, hat der Berufungswerber im Zeitraum 11.10. bis 13.10.2004 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firmen P & C, I N wie B und S durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten. Konkret hat er im besagten Zeitraum in 7 Fällen Verfügungsberechtigte der näher bezeichneten Firmen zur Ausfolgung von Bekleidungsgegenständen und Schuhen im Gesamtwert von € 2.102,10 durch Vorgabe, berechtigter Besitzer und somit Verfügungsberechtigter der vorgelegten Bankomatkarte, lautend auf D A, zu sein, auf der er zuvor mit seiner Handschrift die Unterschrift des tatsächlichen Karteninhabers gefälscht hatte - sohin unter Benützung einer falschen bzw. verfälschten Urkunde – verleitet.

Im Zeitraum Sommer 2004 bis Mitte Oktober 2004 hat er den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs.6 SMG) in Verkehr gesetzt, indem er ca. 800 Stück Ecstasytabletten, die er zum Stückpreis von € 5,50 erworben hatte, gewinnbringend an großteils unbekannte Abnehmer zu einem Stückpreis von € 10 und an namentliche Abnehmer zu einem Stückpreis zwischen € 6,50 und € 7,50 verkaufte und eine unbekannte Menge Cannabis sowie eine Ecstasytablette erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat. 

 

Er hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs.1 Z1, 148 2. Fall StGB, das Verbrechen nach § 28 Abs.2 4. Fall, Abs.3 1. Fall SMG und eine Mehrzahl von Vergehen nach § 27 Abs.1 1. und 2. Fall SMG begangen, weshalb über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verhängt wurde, wobei 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

 

Die belangte Behörde hat am 14.9.2006 den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, wogegen der Berufungswerber die bereits oben angeführte rechtzeitige Berufung erhob.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 
Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
 
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.
 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Infolge § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. 
 

Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Nach § 32 Abs.2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs.1 Z1 oder für Eintragungen gemäß Abs.1 Z2 und 3 bei der Behörde abzuliefern.

 

5.2. § 24 Abs.1 FSG erlaubt die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 Z2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben.

Ist dies nicht der Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung, dass - bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen - die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 20.4.2004, Zl. 2003/11/0189).

 

Die gegenständlich zu Grunde gelegte bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG, auf die die belangte Behörde die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerber gestützt hat, ist die Begehung eines Verbrechens nach § 28 Abs.2 4. Fall und Abs. 3, 1. Fall SMG. Der Berufungswerber hat die Tathandlungen nach den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Linz von Sommer bis Oktober 2004 gesetzt, also in der Zeit vor der erfolgten Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B am 23.8.2006.

Der maßgebliche Sachverhalt seit der Erteilung der Lenkberechtigung hat sich somit nicht geändert, weshalb im konkreten Fall allenfalls die amtswegige Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht gekommen wäre. Die belangte Behörde durfte daher nicht vor der Erteilung der Lenkberechtigung am 23.8.2006 verwirklichte Tatsachen als Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung heranziehen. Die auf § 24 Abs.1 Z1 FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung aufzuheben war.

 

Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung aufzuheben war, entfällt auch die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung, weil diese gemäß § 24 Abs.3 FSG im gegebenen Zusammenhang nur bei einer Entziehung der Lenkberechtigung möglich gewesen wäre.

 

Im Hinblick auf das von der Erstbehörde ausgesprochene Lenkverbot für nicht führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge ist zu bemerken, dass § 32 Abs.1 FSG bezüglich Verkehrszuverlässigkeit die Anwendung des § 7 FSG gebietet.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ebenso wie bei einer Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit das Verbot gemäß § 32 FSG nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der Maßnahme eintreten (VwGH vom 23.4.2002, Zl. 2001/11/0149).

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Berufungswerber werde die Verkehrszuverlässigkeit erst drei Monate nach der am 14.9.2006 erfolgten Verkündigung des erstinstanzlichen Bescheides, somit etwa 26 Monate nach Beendigung der strafrechtlichen Tat im Oktober 2004 wiedererlangen.

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sind zwar wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich (vgl. VwGH vom 20.9.2001, Zl. 2000/11/0235), eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wird aber durch das Verhalten des Berufungswerbers nicht begründet.

Besonders verwerflich an den Taten des Berufungswerbers ist, dass er gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt und gewinnbringend - zum Teil auch an Minderjährige - veräußert hat.  Dieser Umstand ist jedenfalls im Rahmen der Wertung zu Ungunsten des Berufungswerbers zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall spricht für den Berufungswerber, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung im Oktober 2004 und seit dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens am 21.2.2005 ein langer Zeitraum verstrichen ist und er während dieser Zeit nicht negativ in Erscheinung getreten ist und sich seitdem wohlverhalten hat.

Aus dem vorliegenden Gerichtsurteil geht hervor, dass der Berufungswerber voll geständig war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er bis zum Zeitpunkt der Verurteilung unbescholten war und nicht auszuschließen ist, dass sein Verhalten auch auf "jugendliche Unbesonnenheit" zurückgeführt werden kann.

Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang ferner, dass die gerichtliche Strafe bis auf zwei Monate bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht war offenbar der Ansicht, dass eine zweimonatige Haftstrafe und die Androhung der Vollziehung der Reststrafe von zehn Monaten genügen wird, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Diese Überlegungen können auch für die Wertung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Glaubwürdig hat er auch dargelegt, dass er seit April 2006 einer ordentlichen Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei einem Installateurunternehmen nachgeht und beabsichtigt im kommenden Dezember die Gesellenprüfung abzulegen. Einen Kontakt zur Drogenszene hat er vehement verneint bzw. hat er auch glaubhaft dargetan, niemals drogenabhängig gewesen zu sein, seitdem keine derartigen Substanzen mehr zu sich genommen und überhaupt nichts mehr mit Suchtmittel zu tun gehabt zu haben. All diese Umstände sind jedenfalls Zugunsten des Berufungswerbers zu werten.

In Berücksichtigung der in Anbetracht der gerichtlichen Feststellungen und der seit der Tatbegehung bzw. der seit der Erlassung des Gerichtsurteiles verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Berufungswerbers seither, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle eine derart lange Verkehrsunzuverlässigkeit – wie sie von der belangten Behörde angenommen wurde - nicht in Betracht gezogen werden kann und daher die Voraussetzungen für das Verbot gemäß § 32 FSG jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Aus diesem Grunde war der Berufung auch im Hinblick auf das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen Folge zu geben.

Was die Aufforderung zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anbelangt, so ist eine solche nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht mehr besitzt (vgl. z.B. VwGH vom 13.12.2005, Zl. 2005/11/0191).

 

Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre eine derartige Aufforderung rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit oder gehäuftem Missbrauch (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass, wie sich aus § 14 FSG-GV ergibt, ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt nach Ansicht des Höchstgerichtes ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist zwar hervorgekommen, dass der Berufungswerber im Sommer bis Oktober 2004 grundsätzlich Suchtmitteln nicht abgeneigt war und eine unbekannte Menge Cannabis sowie eine Ecstasytablette konsumiert hat, andererseits konnte jedoch auch festgestellt werden, dass, seitdem ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, er bezogen auf Suchtgiftdelikte - keinerlei Übertretungen straßenpolizeilicher bzw. führerscheinrechtlicher Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen hat. Es finden sich auch keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Berufungswerber zur Zeit Suchtgift konsumiert bzw. suchtgiftabhängig wäre. Nach der Aktenlage hat der Berufungswerber seit dem Vorfallszeitpunkt bis dato keine weiteren ähnlichen Vergehen zu verantworten gehabt. Der Rechtsmittelwerber beteuerte auch ausdrücklich, er sei zu keinem Zeitpunkt drogenabhängig gewesen und konsumiere keine Drogen mehr.

In Anbetracht dieser Umstände erachtet die Berufungsbehörde, dass derzeit keine begründeten Bedenken erhoben werden können, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Berufungswerber sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, weshalb die Aufforderung spätestens bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG, nicht zulässig ist.

Zusammenfassend war der Berufung daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Ausspruch über den Antrag des Berufungswerbers, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es ist auch der Auftrag, den Führerschein und den Mopedausweis abzuliefern gegenstandslos.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag.  Z ö b l

 

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